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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

3. Die Banknotenausgabe. 
261 
Aberbringer auf Sicht, gewohnheitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld (d. i. 
Währungsgeld) lautend. Wenn sie, normalmäßig, nicht die Eigenschaft des gesetzlichen 
Zahlungsmittels hat, so wird auch mit ihr definitiv „Zahlung" nur insofern geleistet, 
als der Zahlungsberechtigte einwilligt, die Note statt des Geldes, auf das seine 
Forderung lautet, in Zahlung anzunehmen. Dann ist er allerdings nach dem Recht 
unserer Kulturstaaten vollständig befriedigt, hat nicht wie beim Wechsel, in gewissen 
Fällen beim Check, noch Regreßansprüche gegen den, von welchem er die Note erhielt, 
auch wenn nachträglich eventuell die letztere uneingelöst bleiben sollte. Aber alles das 
verhält sich ebenso wie in anderen Fällen, wo auch die hier eintretende Rechtsregel 
gilt: satisfactio pro solutione est. Hiernach ist die Banknote zunächst vom rechtlichen 
Standpunkte nicht Geld, auch nicht im rechtlichen und überhaupt im wissenschaftlichen 
Sinn „Papiergeld", sondern sie ist davon prinzipiell verschieden und ist ein Geld 
oder Münzsurrogat, gleich anderen Kredit-Amlaufsmitteln (Wechseln, Anweisungen, 
Checks, Coupons, Briefmarken, cinlösbarcm zwangskurslosen Staatspapiergeld u. dgl. m.) 
und gleich bankmäßigen Einrichtungen des Zahlungswesens (besonders der Depositenbank, 
des modernen Girogeschäfts und der sich an diese anschließenden Institute, des Clearing- 
hous rc.) und unterscheidet sich auch nur formell von anderen Spezies dieser Amlaufs 
mittel und Zahlungseinrichtungen. 
Auch die Beobachtungen der normalen Verkehrsfunktionen der Banknote, 
der Art, wie die letztere in den Verkehr gelangt, sich in demselben erhält, wieder zur 
Bank zurückkehrt, der Wirkungen der Note als Kreditpapier auf das Geld- und Münz 
wesen, auf den sonstigen Kreditverkehr, auf den Handel, die Warenpreise rc., — auch 
diese Beobachtungen bestätigen, daß die ökonomische Verkehrsnatur der Note mit 
dieser Rechtsnatur derselben nicht in Widerspruch steht. Allerdings kann die Bank 
note hier unter Amständen, etwas abweichend von anderen Geldsurrogaten, mehr 
„papiergeldartig" fungieren: aber das ist nicht notwendig, tritt auch keineswegs allgemein 
hervor und läßt sich eventuell durch einige einfache gesetzliche Kautelen verhüten. 
Vergleichung der Banknote mit Geld und Papiergeld. Zum Rechts 
begriff und damit auch zum vollen ökonomischen Begriff des Geldes gehört die Eigenschaft 
der Währung, d. i. des gesetzlichen Zahlmittels. Auch nur dasjenige sogenannte 
Papiergeld, welches diese Eigenschaft (den „Zwangskurs") führt und zugleich nicht 
auf Verlangen des Besitzers vom Aussteller zu einem bestimmten Wert (Nennwert) 
eingelöst werden muß, ist im rechtlichen und ökonomischen Sinne wirkliches oder 
eigentliches „Papiergeld" oder Papierwährung. 
Letzteres Papiergeld ist freilich auch ein Kreditpapier und ein Metallgeld- oder 
Münzsurrogat, aber beides nicht nur gradweise, sondern auch prinzipiell in anderem 
Sinne als die Banknote und als das einlösbare Staats- und sonstiges Papier 
geld, wie z. B. das frühere der deutschen Einzelstaaten und das jetzige des 
Deutschen Reichs, die Reichskassenscheine. Der Amstand, daß das eigentliche Papier 
geld nicht von seinem Aussteller auf Verlangen des Inhabers zu einem bestimmten 
Münzwert eingelöst werden muß, wenngleich cs zu Zahlungen von Staats wegen rc. 
(regelmäßig nach seinem Nennwert) angenommen wird, bedingt, daß dieses Papier in 
ganz anderer Weise ein Kreditpapier ist als das einlösbare Papiergeld und die Banknote: 
cs ist nicht wie dieses oder wie irgend ein anderes gewöhnliches Kreditpapier ein 
Schuldschein, für welchen dem Aussteller Zahlung zu einem vorher bestimmten oder 
vom Willen des Inhabers abhängigen Termine abverlangt werden könnte. Es ist 
daher im privatrechtlichen Sinn kein Kreditpapier, wenigstens so lange solcher Termin 
fehlt, also z. B. in der ganzen Zeit der Suspension der Barzahlung. Weil ihm 
innerer Wert fehlt, kann es nur in einem anderen als dem gewöhnlichen Sinne, wenn 
gleich in einer Hinsicht dann wieder mit Recht, Kreditpapier genannt werden. Auch 
hängt sein jeweiliger Wert wesentlich mit von Momenten ab, welche das „Vertrauen"
	        

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Die Handelskammern. Verlag von Georg Reimer, 1906.
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