Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

18. Kapitel. Die Privatbeamten. 
491 
Termine zu vereinbaren.. Das hatte eine empfindliche Unsicherheit 
der Existenz zur Folge und brachte einen Teil der Privatbeamten 
ständig in Gefahr, ins Proletariat zu sinken. Die Gesetzgebung hat 
in diese Dinge bereits eingegriffen. In Deutschland hat die Gewerbe 
ordnung durch die Novellen von 1891, 1897 und 1900 für die Betriebs 
beamten, Werkmeister und Techniker (§ 133aff.), das Handelsgesetz 
buch vom 10. Mai 1897 für die kaufmännischen Angestellten (§ 66ff.) 
und das Bürgerliche Gesetzbuch (622 ff.) für sonstige Privatbeamte 
die Kündigungsverhältnisse geregelt. Diese Regelung geht ausnahms 
los davon aus, daß für beide Teile die Kündigungsfrist stets gleich 
sein muß. Die normale Kündigungsfrist ist 6 Wochen vor Ablauf des 
Kalendervierteljahres (GO. § 133 a, HGB. § 66, BGB. § 622). Eine 
anderweitige vertragsmäßige Regelung ist zulässig. Sie muß aber für 
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und kaufmännische Angestellte 
— unter Wahrung der Gleichheit der Frist für beide Teile — 
derart erfolgen, daß die Kündigung auf den Schluß des Kalendermonats 
eintritt und daß die Kündigungsfrist mindestens 1 Monat beträgt, und 
zwar sind diese Vorschriften (GO. § 133 aa, HGB. § 67) zwingender Art, 
können also nicht durch Privatvertrag geändert werden. Die Regelung 
der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuches bezieht sich nicht auf 
Angestellte mit mindestens 5000 M. Gehalt und auf Angestellte, die für 
eine außereuropäische Niederlassung angenommen sind, und für die laut 
Vertrag der Arbeitgeber, wenn er selbst kündigt, die Kosten der Zurück 
beförderung zu tragen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt die 
erwähnte normale Kündigungsfrist in § 622 auf die mit festen Bezügen 
„zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbs 
tätigkeit durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in 
Anspruch genommen wird“, auch wenn die Vergütung nach kürzeren 
Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. Unter den insbesondere 
hierher gehörigen Angestellten werden in § 622 die Privatbeamten aus 
drücklich erwähnt. Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten be 
messen, so ist nach § 623 bei Angestellten der besprochenen Art eine 
Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Ist das Dienstverhältnis 
für die Lebenszeit einer Person oder für mehr als 5 Jahre eingegangen, 
so kann es nach § 624 von dem Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren 
mit 6 monatlicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Sowohl das Bürger 
liche Gssetzbuch § 626, als auch das Handelsgesetzbuch § 70 und die 
Gewerbeordnung § 133b sehen vor, daß jederTeil bei „wichtigen“ Gründen 
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstver 
hältnisses verlangen kann. Was wichtige Gründe sind, hat im Streit 
fälle der Richter zu entscheiden. Das Handelsgesetzbuch führt in § 71 
und 72, die Gewerbeordnung in § 133 c und 133d einige Fälle an, in 
denen das Vorhandensein eines wichtigen Grundes anzuerkennen ist, ohne
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Theorie Der Volkswirtschaft. Verlag von Arthur Kade, 1912.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.