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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

252 
Zweiter Teil. Lande!. XII. Bankwesen. 
XII. Bankwesen. 
1. Genueser Bankwesen im Mittelalter. 
Von Leinrich Sieveking. 
Sieveking, Genueser Finanzwesen mit besonderer Berücksichtigung der Lass di S. Giorgio II. 
Freiburg i. B., I. L. B. Mohr (Paul Siebeck), I8YY. S. % S. 42—§5 und S. <H—<*9. 
Das Bankwesen entwickelte sich aus dem Landwechsel, dem Amtausch von Münzen, 
an den sich die Aufnahme von Depots und das Ausleihen gegen Pfand anschloß. 
Das Recht des Landwechsels war Regal. 
Zn Genua war das Recht, Geld zu wechseln, auf den Platz der acht der Stadt 
gehörigen Banken beschränkt. Die Stadt verpachtete 1150 dies Recht an ein Kon 
sortium auf 29 Jahre gegen 400 £. Nur die eigenen auswärtigen Münzen, welche 
der Kaufmann von auswärts mitgebracht oder in Genua bei einem Verkauf empfangen 
hatte, durfte er in seinem Lause wechseln, ohne an das Monopol der Bankiers 
gebunden zu sein. 
Wenn das Bankwesen sich einerseits aus Landwechsel und Wucherdarlehen 
entwickelte, so haben wir einen anderen Arsprung darin zu sehen, daß sich an die 
Warengeschäfte der großen Kaufleute Bankgeschäfte anlehnten, die schließlich den 
wichttgeren Geschäftszweig bildeten, so daß aus dem mercator der bancherius wurde. 
Die bancherii der italienischen Städte betteiben noch lange Warengeschäfte neben 
ihren Bankgeschäften. Ja ein Bankier verpflichtete sich wohl, zur Deckung der Gut 
haben seiner Kunden eine Warenreserve bereitzuhalten. 
Während sich die Bedeuttmg des Bankgeschäftes für den Lande! immer mehr 
entwickelte, wurden das Darlehen gegen Faustpfand und der Landwechsel als minder- 
werttge Geschäfte angesehen. 
Die Florentiner keneraiores stehen nicht in der Matrikel der Arte di cambio, 
und in Genua wurden seit dem 14. Jahrhundert die bancbaroti, die den Land 
wechsel betrieben, und die U8urarii, die Pfandleiher, von den bancberii unterschieden. 
Eine ähnliche Differenzierung des Geschäftsbetriebes fand in Venedig statt. 
In Genua regelte der Staat das Bankwesen. Bank- und Wcchselsachen unter 
standen dem Officium mercantie*). Die Bankiers waren verpflichtet, nur mit guter 
Münze zu zahlen, und mußten schwören, weder selbst die Münzen zu verringern, 
noch solches von seiten ihrer famuli zu dulden, dagegen falsche Gold-, Silber- und 
Kupfermünzen, die in ihre Lände kamen, zu zerschneiden. 
Die fiskalischen Rücksichten traten schon im 13. Jahrhundert zurück. Der Staat 
beschränkte sich auf die Überwachung des Bankwesens im Interesse der Volkswirtschaft. 
Als 1415 die baucba communis, aus denen die Stadt 150 £ jährlicher 
Miete zu ziehen pflegte, abgebrannt waren, scheute die Stadt die Kosten eines Neu 
baues. Den Anliegern der Piazza banchi wurde auferlegt, für Banttäume zu sorgen, 
die an niemand anders als an bancberii und bancbaroti, Notare und Mäkler 
(censarti) oder an die Pächter öffentlicher Einkünfte zu vermieten waren. Eine Säule 
sollte errichtet werden für öffentliche Anschläge. Die eine Seite dieser Säule blieb 
für Anschläge betr. Versteigerung der öffentlichen Einkünfte frei. 
•) Das Officium mercantie mar Richter in Handelssachen. Bssco definiert, daß zum Begriff 
der Handelssache dreierlei nötig sei hinsichtlich der Persönlichkeit, der Sache und der Art des 
Geschäftes. Ls müsse sich handeln um mercatores, merces und negotia mercandi.
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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