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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

434 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
— überschreiten. Ein Gebäude, für das die Begünstigung gewährt ist, 
wird auf 50 Jahre Arbeiterwohnungs- und Wohlfahrtszwecken ge 
widmet, muß also 50 Jahre lang in einem seinem Zwecke entsprechen 
den Zustande erhalten und nach den einschlägigen Vorschriften ver 
waltet werden. Diese „Widmung“, von der nur ausnahmsweise gegen 
Nachzahlung der erlassenen Steuern ein Rücktritt durch die beteiligten 
Minister bewilligt werden kann, wird als Reallast zugunsten des Staats 
im Grundbuch eingetragen. Sofern ihr andere Hypothekarlasten voraus 
gehen, kann die Bewilligung der Steuerfreiheit an die Bedingung ge 
knüpft werden, daß die bereits eingetragenen Forderungen hinter die 
„Widmung“ zurücktreten. Die Geltungsdauer des Gesetzes ist 20 Jahre. 
Daß diese Erleichterungen der privaten, auf Erwerb bedachten 
Bautätigkeit einen besonderen Ansporn geben können, wird vielfach 
bezweifelt. Für die gemeinnützige Bautätigkeit kann das Gesetz Be 
deutung gewinnen. 
Dem Bau von Arbeiterwohnungen kann der Staat oder die Ge 
meinde auch durch Übernahme einer bestimmten Zinsgarantie Vor 
schub leisten. Indes ist dieser Weg von Staaten seltener als von Ge 
meinden beschritten worden. U. a. haben die Stadt Lille 1863 und 
die Stadt Leiden 1893 und in der jüngsten Zeit eine Anzahl deutscher 
Gemeinden eine Zinsgarantie zugunsten von Gesellschaften zum Bau 
von Arbeiterwohnungen übernommen. Die Wirksamkeit eines solchen 
Vorgehens darf nicht zu hoch veranschagt werden. Der gemeinnützige 
Bau von Arbeiterwohnungen bedarf vielfach einer solchen Anregung 
nicht, und der Privatspekulation wird die mäßige Zinshöhe, die garan 
tiert werden kann, häufig nicht hoch genug erscheinen, um sie zur 
Aufgabe von Bauarten mit größeren Gewinnaussichten zu veranlassen. 
Als wirksamer gilt es im allgemeinen, die Beschaffung der Bau 
kapitalien zu erleichtern. Als ein mittelbarer Weg dazu erscheint die 
Übernahme von Geschäftsanteilen von Gesellschaften zum Bau von Ar 
beiterwohnungen seitens des Staates oder der Gemeinde oder eines wei 
teren Kommunalverbandes. Dieser Weg, der für Gemeinden durch den 
preußischen Ministerialerlaß vom März 1901 empfohlen ist, kann nament 
lich gegenüber gemeinnützigen Bauvereinen und Baugenossenschaften 
von Wert sein, weil diesen die Beschaffung der nötigen Kapitalien oft 
Schwierigkeiten bereitet. Er ist neuerdings von deutschen Gemeinden 
häufig beschritten worden. Die Kreise und Gemeinden der Rheinprovinz 
z. B. haben nach den Feststellungen des „Rheinischen Vereins zur För 
derung des Arbeiter Wohnungswesens“ von 1902 bei 42 gemeinnützigen 
Bauvereinen usw. 325000 M. an Geschäftsanteilen übernommen. 
Von größerer praktischer Bedeutung ist die unmittelbare Beschaf 
fung und Vermittlung von Baudarlehen. Daß der Staat oder die kom 
munalen Selbstverwaltungskörper solche Darlehen an einzelne, nicht
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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