Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

140 Zweiter Teil. Landel. VI. Handlungsgehilfe und Landlungslehrling. 
oder die Benutzung der gewerbegerichtlichen Organisation. Die gesetzgebenden Faktoren 
haben sich für den letzteren Weg entschieden. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung 
führt die Begründung zu dem Entwurf der Verbündeten Regierungen folgendes aus: 
„Die erstere Gestaltung — Anlehnung an die Amtsgerichte — ist unter 
Berücksichtigung ihrer mannigfachen Vorzüge ernstlich erwogen und dabei sowohl die 
organische Angliederung kaufmännischer Gerichte an die Amtsgerichte als auch die Ein 
führung eines vereinfachten und verbilligten Verfahrens bei den Amtsgerichten, unter 
Zuziehung kaufmännischer Beisitzer, in Betracht gezogen werden. Bei näherer Prüfung 
erwiesen sich jedoch die einem solchen Plane entgegenstehenden Bedenken als so groß, 
daß er nicht weiter verfolgt werden konnte. Bei einer derartigen Einrichtung würde 
insbesondere die Frage einer Amgestaltung des ganzen amtsgerichtlichen Verfahrens 
aufgerollt sein. Dies aus dem gegenwärtigen Anlasse geschehen zu lassen, empfahl sich 
jedoch schon um deswillen nicht, weil die Erörterung einer so weitgehenden Rechnn 
die Erledigung der Frage eines vereinfachten Verfahrens für die Landlungsgehilfen 
unter Amständen erheblich verzögern würde. 
Liernach erschien es angezeigt, die bestehende gewerbegerichtliche Organisation für 
die beabsichtigte Neueinrichtung heranzuziehen. . . . 
.... Es war aber nicht angängig, die Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf 
die Streitigkeiten aus dem kaufmännischen Dienst- oder Lehrverhältnis ohne weiteres 
auszudehnen, da trotz einiger Ähnlichkeiten doch mannigfache tiefgreifende Verschieden 
heiten zwischen den Berufsverhältnissen der kaufmännischen Gehilfen und denjenigen 
der gewerblichen Arbeiter bestehen. Insbesondere haben die rechtlichen Beziehungen 
der Kaufleute zu ihrem Personale nicht in der Gewerbeordnung, sondem im Landels- 
gesetzbuch ihre besondere Regelung gefunden. Die Beisitzer der Gewerbegerichte sind 
daher nicht geeignet, bei der Entscheidung von Streitigkeiten aus dem kaufmännischen 
Dienstverhältnis überall mit der erforderlichen Sachkunde mitzuwirken, ebensowenig wie 
dies umgekehrt für die kaufmännischen Beisitzer bei gewerblichen Streitigkeiten der Fall 
sein würde. Auch liegt die Gefahr nahe, daß bei gemeinschaftlichen Wahlen infolge 
des zahlenmäßigen Übergewichts der gewerblichen Arbeiter das kaufmännische Element 
unverhältnismäßig in den Lintergrund gedrängt werden könnte. Eine solche Anter- 
stellung der Landlungsgehilfen unter die Gewerbegerichte würde auch den Wünschen 
der Beteiligten nicht entsprechen, wie von den mitgliederreichsten Vertretungen der 
Landlungsgehilfcn nachdrücklich geltend gemacht worden ist. 
Es empfiehlt sich daher, die Gerichte für die kaufmännischen Streitigkeiten nur 
durch die Person des Vorsitzenden und die für den Geschäftsverkehr erforderlichen 
Einrichtungen tunlichst mit den Gewerbegerichtcn in Verbindung zu bringen. Aus 
nahmsweise kann daneben die Errichtung eines besonderen Gerichts für die kaufmännischen 
Streitigkeiten zugelassen werden, sofern am Orte ein Gewerbegericht nicht besteht oder 
neben einem vollbeschäftigten Gewerbegerichte noch ein vollbeschäftigtes Kaufmanns 
gericht zur Betätigung gelangen kann oder endlich besondere sachliche oder persönliche 
Gründe für die Trennung der beiden Gerichte sprechen. Bei einem solchen Vorgehen 
werden zunächst die von den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden zu tragenden 
Kosten der Gerichtshandlung wesentlich herabgemindert; ferner wird die vennehrte Zahl 
der zur Entscheidung gelangenden Streitigkeiten an vielen Orten die gemeinsame 
Einrichtung lebensfähiger gestalten, oft deren Schaffung erst ermöglichen." 
Die Kaufmannsgerichte sind also selbständige Sondergerichte neben den 
Gewerbegerichten und diesen nur insofern „angegliedert", als tunlichst der Vorsitzende 
des Gewerbegerichts und seine Stellvertreter auch zugleich zum Vorsitzenden und zu 
stellvertretenden Vorsitzenden des an demselben Orte errichteten Kaufmannsgerichts 
bestellt und für beide Gerichte gemeinsame Bureaueinrichtungen getroffen werden sollen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.