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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

436 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
an Genossenschaften, Vereine und Gesellschaften usw. oder zur Durch 
führung einer auf Arbeiterwohnungen gerichteten eigenen Bautätigkeit 
gewähren. Die englische Gesetzgebung hat diesen Weg bekanntlich 
beschritten, ohne andere Wege auszuschließen. Das holländische Gesetz, 
vom 22, Juni 1901 sieht die Gewährung staatlicher Vorschüsse an Ge 
meinden vor zu dem Zwecke, unmittelbar oder mittelbar den Bau von 
Häusern für Volkswohnungen zu fördern. Auch das hessische Gesetz 
vom 7. August 1902 faßt das mit ins Auge. 
Die Darlehnsgewährung kann unmittelbar aus Mitteln der Ge 
meinde oder des Staates oder aber u. a. derart erfolgen, daß bestimmten 
Behörden und Organen die Aufnahme von Darlehen behufs Förderung' 
des Arbeiterwohnungsbaues durch Bauvorschüsse erlaubt wird, oder 
derart, daß bestimmten Organen und Anstalten, bei denen sich größere 
Mittel ansammeln, die Anlage eines Teiles ihrer Mittel in derartigen 
Baudarlehen gestattet oder vorgeschrieben wird, oder aber derart, daß be 
sondere Kreditinstitute für diesen Zweck gebildet oder bestimmt werden. 
Es ist eine reine Tatfrage, welcher Weg oder welche Kombination 
dieser Wege gewählt werden soll. Tatsächlich sind sie alle be 
schritten worden. Die Darlehnsgewährung unmittelbar aus öffentlichen 
Mitteln ist u. a. in der englischen Gesetzgebung vorgesehen. Däne 
mark hat mit der Bereitstellung von 2 Mill. Kr. zu Bauvorschüssen 
für Arbeiterwohnungen durch das Gesetz vom 26. Februar 1898 den 
selben Weg betreten. In Sachsen-Meiningen ist aus Staatsmitteln mit 
erheblichem Zuschuß, in Schwarzburg-Sondershausen durch fürstliche 
Zuweisung vom 23. April 1902 ein Fonds für gleiche Zwecke gebildet 
worden. Das Hamburger Wohnungsgesetz von 1902 stellt der Finanz 
deputation den durch Anleihe zu beschaffenden Betrag von 1,2 Mill. M. 
zu 4 prozentigen Baudarlehen zur Verfügung und gestattet weiter beim 
Verkauf staatlicher Grundstücke für Errichtung kleiner Wohnungen 
die Umwandlung des Kaufpreises in eine ablösbare, mit 4 % zu ver 
zinsende Staatsschuld usw. Auch Gemeinden haben wiederholt größere, 
durch Anleihe beschaffte Mittel bereitgestellt, so z. B. Frankfurt a. M. 
(für 1901 und 1902 je 500 000 M.), Berlin, Hanau, Magdeburg, Leipzig, 
Düsseldorf, Köln, Mannheim usw. Die Summe der Darlehen rheinischer 
Kreise und Gemeinden zur Förderung des Arbeiterwohnungsbaues war 
bis 1902 auf 6 Mill. M., die der westfälischen auf 1,9 Mill. M., die der 
rheinischen Kommunalverbände auf 470 000 M. berechnet. Ein Teil 
dieser Beiträge besteht in Darlehen, deren Beschaffung die Kreise oder 
Gemeinden durch Übernahme einer Bürgschaft erleichtert haben. 
Die Erlaubnis zur Aufnahme von Darlehen für Arbeiterwohnungs 
zwecke ist mehrfach in den Wohnungsgesetzen den kommunalen Selbst 
verwaltungskörpern, besonders den Gemeinden gewährt worden. Diesen 
Organen ist auch verschiedentlich das Recht zur Gewährung von Dar
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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