Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

228 
Zweiter Teil. .Handel. X. Die Börse. 
1. über die Börsenleitung und ihre Organe; 
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind; 
3. über die Voraussetzung der Zulassung zum Besuche der Börse; 
4. darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind. 
Die Genehmigung der Börsenordnungen erfolgt durch die Landesregierungen, 
welche dadurch einen wirksamen Einfluß auf die Organisation der Börse erhalten. 
Dieselben können insbesondere anordnen, daß in den Vorständen der Produktenbörsen 
die Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und die Müllerei eine ent 
sprechende Vertretung finden. 
Der Börsenausschuß ist ein Sachverständigenorgan zur Begutachtung über die 
durch das Börsengesetz der Beschlußfassung des Bundesrats überwiesenen Angelegenheiten. 
Er besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, welche vom Bundesrat in der Regel 
aus je fünf Zahre zu wählen sind. Eine erneute Wahl ist zulässig. Die Wahl der 
Lälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der Börsenorgane. Darüber, in welcher 
Zahl dieselben von den einzelnen Börscnorganen vorzuschlagen sind, bestimmt der 
Bundesrat. Die andere Lälfte wird unter angemessener Berücksichtigung von Land 
wirtschaft und Industrie gewählt. 
Der Börsenausschuß ist befugt, Anträge an den Reichskanzler zu stellen und 
Sachverständige zu vernehmen. 
Das Ehrengericht zieht zur Verantwortung Börsenbesucher, welche im Zusammen 
hange mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf 
kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden kommen 
lassen. Als Beispiele für die Voraussetzungen ehrengerichtlichen Einschreitens sind 
folgende hervorzuheben: 
1. arglistige Beeinflussung der Kurse oder Preise, insbesondere durch Schein 
geschäfte, Abschiebungen, Anter der Land-Regulierungen und durch Verbreitung falscher 
Gerüchte; 
2. Gewährung und Annahme von Geschenken in der Absicht, Äußerung in der 
Presse zugunsten oder zum Nachteile gewisser Unternehmungen herbeizuführen oder 
zu unterdrücken; 
3. die Anwendung von Geschäftsbedingungen, welche gegen den kaufmännischen 
Anstand verstoßen; 
4. das Verhalten eines Emittenten, welches seine Schadenersatzpflicht begründet; 
5. Anreizungen zu Börsenspekulationen, welche außerhalb des Geschäftsbetriebes 
des Angereizten liegen, falls sie in einer des ehrbaren Kaufmanns unwiirdigen Weise 
erfolgen, gleichviel ob die Anreizung durch den Anreizenden persönlich oder durch 
Agenten, Briefe, Anzeigen, Reklamen in öffentlichen Blättern oder dergleichen erfolgt; 
6. der Äbschluß mit Landelsangestellten und Personen, die im Landelsgewerbe 
Gesindedienste verrichten, ohne Genehmigung der Prinzipale, desgleichen mit Kassen 
beamten öffentlicher Behörden ohne Genehmigung der Dienstbehörde, bei Kenntnis dieser 
Stellungen seitens des Abschließenden und bei Mangel besonderer Gründe für den 
guten Glauben, daß die Geschäfte in den Kreis der durch die Verwaltung eigenen 
Vermögens der Betreffenden oder ihrer Angehörigen erforderten fallen; 
7. der Abschluß von Börsenspekulationsgeschäften mit Personen in unselbständiger 
oder dürftiger wirtschaftlicher Lage oder mit Personen, deren Geschäftsbetrieb solche 
Abschlüsse nicht gewöhnlich mit sich bringt, in einem Amfange, der in auffälligem Miß 
verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage steht, wenn diese Amstände dem Abschließenden 
bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht entgehen konnten; 
8. die wiederholte Benutzung unkontraktlicher Ware zur Kündigung, wenn der 
Kündigende wußte oder den Amständen nach wissen mußte, daß die Ware den an die
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.