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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

6. Das Reichsgesetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 141 
Die Errichtung der Kaufmannsgerichte liegt den Gemeinden und weiteren 
Kommunalverbänden ob; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung der Gerichte zu 
tragen. Die Kaufmannsgerichte sind also ebenso, wie die Gewerbegerichte, kommunale 
Behörden, die aber durch das Gesetz zur Mitwirkung bei der Ausübung der staat 
lichen Gerichtshoheit berufen sind, also in Preußen „im Namen des Königs" Recht 
sprechen. —Für alle Gemeinden über 20 000 Einwohner müssen Kaufmannsgerichte 
errichtet werden; anderwärts kann die Errichtung von Kaufmannsgcrichten „bei vor 
handenem Bedürfnis" erfolgen. Die Landeszentralbehörde ist befugt, nötigenfalls die 
Gründung des Gerichts „anzuordnen", also zwangsweise herbeizuführen. 
Sachlich zuständig sind die Kaufmannsgerichte für die Entscheidung von Streitig 
keiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis zwischen Kaufleuten einerseits und ihren 
Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrerseits und zwar ohne Rücksicht auf den 
Wert des Streitgegenstandes. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich — im Gegensatz zu 
derjenigen der Gewerbegerichte — auch auf Streitigkeiten aus der sogenannten Kon 
kurrenzklausel. Während ferner das Gewerbegerichtsgeseh Schiedsverträge, durch 
welche die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen 
wird, unter gewissen Voraussetzungen zuläßt, erklärt das Kaufmannsgerichtsgeseh solche 
Vereinbarungen zwischen Kaufleuten und ihren Handlungsgehilfen oder -lehrlingen für 
nichtig. — Auf Handlungsgehilfen, deren Iahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 
den Betrag von 5000 Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken beschäftigten 
Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung. 
Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell 
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl — mindestens vier — Beisitzer zu 
berufen, ferner mindestens ein Gerichtsschreiber zu bestellen und die erforderlichen 
Bureau- und Kasseneinrichtungen zu treffen. 
Der Vo r si tz en de und seine Stellvertreter dürfen weder Kaufleute noch Handlungs 
gehilfen sein. Sie sollen — abweichend von den Bestimmungen des Gewerbegerichts- 
gesehes — in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungs 
dienst besitzen; nur ausnahmsweise können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs 
behörde — in Preußen des Regierungspräsidenten — auch Personen ohne diese 
Qualifikation zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden. 
Die Beisitzer müssen zur Hälfte Kaufleute, zur Hälfte Handlungsgehilfen sein. 
Die ersteren werden von den Kaufleuten, die letzteren von den Handlungsgehilfen 
gewählt. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten hier im großen und ganzen 
dieselben Vorschriften wie bei den Gewerbegerichten. Insbesondere dürfen Frauen 
weder als Wähler zugelassen noch gewählt werden. Zur Teilnahme an den Wahlen 
ist ein Lebensalter von mindestens 25 Jahren, zur Wählbarkeit ein solches von min 
destens 30 Jahren erforderlich. 
Die Bcisitzerwahl ist unmittelbar und geheim. Bei den Kaufmannsgerichten 
muß sie stets nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen, während bei den 
Gewerbegerichten die Einführung der Verhältniswahl durch das Statut nur zulässig 
ist. Die nähere Regelung der Verhältniswahl überläßt der Gesetzgeber im wesent 
lichen den Statuten der einzelnen Kaufmannsgerichte. Das vom Preußischen Handels 
minister veröffentlichte Musterstatut enthält in seinen §§ 11, 14—18 eingehende 
Bestimmungen über die Verhältniswahl. 
Auf das Prozeßverfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vor 
schriften des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung 
gegen die Arteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig ist, wenn der Wert des Streit 
gegenstandes den Betrag von 300 Mark — bei den Gewerbegerichten 100 Mark — 
übersteigt. Abweichend von den Bestimmungen im § 31 des Gcwerbegerichtsgesetzes 
ließ der Bundesratsentwurf Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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