Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundzüge der Sozialpolitik

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

19. Kapitel. Die Dienstboten. 
515 
spricht jedenfalls die einseitige Bestrafung der Dienstboten für den 
Fall des Vertragsbruches nicht. Meist wird aber überhaupt die straf 
rechtliche Ahndung des Vertragsbruches bekämpft. Die mehrfach er 
wähnte neue Gesindeordnung für Elsaß-Lothringen trägt dieser An 
schauung Rechnung und bedroht nicht den Vertragsbruch, sondern die 
Verleitung dazu seitens der Gesindevermieter oder Stellenvermittler 
oder ihrer Auftraggeber mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis 
zu 14 Tagen. Dieses Verfahren dürfte vielseitige Billigung finden. 
Mit dem Vorstehenden sind die wichtigsten Beschwerdepunkte be 
züglich des Arbeitsverhältnisses der Dienstboten besprochen. Andere 
Umstände von geringerer Bedeutung können übergangen werden. 
§ 3. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Streitigkeiten 
aus dem Gesindeverhältnis werden zum guten Teil von den Polizeibe 
hörden entschieden. Der innere Grund dafür ist das Streben, eine 
möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen. Da die Polizeibe 
hörden diesem Bedürfnis eher entsprechen können, sind ihnen in 
Preußen manche Angelegenheiten unter Ausschluß der Gerichte zur 
alleinigen Entscheidung überwiesen, während sie bei anderen wichtigeren 
Angelegenheiten nur vorläufige Entscheidungen zu treffen haben, sodaß 
hier endgültig die ordentlichen Gerichte entscheiden. Der alleinigen 
oder der vorläufigen Entscheidung der Polizeibehörden unterliegen nur 
solche Angelegenheiten, bei denen ein öffentliches Interesse vorherrscht 
oder doch mitbeteiligt ist. Rein privatrechtliche Streitigkeiten hat der 
Richter allein zu entscheiden. Zuständig sind hierfür als erste Instanz 
die Amtsgerichte für die während des Dienstverhältnisses entstandenen 
Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den W ert des Streitgegenstandes. Für 
andere Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde kommen, wenn 
der Wert des Streitgegenstandes 300 M. nicht übersteigt, ebenfalls die 
Amtsgerichte, bei höherem Wert die Landgerichte als erste Instanz 
in Betracht. Als zweite Instanz erscheinen gegenüber amtsgericht 
lichen Entscheidungen die Landgerichte, gegenüber landgerichtlichen 
die Oberlandesgerichte. Gegen die Urteile der letzteren ist bei Streit 
objekten von mehr als 1500 M. Revision beim Reichsgericht zulässig. 
Die Sreitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde hinsichtlich des 
Dienstverhältnisses sind Feriensachen. In strafrechtlichen Fragen 
kommen gewisse Fälle vor die Polizeiorgane, gegen deren Strafver 
fügung auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden kann. 
Dieser Regelung gegenüber erscheint die in der älteren Wiener 
Gesindeordnung vorgesehene ohne Frage als ungünstiger. Dort hatte 
die Polizeibehörde bei Streitigkeiten zwischen Gesinde und Herrschaft 
unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Berufung an die 
vorgeordnete Verwaltungsbehörde war zulässig. Aber bei mutwilliger 
oder sonst nur auf Verzögerung abzielender Beschwerde hatte die 
33*
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Grundzüge Der Sozialpolitik. Verlag von C. L. Hirschfeld, 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.