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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

148 
Zweiter Teil. Lande!. VII. Der Betrieb des Landels. 
Agent darf nicht zu eng an bestimmte Vorschriften gebunden sein, sondern muß, wenn 
man ihn als bewährt erkannt hat, bis zu einer gewissen Grenze freie Land haben. 
Zahlungen und dergl. sollen niemals dem Agenten eines Landlungshauses gemacht 
werden, sondern nur dem Landlungshause direkt, während dagegen mit Reisenden, 
die zu dem Geschäfte, für welches sie reisen, gehören, wirklich Landlungsgeschäfte für 
das Geschäft abgemacht werden können. 
Bei Geschäften an einem und demselben Platze ist häufig ein persönlicher Verkehr 
nicht möglich, teils wegen des damit verbundenen Zeitverlustes, teils aus anderen Gründen. 
Es wird daher häufig von Vorteil sein, wenn man sich der für den Platzverkehr vor 
handenen Unterhändler (Makler) bedient. Es ist nicht vorteilhaft, sein Interesse einem 
einzigen Makler in die Lände zu geben, sondern besser, sich der Konkurrenz mehrerer 
zu bedienen. Ein Unterschied ist dabei vorhanden, je nachdem man kaufen oder ver 
kaufen will. Will man verkaufen, so ist es empfehlenswert, nur einen Unterhändler 
mit dem Auftrage zu versehen; will man dagegen kaufen, so ist es natürlich, daß man 
die Nachfrage nicht verheimlicht, um möglichst viele und günstige Angebote zu erhalten. 
Geschäftsbeziehungen sind natürlich im Inlande weit leichter anzuknüpfen als in 
überseeischen Ländern. Im Jnlande kann ein neues Geschäft in kurzer Zeit Ver 
bindungen nach allen Richtungen hin gewinnen; im Auslande hat man mit Vorurteil 
und Mißtrauen, mit der eigenen Ankenntnis der lokalen Sitte und der Kreditverhältnisse 
zu kämpfen. Deshalb ist es erklärlich, daß für den Exporthandel eine große Zahl 
von Zwischengliedern zwischen dem inländischen Produzenten und dem auswärtigen 
Konsumenten eingeschaltet sind. 
Die Geschäftsbehandlung. Wenn einmal ein Geschäft bis zu wirklichen 
Anterhandlungen gediehen ist, müssen diejenigen Werte, welche dabei ins Spiel kommen, 
hinreichend bestimmt sein, um als Grundlage eines möglichen Geschäftsabschlusses dienen 
zu können. Anüberlegte Einfälle dürfen noch nicht zu Anterhandlungen treiben, welche 
dann schließlich doch abgebrochen werden müßten. Wenn man sich also etwa selbst als 
Käufer einer Warenmenge in Aussicht stellt, muß man von vornherein klar darüber 
sein, ob und zu welchen Preisen man überhaupt kaufen will. Die natürlichste Art 
der Einleitung einer Geschäftsunterhandlung ist die Form der Anfrage, welche als 
solche ja noch nicht bindend ist. Ein Äbergang von der Anfrage zu dem Gebote darf 
erst dann stattfinden, wenn inan über den Abschluß des Geschäftes schlüssig geworden ist. 
Dieser fordert eine klare und deutliche Fassung, besonders dann, wenn das Geschäft 
schriftlich abgeschlossen wird. Die schriftliche Erklärung hat vor der mündlichen voraus, 
daß sie während ihrer Abfassung noch einmal Gelegenheit zur Prüfung des Entschlusses 
bietet. Geschäftsmäßig ist es aber, daß man nicht an dem Wort, sondern an der Be 
deutung desselben hänge. Bei solchen Geschäftsvorfällen, wo die andere Partei un 
bekannt ist, wo aber der wirkliche Vollzug des Geschäfts einem am Lerzen liegt, ist 
es empfehlenswert, beim Geschäftsabschlüsse eine entsprechende Konventionalstrafe für den 
Fall der Nichterfüllung auszumachen. Wenn das Geschäft abgeschlossen ist und dann, 
ehe es vollzogen ist, Amstände eintreten, welche einen Rückgang wünschenswert er 
scheinen lassen, so wird ein solcher möglicherweise noch durch das Angebot eines Reu 
geldes herbeizuführen sein. 
Ausführung des Geschäfts. Ist das Geschäft abgeschlossen, so muß die 
Ausführung sparsam und pünktlich stattfinden. Sie muß zu diesem Zwecke unter den 
Geschäftsgehilfen dem am meisten geeigneten überttagen werden. Bei Käufen und 
Verkäufen am Platze wirken Käufer und Verkäufer zusammen an der Ausführung. 
Beim Warengeschäft ist besonders wichtig für die richtige Ausführung die Probe 
mäßigkeit der Ware oder eine Beschaffenheit, welche dem entspricht, was früher beim 
Geschäftsabschlüsse von der Ware behauptet wurde. Es muß also die Qualität, die 
ausgemacht wurde, gewissenhaft eingehalten werden.
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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