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Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

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Bibliographic data

fullscreen: Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages

Monograph

Identifikator:
876560443
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-2470
Document type:
Monograph
Author:
Bosenick, Alfred http://d-nb.info/gnd/116266589
Title:
Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
Verlag der H. Laupp'schen Buchhandlung
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 114 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Die Ursachen und die Wirkungen des Gesetzes des abnehmenden Ertrages
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Steinkohlenbergbau in Preussen und das Gesetz des abnehmenden Ertrages
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Kapitel. Ueber die Technik und die Ökonomie der Förderung
  • Zweites Kapitel. Ueber den Grubenausbau und die Schächte
  • Drittes Kapitel. Die Ursachen und die Wirkungen des Gesetzes des abnehmenden Ertrages

Full text

— io6 — 
kein Interesse, den Betrieb, der ungünstiger lebt, als der Preis es 
zulässt und die Nachfrage erfordert, am Leben zu erhalten. Denn 
mit dem Trust ist die innere Konkurrenz ausgeschaltet. 
Den Arbeitern gegenüber würde der Trust nicht mehr die 
den Ertrag schädigende Zersplitterung der Bergbaubetriebe bei 
der Lohnregulierung geltend machen können, und den Kohlen 
konsumenten gegenüber wäre ja das Interesse durch den jeweils 
billigsten Produktionsprozess gewahrt. Ja, der Trust kann seinen 
Kohlenpreis billiger stellen, als den Produktionskosten seines am 
ungünstigsten produzierenden technischen Betriebes entspricht; 
denn die Dififerentialrente wirkt nun innerhalb eines wirt 
schaftlichen Betriebes und ermöglicht so bei einer der 
Epoche entsprechenden Rentabilität der im Steinkohlenbergbau 
investierten Kapitalien (im Kreise der jeweiligen Nachfrage) eine 
Kohlengewinnung schwierigerer Plötze »auf Kosten« der mit gröss 
ter Rente zu gewinnenden ’). 
i) Aus dem Gesagten erhellt auch die Absurdität eines Vorschlages, den ein 
mal der Bergrat Triebei gemacht hat (vgl. seinen Aufsatz: die Wahrung der Nach 
haltigkeit des Steinkohlenbergbaues im Wege der Steuergesetzgebung in den Jahrb. 
f. Nationalök. u. Stat. N. F. XVIII. Bd. 287 f.). Er will im Wege der Steuerge 
setzgebung durch eine Flötzsteuer die Nachhaltigkeit des Abbaues erzwingen, d. h. 
künstlich die geringeren bezw. teurer zu bauenden Flötze durch progressive Bela 
stung der billiger zu bauenden zur Gewinnung »rentabler« machen. Die Bruttosteuer, 
an die dieser Vorschlag sich knüpfte, ist (bis auf die Privatregale) gefallen und da 
mit auch die einzige Stärke dieses Vorschlages aus dem Jahre 1889. Denn die Brutto 
steuer machte schon an sich das Gesetz des abnehmenden Ertrages eher geltend. 
Setzen wir nämlich einen Preis von 10 M. pro t und 2 Proz. Bruttosteuer, so bedeutet 
dies eine Belastung von 20 Pf. pro t, d. h. ein Flötz kann ohne solche Belastung 
noch gewonnen werden, jedoch macht sich mit ihr das Ges. des abn. Ertrages 
»um 20 Pf. eher« geltend. Und dies ist sehr einflussreich, denn trotz aller Phan 
tasien eines mehr oder weniger »geschlossenen Handelsstaates« konkurriert heute 
noch die Kohle sowohl selbst auf dem Weltmärkte, als auch ihr Preis ein sehr wich 
tiges Moment ist, das bei der Konkurrenzmöglichkeit der auf sie angewiesenen In 
dustrie in Betracht zu ziehen ist. — Es möge hier auch unter Plinweis auf die obigen 
textlichen Ausführungen über die Vorteile des Trusts ein Vorschlag Schmollers (vgl. 
sein Jahrbuch 1891: 1028: die geschichtliche Entwickelung der Unternehmung) ab 
gelehnt sein. Schmoller variiert nämlich in concreto einen Lieblingsgedanken, indem 
er unter Verkennung der ganz anderen Betriebsbedingungen und Betriebs 
zwecke den Bergwerken eine Stellung wie etwa der Reichsbank geben will, d. h. der 
Reinertrag soll, soweit er 4 oder 5 Proz. überschreitet, zwischen Staat und Privatgesell 
schaft »in irgend welcher Form« geteilt werden. Warum sollte der Staat, da er 
konsequent auch einen bestimmten Reinertrag garantieren müsste, dann nicht einfach 
die Gesellschaften expropriieren und sie mit entsprechend verzinslichen Obligationen 
abfinden?
	        

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Der Steinkohlenbergbau in Preussen Und Das Gesetz Des Abnehmenden Ertrages. Verlag der H. Laupp’schen Buchhandlung, 1906.
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