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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

3. Typische Fälle unlauteren Wettbewerbes. 
173 
Nicht selten ist neuerdings der Fall, daß jemand sich eine Auszeichnung anmaßt, 
die ihm nicht gebührt. Ausstellungsmedaillen und andere gewerbliche Bezeichnungen 
werden unbefugterweise von unredlichen Geschäftsleuten als Mittel gebraucht, um Publikum 
anzulocken. Anfänger benutzen oft als Empfehlungsmittel den Amstand, daß sie als Schüler, 
Angestellte oder Arbeiter in einem bereits sehr bekannten Geschäfte tätig gewesen sind. 
Die Herabsetzung und Kreditschädigung des Konkurrenzgeschäftes oder 
seiner Ware bildet eine umfangreiche Abteilung in den typischen Fällen unlauteren 
Wettbewerbes. Das illoyale Geschäftsgebaren gewinnt hier einen umso häßlicheren 
Anstrich, als bestimmte Persönlichkeiten geschädigt werden. Mündlich oder in Annoncen, 
Zirkularen, Prospetten werden andere Geschäfte, deren Leistungen oder Waren als 
schlecht, teuer u. dgl. m. bezeichnet. Da versendet z. B. ein Weinhändler in Augs 
burg Empfehlungen griechischer und spanischer Weine und erklärt, daß alle übrigen 
im Kandel befindlichen Weine obiger Länder minderwertig, verschnitten und vermehrt 
seien und auf Originalität keinen Anspruch machen können. Oder der Vertreter eines 
Lut- und Federngeschäftes kommt auf der Reise in den Laden des Kunden einer 
Konkurrenzfirma, nimmt dort einen Lut aus dem Schaufenster und erklärt ihn für 
sein geschätztes Fabrikat, das mithin erst von ihm bezogen worden wäre. Die Lerab- 
sehung tritt auch wohl in der Gestalt auf, daß im Publikum der Glaube verbreitet 
wird, als ob das Konkurrenzgeschäft nicht mehr bestehe, daß es seine Zahlungen ein 
gestellt habe, daß es nicht mehr leistungsfähig sei, daß sich sein Inhaber nicht mehr 
der Sache annehme u. dgl. m. 
Die Firmen Verschleierung wiederum besteht darin, daß der illoyale Geschäfts 
mann zwischen den, Namen seiner eigenen Firma und demjenigen seines Konkurrenten 
eine Konfusion hervorruft, so daß eine Verwechselung beider Etablissements stattfindet. 
Ein Kaufmann in Mainz versandte das Wasser der Salzquelle zu Kronthal im 
Taunus als „Apollinarisbrunnen" und bewirke dadurch eine Verwechselung mit der 
Aktiengesellschaft „Apollinarisbrunnen, vormals Kreuzberg" zu Remagen. Auf den 
Krügen, Zinnkapseln, Korken und Etiketten brachte er sogar eine dem angemeldeten 
Warenzeichen der letzteren nachgebildete Marke an. — Zn Berlin machen einem 
Kleiderhändler, der sein Geschäft „Zum Pascha" nannte, nacheinander Geschäfte mit 
der Bezeichnung „Zum Kleiderpascha" und „Zum feinen Kleiderpascha" Konkurrenz. — 
In einer französischen Stadt betreibt ein Restaurateur ein gutgehendes Restaurant 
unter dem Namen „Aux Gourmets“; in seiner Nähe eröffnet ein Konkurrent ein 
Geschäft unter dem Schilde „Aux drais Gourmets“. — In einer Straße von 
Paris, in der bereits ein „Gute des dames“ existiert, eröffnet ein Konkurrent ein 
„Nouveau cafe des dames“ - 
Vielbesprochen sind die Prozesse, die die weltbekannte Bleistiftfirma A. W. Faber 
in Stein gegen verschiedene Konkurrenten wegen Namensmißbrauchs geführt hat. Die 
letzteren hatten eine wahre Jagd auf Personen, die den Namen „Faber" trugen, 
angestellt und sich mit ihnen jeweilig assoziiert, einzig, um ihren Namen verwenden 
und auf diese Weise der Originalfinna die Kundschaft abspenstig machen zu können. — 
Ein ähnliches Vorkommnis hat im Jahre 1892 in der Klagesache des Champagner 
hauses Louis Roederer in Rheims gegen Mercier & Co. in Epernay gespielt. Letztere 
hatten einen Zeitungsausträger in Straßburg, namens Charles Roederer aufgetrieben, 
von ihm sich das Recht, seines Namens sich bedienen zu dürfen, notariell überttagen 
lassen, ihm eine Wohnung in Rheims gemietet und verkauften Champagner mit der 
Marke „Charles Roederer, Rheims". 
Auf derselben Linie bewegt sich der Versuch, die Bezeichnungen, mit denen im 
Verkehr die Waren zur Unterscheidung von anderen versehen werden, dazu zu benutzen, 
um eine Verwechselung der Produkte herbeizufühen. Solche Warenbenennungen 
sind der Name, die Marke, die Lerkunftsbezeichnung.
	        

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Weltporto-Reform. Druck und Verlag von Liebheit & Thiesen, 1910.
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