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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

1. Die Landelsunternehmung. 
103 
Transportmitteln im wesentlichen nur aus den für die Kontorarbeiten und für die 
Aufbewahrung der Waren nötigen Räumlichkeiten und den dazu gehörenden Ein 
richtungen. In den großen Landelspläycn bedarf der Kaufmann nicht einmal eigener 
Warenlager, sondern es stehen ihm hier oft sehr großartige Aufbcwahrungsanstalten, 
seien es öffentliche (wie Zollniederlagen, Getreidchallen usw.) oder durch Privatunter- 
nchmung eingerichtete zur Verfügung, von denen aus der weitere Verkauf und die 
Versendung der Waren sich auf die bequemste Weise bewerkstelligen läßt. — Was 
das umlaufende Kapital des Landclsunternehmens betrifft, so durchläuft der bei 
weitem größte Teil desselben nur die Formen Geld und Ware; nur ein verhältnis 
mäßig kleiner Teil wird in der Gestalt von Geld zur Zahlung von Löhnen und 
Gehältern verwendet, die als Landlungsunkosten durch einen Zuschlag zum Preise der 
Waren ersetzt werden müssen. Die übrigen laufeirden Betriebskosten sind bei einem 
reinen Landelsunternehmcn von gerirrgcm Belange. ■— Der Lande! bezieht somit 
seinen Gewinn nicht unmittelbar aus der kapitalistischen Ausnutzung von Arbeits 
kräften. Gewöhnliche Arbeiter (wie Packer, Ausläufer usw.) verwendet er nur 
in geringer Zahl und für ganz untergeordnete Zwecke. Löher gebildete Gehilfen 
(Kommis) sind jedem größeren Landlungsunternehmer allerdings unentbehrlich, aber 
auch diese werden wohl niemals behaupten wollen, wie das von seiten der industriellen 
Arbeiter so häufig geschieht, daß sie die eigentlichen Produzenten des dem Geschäfts 
inhaber zufallenden Gewinnes feien. Eine gleichwertige Kontorarbeit kann in dem 
einen Falle mit einem zehnmal so großen Kapitalumsah verbunden sein als in dem 
anderen, und der Gewinn wird dann in ähnlichen Verhältnissen verschieden sein. 
Die Landelsgehilfen stehen auch tatsächlich und gesetzlich in einem anderen Ver 
hältnis zu den Unternehmern als die gewöhnlichen Lohnarbeiter. Allerdings besteht 
ein wesentlicher Unterschied zwischen den Gehilfen des Großhandels, die als 
Buchhalter, Kassierer, Korrespondenten, Magazinverwalter, Reisende usw. beschäftigt 
sind, und den im Datailhandel unmittelbar mit dem Publikum verkehrenden Laden- 
gehilfen, wenn auch scharfe Grenzen zwischen diesen beiden Klassen ebensowenig zu 
ziehen sind wie zwischen den entsprechenden Geschäftsbetrieben. Die Großhandels- 
gehilsen haben eine höhere Schulbildung erhalten, und manche haben sich auch durch 
Aufenthalt im Auslande praktische Fertigkeit in fremden Sprachen erworben. Es 
befinden sich unter ihnen viele junge Leute aus wohlhabenden Familien, die eine 
praktische Vorbereitungszeit durchmachen wollen und sichere Aussicht auf einstige 
Selbständigkeit haben. Einigen gelingt es, auch ohne den Besitz eigenen Kapitals als 
Gesellschafter einer Firma selbständig zu werden. Auch gibt cs in den großen Bank- 
und Landelsunternehmungen eine Anzahl von Stellen, die mit ebenso hohen Gehältern 
ausgestattet sind wie die meisten höheren Staatsämter, und weit größer noch ist die 
Zahl der mittleren Stellen, deren Inhaber hinsichtlich des Gehaltes den Subaltern 
beamten gleichstehen. So haben die Landelsgehilfen dieser Kategorie im allgemeinen 
den Charakter von Privatbeamten oder Angestellten erhalten. Ihr Dienstvertrag 
mit dem Unternehmer ist in der Regel nach der Absicht beider Teile auf eine längere 
Dauer berechnet, was sich darin ausspricht, daß nicht ein Tage- oder Wochenlohn, 
sondern ein Jahres- oder mindestens ein Monatsgehalt vereinbart wird, und daß für 
die Auflösung des Verhältnisses Bedingungen und Kündigungsfristen üblich sind, welche 
demselben eine weit größere Festigkeit verleihen, als sie der gewöhnliche Arbeitsvertrag 
besitzt. Auch ist das Eehilfengehalt bei weitem nicht in dem Grade von der Konkurrenz 
abhängig wie der eigentliche Arbeitslohn. Das Lerkommen und auch das Interesse 
des Landelsunternehmers macht es notwendig, daß die Gehilfen äußerlich auf dem 
Lebensniveau der mittleren bürgerlichen Klasse bleiben; sie können also nicht auf das 
Existenzminimum der gewöhnlichen Arbeiter hcrabgedrückt werden. Auch wird ein 
Kaufmann nicht daran denken, seine Gchilfenstcllen an die Mindestsordernden aus-
	        

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Sittlichkeit in Ziffern? Duncker & Humblot, 1928.
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