Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. — Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

3. Die Organisation der Handelskammern in Preußen. 305 
überhaupt beschließt — auszunehmen sind. Alle übrigen Vorschriften, die zur Führung 
der Geschäfte erforderlich sind, trifft die Handelskammer selbständig. In der Feststellung 
ihres Etats unterliegt sie nur der Beschränkung, daß ministerielle Genehmigung vor 
geschrieben ist, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr mehr als 10 % 
der staatlich veranlagten Gewerbesteuer erfordert. Ihr Kassen- und Rechnungswesen 
ordnet die Handelskammer völlig selbständig. Die Einziehung der Beiträge, die 
öffentliche Lasten sind, haben auf Wunsch der Handelskammer die Gemeinden und 
Gutsbezirke gegen eine Vergütung von höchstens 3 % der eingezogenen Beiträge zu 
bewirken. 
Bei der Amlegung der Beiträge kann zur Deckung der Kosten von Anstalten, 
Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Teile des Landelskammerbezirks oder für 
einzelne Betriebszweige ausschließlich bestimmt sind oder ihnen vorzugsweise zugute 
kommen, mit ministerieller Genehmigung eine Vorausbelastung der Beitragspflichtigen 
dieser Bezirksteile oder Betriebszweige eintreten, wofür ihnen alsdann eine besondere 
Vertretung in der Verwaltung solcher Einrichtungen zu gewähren ist. 
Die Aufsicht über die Handelskammern führt der Minister für Landet und 
Gewerbe. Aus seinen Antrag kann eine Landelskammer durch Beschluß des Staats- 
Ministeriums aufgelöst werden. In diesem Falle müssen innerhalb dreier Monate 
Neuwahlen vorgenommen werden. 
Die Organisation der Landelskammern in Preußen, wie sie sich nach dem vor 
stehend skizzierten Inhalte des Landelskammergesetzes vom 24. Februar 1870 in der 
Fassung der Novelle vom 19. August 1897 darstellt, ist in fast allen Einzelheiten 
als wohlgelungen anzusehen. Der in der Entwicklung der Landelskammern zu Tage 
tretende Gedanke, diese nach ihrer ursprünglichen Bestimmung vornehmlich beratenden 
Organe in steigendem Amfange zu Verwaltungsausgaben heranzuziehen, hat volle Ver 
wirklichung in der Novelle gefunden, indem durch sie den Landelskammern die Mög 
lichkeit gegeben worden ist, für die in ihnen vertretenen Berufszweige Selbstverwaltungs 
organe zu werden und zu ihrem Ruhen Aufgaben zu übernehmen, zu deren Erfüllung 
Staat und kommunale Selbstverwaltungskörper weder in gleicher Weise geeignet noch bereit 
sein würden. Die materielle und rechtliche Grundlage für solche Verwaltungstätigkeit 
ist dadurch gewährt, daß die Landelskammern mit weitgehendem Besteuerungsrecht aus 
gestattet und durch den Besitz juristischer Persönlichkeit zum Abschlüsse von Rechts 
geschäften befähigt sind. Die Übernahme von Verwaltungsausgaben zu Nutzen einzelner 
räumlicher Teile des Landelskammerbezirks oder einzelner Betriebszweige wird durch 
die den Landelskammern verliehene Befugnis erleichtert, die hierdurch begünstigten 
Beitragspflichtigen zu Präzipualbeittägen heranzuziehen: eine Vorschrift, die für die 
Tätigkeit der Landelskammern auf dem Gebiete des Fortbildungs- und Fachschulwesens 
von hoher Bedeutung werden kann. 
Ob die Begrenzung der in die Landelskammerorganisation einbezogenen Berufs 
klassen, der durch unsere wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Gliederung der Erwerbs 
stände völlig entspricht, kann mit Fug bezweifelt werden. Die Ausscheidung des 
Landwerks mag in der historischen Entwicklung, welche zu einer selbständigen Organi 
sierung dieses Standes geführt hat, eine gewisse Rechtfertigung finden. Sachlich erscheint 
sie, schon im Linblick auf die Flüssigkeit der Grenze zwischen Landwerk und Industrie, 
ebenso anfechtbar, wie die Ausschließung des nicht registerpflichtigen Kleingewerbes 
und Kleinhandels aus der Landelskammerorganisation. 
Zu rühmen ist, daß für die Zusammensetzung der Landelskammer auf jede Schablone 
verzichtet ist. Von der richtigen Erwägung ausgehend, daß das zu erstrebende Ziel, 
daß in den Landelskammern die Interessen, deren Wahrnehmung ihnen obliegt, eine 
wirkliche Vertretung finden, bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse in den ver- 
Wollat, Volkswirtschaftliches Lesebuch. 20
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Staatspapierkurs Und Versicherungsgesellschaften. Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.