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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

156 
Zweiter Teil. Lande!. VII. Der Betrieb des Handels. 
lichen Leben, aber auch selbst in der nationalökonomischen Literatur nicht selten auch 
von teueren und billigen Preisen spricht. Die Preise find hoch oder niedrig, nicht 
teuer oder billig. 
Die Begriffe teuer und billig sind relativer Natur. Eine Ware ist teuerer oder 
billiger als andere, teuerer oder billiger zu einer Zeit, an einem Ort als anderwärts, 
in einem gegebenen Fall gegenüber dem Durchschnittspreis; sie ist uns zu teuer, wenn 
sie uns den geforderten Preis nicht wert ist. Wir nennen sie schlechthin teuer, wenn 
der Preis über dem sonst üblichen, gewohnten steht. Zn übertragenem Sinne spricht 
man auch von teueren Jahren und Plätzen, indem man darunter Zeiten und Orte 
versteht, wo für gewisse Gegenstände, insbesondere für Deckung des Lebensbedarss, 
ungewöhnlich viel aufzuwenden ist. 
Kostbar sind uns Gegenstände, deren Beschaffung einen hohen Aufwand erfordert, 
die demgemäß auch in der Regel einen hohen Preis haben. Da man sich solche 
Dinge nur beschafft, wenn sie wenigstens ihren Preis wert sind, so versteht man 
unter kostbaren Dingen auch schlechthin solche, die uns sehr wertvoll sind. 
Der Beweggrund, der uns zu einem Tausch oder Kauf veranlaßt, ist, von 
gewissen Ausnahmen der Opferwilligkeit, des Mitleids usw. abgesehen, das Streben, 
unsere wirtschaftliche Lage zu verbessern. Wir wollen durch den Tausch gewinnen. 
Dies aber ist der Fall, wenn uns der hinzugebende Gegenstand weniger wert ist als 
derjenige, den wir erlangen. Man darf annehmen, daß im allgemeinen ein solcher 
Vorteil gezogen wird, daß wenigstens zur Zeit des Kaufes die Ware vom Käufer 
mindestens dem Preise gleichgeschätzt wird. 
Allerdings kann eine Schätzung ebensowohl klug als einfältig sein, wir können 
uns im Irrtum über unsere Lage, in einer Unkenntnis gegenüber anderen Tatsachen, 
etwa Eigenschaften der Ware usw. befinden, deshalb nachher Reue empfinden und uns 
zu einem Reukauf gegen Zahlung eines Reugeldes entschließen. Alsdann ist eben 
die Wertschätzung nachher eine andere wie vorher. 
Die Rechtswissenschaft spricht nun freilich von einer „Lgesio enormis", „Laesio 
ultra dimidium“, d. h. einer Benachteiligung um mehr als die Hälfte des Wertes, 
die gemeinrechtlich, nicht aber bei Handelsgeschäften und überhaupt nicht im Bürger 
lichen Gesetzbuch für den Verletzten als Rechtsmittel zur Aufhebung des Kaufes ge 
geben ist. Eine solche Übervorteilung ist möglich, wenn falsche Tatsachen oder Eigen 
schaften erdichtet und vorgespiegelt werden und so zum Kaufe verleitet wird, in welchem 
Falle Betrug vorliegen kann, oder wenn Ankenntnis und Anmündigkeit ausgebeutet 
werden. Anter dem Wert versteht hier die Rechtswissenschaft eine Summe, die all 
gemein aufgewandt zu werden pflegt oder aufgewandt werden müßte, um den Gegen 
stand in angemessener Weise anderweit zu beschaffen, den Marktpreis, wenn ein solcher 
vorliegt, oder die Summe, zu der nach allgemeinverständigem Ermessen unter Be 
rechnung von Kosten und Erträgen der Gegenstand zu schätzen wäre. Können solche 
Schätzungen nicht vorgenommen werden und ist der Gegenstand nicht marktgängig, nicht 
von vielen begehrt, daun ist freilich die Feststellung einer Laesio enormis in der 
Regel schwer, so wenn es sich um ein „pretium affectionis“ (Liebhaberpreis) handelt. 
Hier bleibt nichts anderes übrig, als das souveräne Arteil des Schätzenden gelten zu 
lassen und nur denen, welche überhaupt, nicht allein wegen einer Laesio enormis, 
des gesetzlichen Schutzes bedürfen, auch einen solchen zu gewähren. 
Das Handelsgesetzbuch nimmt allgemein Zurechnungsfähigkeit und volle Selbst 
verantwortung für diejenigen an, auf welche seine Bestimmungen Anwendung finden. 
Wer kauft und verkauft, der möge und kann sich eben genügend selber vorsehen, um 
sich gegen Übervorteilung zu schützen, sich über die Ware, Lage der Dinge, Markt 
stand usw. vergewissern. Einzelne Partikularrechte gehen noch weiter und setzen all 
gemeine Waren- und Marktkenntnis nicht allein bei dem Kaufmann, sondern überhaupt
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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