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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

Object: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

7. Zur Geschichte des Kartellwesens. 
119 
nahmen gegen die dem Syndikate nicht angehörigen Werke, 4. die Entscheidung über 
Beschwerden von einzelnen Mitgliedern gegen Beschlüsse des Ausschusses. 
Der Ausschuß organisiert die Geschäftsstelle, bestimmt für sie die Geschäfts 
ordnung sowie die Anstellung, Entlassung und Bezahlung ihrer Beamten. Er setzt 
die Preise fest und überwacht die Geschäfts- und Kassenführung der Geschäftsstelle. 
Auch entscheidet er über Beschwerden eines Verbandswerkes über die Geschäftsstelle. 
Endlich ist ihm die Aufnahme etwa neu hinzutretender Mitglieder oder Gruppen und 
die Festsetzung der Beteiligungsziffer übertragen worden. 
Dem Beirat liegt die Vorbereitung aller für Ausschuß- und Hauptversammlungen 
bestimmten Anträge ob. 
Der Geschäftsstelle liegt die gesamte kaufmännische Geschäftsführung und der 
Verkehr und die Abrechnung mit den einzelnen Kartellmitgliedern ob. 
Jedes einzelne Werk hat sich zur gewissenhaften Erfüllung der Kartellbestimmungen, 
und zwar sowohl gegenüber jedem einzelnen Beteiligten als auch gegenüber der 
Gesamtheit aller übrigen Beteiligten, verpflichtet. !lm die Erfüllung der übernommenen 
Verpflichtungen sicherzustellen, haben die Werke Bürgschaften in Wertpapieren oder 
in ihren Eigenwechseln in der Löhe von einer Mark für jede Tonne ihrer Beteiligung 
hinterlegt. 
Die Entscheidung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrage geschieht mit Aus 
schluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht. 
7. Zur Geschichte des Kartellwesens. 
Von Robert Liefmann. 
Etefmann, Die Unternehmerverbände (Konventionen, Kartelle). Ihr lvesen und ihre 
Bedeutung. Freiburg i. B., I. <£. B. Mohr (Paul Liebeck), ;897. 5. ^35— ^39. 
Die Kartellbewegung ist zum weitaus größten Teil auf das Gebiet der Produktion, 
daneben auch des Transportwesens, beschränkt geblieben. Schon daraus ergibt sich 
eine Verschiedenheit der modernen Kartelle von den früheren mittelalterlichen Verbänden 
mit gleichartigen monopolistischen Tendenzen, die alle auf dem Gebiet des Handels 
entstanden. Altertum und Mittelalter kennen freie monopolistische Vereinigungen nur 
in der Form der Ringe, und diese waren durchaus nicht selten, wie die Konstitutionen 
der Kaiser Leo und Zeno über die Monopolien aus dem 5. Jahrhundert n. Chr. und 
die verschiedenen Reichsabschiede und Reichspolizeiordnungen, die sich mit dem Gegen 
stände beschäftigen, beweisen. Auch Ehrenberg berichtet in seinem „Zeitalter der Fugger" 
über derartige Organisationen der Augsburger Handelsherren und teilt u. a. einen 
Vertrag betreffend einen gemeinsamen corner in Kupfer mit. Corners waren umso 
leichter möglich, je geringer der Verkehr und je schlechter die Verkehrsmittel waren. 
Daher konnten sie auch im Mittelalter häufig von einem einzigeil unternommen werden, 
was heute vielleicht nur den Rothschilds möglich ist, die solches auch mehrmals (Queck 
silber, Pettoleum) versucht haben; im allgemeinen kann heute, im Zustande der Welt 
konkurrenz, das zu einem corner nötige Kapital nur von mehreren gemeinsam auf 
gebracht werden (die Ringe). Mit Recht erklärt Bücher die freie Vertragsmäßigkeit 
als ein wesentliches Merkmal der Kartelle. Verbände, die nicht aus freier Vereinbarung 
der Konttahenten entstanden sind, sind keine Kartelle. Daher und auch ihrer umfassenderen 
Zweckbestimmung wegen sind die mittelalterlichen Zwangsorganisationen der Zünfte und
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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