Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

18. Kapitel. Die Privatbeamten. 
497 
Existenz gegeben und Vorkehrungen getroffen, daß auch beim Austritt 
des Beamten die bis dahin erworbenen Ansprüche bestehen bleiben. 
Der letztere Weg ist vorzuziehen, aber nur großen und kapital 
kräftigen Unternehmungen zugängig. Der Schaffung von Versiche 
rungseinrichtungen usw. durch schwache Unternehmer tritt das Be 
denken entgegen, daß die nötige Sicherheit für die in Aussicht ge 
stellten Leistungen fehlt. Eine stattliche Reihe von Unternehmungen 
und Korporationen des privaten Rechts hat es deshalb vorgezogen, 
ihre Beamten — vielfach unter deren Mitbeteiligung an den Prämien — 
bei einer der bestehenden Versicherungsorganisationen zu versichern. 
In beachtenswertem Maße ist eine solche Beteiligung beim Deutschen 
Privatbeamtenverein zu verzeichnen. Es ist danach nicht zu leugnen, 
daß der Privatbeamtenstand in den letzten Jahrzehnten sich auf dem 
Gebiet der organisierten Selbsthilfe reichlich betätigt und dabei viel 
fache Mitwirkung der Unternehmer gefunden hat. Diese Bestrebungen 
zu pflegen und weiter zu entwickeln, kann nur als zweckmäßig ange 
sehen werden. 
Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß, wie überall, der wirt 
schaftlich schwächste Teil der Privatbeamten den Weg der Selbsthilfe 
nicht beschreiten kann und daß auch die Hilfe der Unternehmer 
das vorhandene Bedürfnis nicht voll zu erfassen vermag. 
Die Sozialpolitik hat dem bereits Rechnung getragen. Für die 
Handlungsgehilfen hat das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 
1897 § 63 bestimmt, daß der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis 
auf'6 Wochen bestehen bleibt, wenn der Handlungsgehilfe durch un 
verschuldetes Unglück an der Leistung seiner Dienste verhindert ist. 
Es handelt sich dabei aber nicht um eine zwingende Gesetzesvorschrift. 
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch spricht in § 616 allgemein dem 
zur Dienstleistung Verpflichteten das Recht auf Vergütung für den Fall 
zu, daß er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen 
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst 
leistung verhindert wird“. Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, 
das die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder haupt 
sächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Ge 
meinschaft aufgenommen, so muß ihm nach § 617 im Falle der Er 
krankung der Dienstberechtigte Verpflegung und ärztliche Behandlung 
bis auf 6 Wochen, aber nicht über die Beendigung des Dienstverhält 
nisses hinaus gewähren. Diese Bestimmungen geben einen allerdings be 
grenzten Schutz in Krankheitsfällen für einen Teil der Privatbeamten. 
Weiter kommt in Betracht, daß ein Teil der gering besoldeten Privat 
beamten, wie schon in Kap. 12 dargelegt, von der obligatorischen Arbeiter 
versicherung berücksichtigt ist. Am weitesten geht darin die deut 
sche Gesetzgebung. Der Krankenversicherungspflicht unterliegen in 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 32
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.