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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

218 
Zweiter Teil. Landet. X. Die Börse. 
welche der Sitz der großen Bankhäuser sind: in Deutschland haben neben Berlin nur 
Frankfurt a. M. und Lamburg große Bedeutung. 
Wir müssen uns die Gegenstände, die an der Effektenbörse ge- und verkauft 
werden, näher ansehen. 
Es werden gehandelt: 
1. Geldsorten und geldwerte Papiere, welche unsere Industriellen und 
Kaufleute als Zahlung aus dem Ausland erhalten und zur Leistung von Zahlungen 
an das Ausland gebrauchen. Dahin gehören natürlich zunächst die Münzen und das 
Papiergeld fremder Staaten, (namentlich das Papiergeld Rußlands) aber auch eins 
der ältesten Objekte des Börsenhandels, der Wechsel gehört dahin. 
2. Zweitältester Gegenstand des Landcls an der Fondsbörse sind die „Fonds" 
im engeren Sinne des Wortes: die Staatspapiere und die ihnen verwandten Schuld 
verschreibungen der Gemeinden und anderer öffentlicher Korporationen. 
Daß Staat und Gemeinde heutzutage fast ausnahinslos Schulden machen, ist 
bekannt: das Reich und die deutschen Staaten zusammen haben rund 8Va Milliarde, 
England, ohne seine Kolonien, 15 Milliarden, Frankreich 20 Milliarden Mark Staats 
schulden, und diese Schulden müffen den Gläubigern des Staates verzinst werden. 
Die Verschuldung eines Staates ist heute nicht etwa an sich ein Anglück, ein Zeichen 
schlechter Verwaltung oder mangelnden Reichtums. Wenn ein Staat eine große 
Eisenbahn ankauft oder baut für, sagen wir, 50 Millionen Mark, so wäre es weder 
gerecht noch verständig, wenn er diesen Betrag durch eine Steuer, im Durchschnitt z. B. 
in Deutschland von 1 Mark pro Kopf, aufbringen würde. Richt nur der lebenden 
Generation dient und nützt die Bahn, und nicht nur der jetzige Finanzminister heimst 
die Einnahmen daraus ein. Deshalb ist es richtig, daß wir dafür auch die Nachkommen 
steuern lassen; das geschieht, indem das Geld geliehen, verzinst und allmählich in längeren 
Zeiträumen aus den Steuern zurückbezahlt wird. Die Steuerlast dafür wird dadurch 
auf Gegenwart und Zukunft verteilt. Preußen hätte z. B. die 5 Milliarden, welche 
es innerhalb von 10 Jahren für den Ankauf von Bahnen ausgab, sonst etwa durch 
jährlich 500 Millionen besondere Steuern decken müssen, und das wäre ein törichter 
und unmöglicher Versuch gewesen. Etwas andres und eine schlechte Finanzwirtschaft 
ist es, wenn ein Staat für Bedürfnisse, die ständig wiederkehren, die Bezahlung seiner 
Beamten und seines Leeres z. B., fortgesetzt Geld leiht: dann schiebt die lebende 
Generation auf die Nachkommen Lasten ab, die sie selbst tragen muß; der Staat 
wirtschaftet mit einem Defizit, welches die Nachkommen bezahlen sollen. — Das Leihen 
des Geldes für jene Staatsbedürfnisse nun bewirkt der Staat — und ähnlich verfahren 
Kreise, Gemeinden usw. — durch Verkauf von Schuldverschreibungen, in denen der 
Staat die Zahlung bestimmter Zinsen, 3, 3Va, 4 rc. % einer Schuldsumme, an bestimmten 
Zahlungsterminen, z. B. 1. Januar und 1. Juli, verspricht an jeden, der zu der 
betreffenden Zeit als Inhaber der Schuldverschreibung sich melden und ausweisen werde. 
Wer den Besitz der Schuldverschreibung rechtmäßig, durch Kauf rc., erwirbt, wird also 
Staatsgläubiger. Die Schuld zurückzuzahlen, verspricht der Schuldner (Staat, Gemeinde rc.) 
entweder nach einem bestimmten Plan, so daß jährlich eine Anzahl Nummern der 
Schuldscheine ausgelost und zurückbezahlt („amortisiert") werden, oder er behält sich nur 
das Recht vor, sie zu kündigen, übernimmt aber keine entsprechende Pflicht, — so ist 
es bei unsern Reichs- und preußischen Anleihen (sog. „Konsols"). Der Staat (resp. 
die Gemeinde rc.) kann das, denn den Besitzern der Schuldverschreibungen liegt gar 
nichts daran, ihr Geld zurückzuerhalten; sie wollen vielmehr die Zinsen beziehen, sie 
sind Mitglieder der besitzenden Klassen, welche auf diese Weise „ihr Vermögen anlegen", 
d. h. sich das Recht auf den Bezug eines Tributes sichern von den mit diesen Zinsen 
Belasteten, also hier den Steuerzahlern des Staates oder der Gemeinde, welche die 
Zinsen der Staats- und Gemeindeschuld durch Steuern aufbringen. And ebenso ist es
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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