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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

19. Kapitel. Die Dienstboten. 
511 
30. Juni 1900 zur Gewerbeordnung' ist das Geschäft der Gesinde 
vermieter wieder den konzessionspflichtigen Gewerben zugeteilt. Es 
gelten sonach die gleichen Grundsätze, wie für die Stellenvermittler 
überhaupt nach der Gewerbeordnung. Die Einzelheiten sind bereits 
in Kap. 6 § 4 dargestellt. Für den Geschäftsbetrieb im einzelnen 
sind bestimmte Vorschriften der zuständigen Landesbehörden maß 
gebend. Die auf Grund § 38 GO. erlassenen Vorschriften des preußi 
schen Ministers für Handel und Gewerbe und in anderen deutschen 
Staaten sind ebenfalls schon in Kap. 6 § 4 besprochen. Sie bezeichnen 
eine Keihe von Verpflichtungen, denen diese Personen entsprechen 
müssen, in bezug auf Bücherführung, Forderung und Rückzahlung von 
Vermittlungsgebühren, Aushändigung der Gesindebücher, Erkundigung 
nach den Verhältnissen der Dienstherrschaft und der Dienstboten usw. 
Die Arbeitsvermittlung für Gesinde wird weiterhin von den schon 
erwähnten Dienstboten- und Dienstherrschaften vereinen und zum Teil 
auch von den in Kap. 6 § 4 besprochenen kommunalen und sonstigen 
Arbeitsnachweisen betrieben und dadurch bis zu gewissem Grade der 
gewerbsmäßigen Ausnutzung entzogen. 
Die Eingehung und Aufhebung des Dienstverhältnisses und die 
Leistungen und Führung des Dienstboten werden durch besondere 
Dienstbücher kontrolliert. Die Einrichtung der Dienstbücher ist in 
Preußen durch Verordnung vom 29. September 1846 — abgeändert 
durch Gesetz vom 21. Februar 1872 — obligatorisch gemacht und 
findet sich in ähnlicher Weise in sonstigen älteren und neueren Vor 
schriften. Das Dienstbuch wird von der Polizeibehörde ausgestellt 
und muß u. a. enthalten den Tag des Eintritts und Austritts, den 
Grund des Austritts, das Zeugnis der Herrschaft. Das Buch ist beim 
Dienstantritt der Herrschaft vorzulegen. Auf die Verweigerung der 
Vorlegung, aber auch auf die Annahme eines Dienstboten ohne Dienst 
buch sind in verschiedenen Gebieten Strafen gesetzt. Die Einrichtung 
der Dienstbücher hat vielfach bei Dienstboten und bei Schriftstellern 
und Politikern, die sich neuerdings mit deren Verhältnissen befaßt 
haben, Anstoß erregt, und es ist deshalb deren Abschaffung unter Ein 
führung besonderer Zeugnisse verlangt worden. Wenn zur Begrün 
dung dieses Verlangens darauf hingewiesen ist, daß die Angaben, be 
sonders die Zeugnisse in den Dienstbüchern für die Dienstherrschaften 
wenig Bedeutung hätten, so würde dasselbe auch von den besonderen 
Zeugnissen zu sagen sein. In der Tat fehlt es nicht an Beispielen 
dafür, daß die Zeugnisse in den Dienstbüchern eine zutreffende Be 
urteilung des Dienstboten nicht ermöglichen, weil sie sich entweder 
in üblichen und oft gedankenlos wiederholten ganz allgemeinen Wen 
dungen bewegen oder weil sie zu sehr auf die besonderen Verhältnisse 
und Bedürfnisse der das Zeugnis erteilenden Herrschaft zugeschnitten
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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