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Grundzüge der Sozialpolitik

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Bibliographic data

fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

Monograph

Identifikator:
876559135
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-1676
Document type:
Monograph
Author:
Borght, Richard van der http://d-nb.info/gnd/11625274X
Title:
Grundzüge der Sozialpolitik
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Verlag von C. L. Hirschfeld
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 566 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I.Teil. Allegeines
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundzüge der Sozialpolitik
  • Title page
  • Contents
  • I.Teil. Allegeines
  • II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik
  • III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper und der Privaten
  • IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in Bezug auf sonstige Personen in unselbständiger Arbeitsstellung

Full text

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
41 
5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
§ 1. Träger der Sozialpolitik. Unter Trägern der Sozialpolitik 
werden hier nicht die mit der Aufbringung der Mittel Belasteten 
verstanden — darüber ist im 4. Kap. § 3 bereits gesprochen —, 
sondern diejenigen Gewalten und Stellen, welche die Aufgaben der 
Recht schaffenden und Grund legenden Arbeit inbezug auf die einzelnen 
Arten und Gruppen der sozialpolitischen Maßregeln zu übernehmen 
haben. An erster Stelle steht hier die Staatsgewalt; in Bundesstaaten, 
die mehrere auf gewissen Gebieten zu selbständiger gesetzlicher Rege 
lung befugte Gliedstaaten umfassen — z. B. Deutsches Reich, die 
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika —, kommt sowohl die 
Staatsgewalt des Gesamtstaates — in Deutschland des Reichs — als 
auch die der Gliedstaaten in Betracht. 
Die Staatsgewalt ist zur Pflege der Sozialpolitik in erster Linie 
schon als die berufene Wächterin des Gesamtinteresses berechtigt 
und verpflichtet, da dessen Wahrung, wie betont, die oberste Aufgabe 
der Sozialpolitik ist. Die Staatsgewalt hat zunächst die Aufgabe, die 
sozialen Tatsachen in möglichst zuverlässiger und vollständiger Weise 
festzustellen entweder durch eigene Organe oder durch Förderung und 
Erleichterung der Arbeit anderer Organe. Zu den sozialen Tatsachen, 
um die es sich hier dreht, gehören nicht nur die Mißstände, die sich 
eingestellt haben, sondern die gesamten Lebensverhältnisse der arbeiten 
den Bevölkerung, soweit sie überhaupt statistisch erfaßbar sind, mögen 
sich dabei günstige oder ungünstige Erscheinungen zeigen. An un 
günstigen Erscheinungen vorübergehen, wäre eine verhängnisvolle 
Unterlassung, günstige außer Betracht zu lassen, würde zu einer 
falschen Beurteilung der Gesamtverhältnisse führen. Jede Einseitig 
keit muß hier vermieden werden. Die Feststellung der sozialen Tat 
sachen muß aber auch umfassen die privaten und behördlichen Versuche, 
zu Tage getretene Mißstände zu bekämpfen, und die Erfolge dieser 
Versuche. Dabei wird man sich nicht auf das Material des eigenen 
Landes beschränken können. Weil ähnliche Klassenunterschiede in 
allen Kulturstaaten bestehen, und weil aus dem Vorgehen in anderen 
Ländern zwar keine sklavisch nachzuahmenden Vorbilder, wohl aber 
Gesichtspunkte zur Beurteilung gefunden werden können, ist es nötig, 
auch die Mißstände und die Art und den Erfolg der Versuche zu ihrer 
Lösung in fremden Staaten in übersichtlicher Form der Öffentlichkeit 
zugängig zu machen. 
Weiter gebührt dem Staate die Aufgabe, Anregungen auf sozial 
politischem Gebiete zu geben, die private und kommunale selbständige 
sozialpolitische Arbeit zu fördern usw. Ohne den Sinn für solche 
Arbeit zu beeinträchtigen, muß doch durch mehr oder weniger nach
	        

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Taxämter Oder Private Schätzungen? Verlag von W.F. Schulte, 1913.
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