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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

444 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Teiles des Grundstückes 
erstreckt werden, wenn sie für die Benutzung des Bauwerks Vorteil 
bietet. Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Gebäudeteil, 
insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig. Eigentümer und Erwerber 
des Grundstücks müssen sich über die Bestellung des Erbbaurechts 
und dessen Eintragung in das Grundbuch einigen, und diese Einigung 
muß bei Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamte erklärt 
werden. Durch den Untergang des Bauwerks erlischt das Erbbaurecht 
nicht. Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehen 
den Vorschriften. Die für den Erwerb des Eigentums und die An 
sprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf das Erb 
baurecht entsprechende Anwendung. 
Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens bleibt noch Spielraum ge 
nug für die Anpassung an örtliche Verhältnisse. Besondere Bedin 
gungen über Beschaffenheit, Behandlung, Beaufsichtigung und Ver 
sicherung der zu errichtenden Gebäude, über deren hypothekarische 
Belastung, über die Höhe der Mietpreise, über die Dauer des Erbbau 
rechts, über das Vorkaufsrecht des Staates oder der Gemeinde bei 
Veräußerungen, über Höhe und Gestaltung des Erbbauzinses, über den 
späteren Heimfall des Gebäudes an Gemeinde oder Staat usw. können 
dem Erbbauvertrage auf Grund der Vereinbarung der Parteien ein 
verleibt werden. Das Erbbaurecht hat — auf Boden der Gemeinde, 
des Staates usw. angewandt — die Wirkung, daß es den Wohnboden 
im Eigentum der öffentlichen Gewalt läßt, aber seine Verwertung zum 
'Wohnbau seitens des Erbbauberechtigten ermöglicht. Die von diesem 
errichteten Gebäude sind sein Eigentum und können von ihm verkauft 
oder sonstwie veräußert, mit Hypotheken belastet werden usw. Wird 
das Erbbaurecht ohne Befristung vereinbart, so würde es die Eigen 
schaft einer Reallast annehmen und ablösbar sein. Es wird deshalb für 
eine im voraus festgesetzte Zeit vereinbart. Nach deren Ablauf geht das 
Gebäude auf den Bodeneigentümer über und zwar — je nach der Verein 
barung — entweder unentgeltlich oder gegen Entschädigung. Das Erb 
baurecht läßt sich sowohl dem Bau von Miethäusern als auch dem Bau 
von kleinen Erwerbshäusern dienstbar machen. Sein praktischer Wert 
wird wesentlich von dem Inhalt des im einzelnen Falle geschlossenen 
Vertrages abhängen, kann aber unter Umständen sehr bedeutend sein. 
Bereits im Jahre 1900 hat die Aktienbaugesellschaft für kleine 
Wohnungen in Frankfurt a. M. einen Erbbauvertrag geschlossen. Im 
Jahre 1901 haben u. a. die Städte Halle a. S., Frankfurt a. M., Leipzig, 
Mannheim die Anwendung des Erbbaurechts beschlossen. Auch bei den 
Baudarlehen der Invalidenversicherungsanstalt Hannover und bei Ver 
wendung der im Etat des Reichsamts des Innern vorgesehenen Be 
träge zur Förderung der Herstellung von Kleinwohnungen für Ar
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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