Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

1. Genueser Bankwesen im Mittelalter. 
253 
Der Edelmetallhandel blieb im Interesse der staatlichen Münze beschräntt. 2m 
übrigen waren Bankgeschäfte seit dem 13. 2ahrhundert an eine Konzession gebunden. 
Nur derjenige durste sie betreiben, welcher von dem Officium mercantie geprüft und 
für würdig befunden war. Der Bankier hatte einen jährlich im Dezember zu erneuernden 
Eid zu schwören, daß er und seine famuli ihr Amt gewissenhaft ausüben wollten; 
außerdem war eine genügende Sicherheit zu stellen. 
Der Bankier mußte angeben, ob er sein Geschäft aus eigene Rechnung führen 
wolle oder auch für Genossen, die dann gleich ihm haftbar waren. 
Für den bankerott gegangenen Bankier hasteten außer seinen Bürgen seine 
Brüder per8onaliter und realiter, außer wenn sechs Monate vor Eintritt der Insolvenz 
Gütertrennung eingetreten war, ferner seine Gattin, außer wenn sie binnen Jahresfrist 
nach Beginn des Bankbetriebes dem Officium mercantie ausdrücklich erklärt hatte, 
sie wolle nicht für ihren Gatten hasten. 
Trat Insolvenz ein, so waren Eintragungen über mehr als 25 £, die in den 
beiden letzten Tagen vorgenommen waren, ungiltig. Eintragungen des letzten Monats 
zugunsten des Bankiers bestanden nur unter Zustimmung der Konkursbehörde zu Recht. 
In der Regel wurde den Konkursgläubigem ein besonderer Magistrat bestellt. Sonst 
trat das Officium mercantie ein, welches auch das Verfahren eröffnete, indem es 
die Bücher des fällst Gegangenen mit Beschlag belegte. 
Das Hauptgeschäft der genuesischen Bankiers war die Kassenführung. Die 
Bankiers nahmen von Einheimischen und Auswärtigen Depositen an oder kassierten 
Gelder für ihre Kunden ein. Aber die so entstandenen Guthaben konnten die Bank 
kunden mittelst Amschreibung in den Bankbüchern verfügen. 
Die Amschreibung im Buche des Bankiers galt als Zahlung, sofem die cau8a 
des Geschäftes bei der Amschreibung vermerkt war. 
Der Deponent konnte die Amschreibung seines Guthabens oder eines Teiles des 
selben durch mündlichen oder schriftlichen Auftrag bewirken. Er konnte auch sein Gut 
haben benutzen, indem er Wechsel auf seinen Bankier zog. 
Das ordnungsmäßig geführte Bankbuch wurde einer beglaubigten Arkunde gleich 
geachtet, und wie der Notar, so konnte und mußte der Bankier seine Bücher als 
Beweismittel vor Gericht produzieren. Doch hatten Einwägungen in das Buch des 
Bankiers zunächst nur Beweiskraft zugunsten seiner Gläubiger gegen ihn und untereinander, 
sofem kein Schuldschein vorhanden war. Erst 1413 sanktionierte das Gesetz eine bereits 
vorher geübte Praxis, indem es dem Officium mercantie gestattete, solchen Ein 
tragungen prozessuale Beweiskraft auch zugunsten des Bankiers selbst zuzugestehen. 
Die Genueser Bankiers hatten ihre Geschäftsfreunde an allen für den damaligen 
Lande! in Betracht kommenden Plätzen. In jenen unsichem Zeiten hielt man sich 
bei Beziehungen mit dem Ausland meist an dort ansässige Landsleute, mit denen 
man wohl gar durch Bande des Blutes verbunden war. Die Bankiers schickten 
sich von Zeit zu Zeit Abrechnung über die von den gegenseitigen Kunden empfangenen 
und für sie geleisteten Zahlungen. Diese ratione8 wurden gegeneinander verrechnet. 
Durch das Amschreiben in den Büchern der Bankiers von einem Kunden zum andern 
und durch die Abrechnungen der Bankiers untereinander ersparte die entwickelte italienische 
Kreditwirtschaft des Mittelalters den Amsatz von Bargeld. Nur die Saldi brauchten 
in bar beglichen zu werden. 
Die Depositen waren teils befristet, teils jeden Tag kündbar. Aber die Bankiers 
ließen ihre Depositen nicht müßig liegen, sondern benutzten sie zu allerhand Geschäften, 
die wir heute nicht als bankmäßig bezeichnen. So konnte es kommen, daß ihnen die 
Forderungen ihrer Kunden auf Rückzahlung der Depositen unbequem wurden und sie 
nach Ausflüchten suchten, sich ihrer Pflicht der Rückzahlung zu entziehen.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.