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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

19. Kapitel. Die Dienstboten. 
513 
Der gemeinsame Grundgedanke dieser Bestimmungen ist die Be 
seitigung des Zwangs zur Zeugniseintragung. Er wird ersetzt durch 
das Recht des Dienstboten, ein Zeugnis zu fordern, das aber in 
Mecklenburg nicht in das Dienstbuch eingetragen werden darf. Auf 
die sonstigen Kontrollmittel, die das Dienstbuch bietet, verzichten auch 
diese neueren Gesindeordnungen nicht. 
Nach den älteren Gesindeordnungen hatte die Dienstherrschaft 
vielfach ein Züchtigungsrecht. Durch Art. 95 Abs. 3 des Einführungs 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Züchtigungsrecht aus 
drücklich beseitigt. Für Tadel und Scheltworte, d. h. für einfache 
Beleidigungen, hat das Gesinde, wenn es durch ungebührliches Be 
tragen die Herrschaft zum Zorn gereizt hat, keine gerichtliche Genug 
tuung zu fordern. 
Das Dienstverhältnis wird normalerweise durch Kündigung mit 
einer für beide Teile gleichen Kündigungsfrist aufgehoben. Nach der 
preußischen Gesindeordnung ist bei städtischem Gesinde die Kündi 
gungsfrist 6 Wochen, wenn nichts anderes bei der Vermietung aus 
drücklich vereinbart ist. Die eisaß - lothringische Gesindeordnung 
vom 26. Juli 1903 schreibt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vor 
und gestattet mit dieser Frist die Kündigung für den Schluß des 
Kalendervierteljahres bei städtischem, auf unbestimmte Zeit und mit 
einer nach Vierteljahren bemessenen Vergütung gemieteten Gesinde. 
Der § 624 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die nach 5 Jahren mit 
6 monatlicher Frist zulässige Kündigung eines für mehr als 5 Jahre 
eingegangenen Dienstverhältnisses gilt nach Art. 95 Abs. 1 des Ein- 
führungsgesetzes auch für Dienstboten, dürfte aber für diese keine be 
sondere Bedeutung haben. Daß ohne Kündigung beim Vorliegen „wich 
tiger Gründe“ die Aufhebung des Dienstverhältnisses von beiden Seiten 
erfolgen kann, .sagen die älteren Gesindeordnungen nicht. Sie führen 
vielmehr, der damaligen Neigung zur Kasuistik folgend, nur die einzelnen 
Gründe an, die zur Aufhebung des Verhältnisses ohne Kündigung be 
rechtigen. Dabei geben sie der Dienstherrschaft eine reichere Auswahl 
von Gründen als dem Dienstboten. Von dieser — nicht ohne Grund 
beanstandeten — Übung gehen neuere Gesindeordnungen ab. Als 
ein beachtenswertes Beispiel des neueren Vorgehens können die ein 
schlägigen Bestimmungen der eisaß-lothringischen Gesindeordnnng 
vom 26. Juli 1903 gelten. Hier wird zunächst in § 4 beiden Teilen 
das Recht gegeben, das Verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs 
frist zu kündigen, „wenn ein wichtiger Grund vorliegt“. Beispiele 
solcher wichtigen Gründe, „sofern nicht besondere Umstände eine 
andere Beurteilung rechtfertigen“, führt § 5 für die Dienstherrschaft 
und § 6 für die Dienstboten an. Für die Dienstherrschaft werden genannt: 
1. Verweigerung oder erhebliche Verzögerung des Dienstantritts 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik, 33
	        

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Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
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