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Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. — Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. — Handel
  • Dritter Teil. — Industrie
  • Vierter Teil. — Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. — Verkehrswesen
  • Sechster Teil. — Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Autorenverzeichnis
  • Index

Full text

372 Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik. III. Sonstige Kernfragen. 
Einmal nach der Zeit, auf welche die Handelsvertägc abgeschlossen werden. 
Handelsverträge, die jederzeit unter Innehaltung einer kurzbemessenen Kündigungsfrist 
aufgehoben werden können, lassen der Autonomie einen sehr viel fteieren Spielraum 
als Handelsverträge auf längere, etwa 10 und 12 jährige Fristen oder gar als die 
ohne jede zeitliche Begrenzung abgeschlossenen sog. ewigen Handelsverträge. Aber dem 
Vorteil der freieren Bewegung bei den kurzfristigen Verträgen steht das vitale Interesse 
der Volkswirtschaft an stabilen und für längere Zeit gesicherten Grundlagen für den 
.Handelsverkehr entgegen. Jedes Moment der Ansicherheit ist der Entwickelung geregelter 
und für beide Teile vorteilhafter Beziehungen im Wege; und natürlich binden sich die 
fremden Staaten nur für so lange, wie wir uns auch binden. Die geringere Ein 
schränkung der zollpolitischen Autononne durch kurze Kündigungsfristen läßt sich nur 
unter Preisgabe dieses ganz besonders wichtigen Vorteils der vertragsmäßigen Regelung 
erreichen. 
Ebenso wie durch ihre Dauer können die Handelsverträge auch durch ihren Inhalt 
die zollpolitische Autonomie in sehr verschiedenem Grade beschränken. Der wichtigste 
Anterschied in dieser Beziehung ist der zwischen Meistbegünstigungsverträgen 
und Tarifverträgen. 
Das Wesen der Meistbegünstigungsverträge oder der Meistbegünstigungsklausel 
innerhalb eines .Handelsvertrags besteht darin, daß die vertragenden Staaten sich zu 
sagen, ihre Angehörigen, Waren und Schiffe gegenseitig nicht ungünstiger behandeln zu 
wollen als diejenigen dritter Staaten. Bei reinen Meistbegünstigungsverträgen 
bleiben die kontrahierenden Staaten in bezug auf die Festsetzung ihrer Zollsätze autonom; 
sie können ihren Zolltarif beliebig verändern, nur dürfen sie die Waren aus dem meist 
begünstigten Staat nicht mit höheren Zöllen belegen als diejenigen aus irgendwelchen 
andern Ländern. 
Die Ausdehnung der Meistbegünstigung kann mehr oder minder beschränkt sein. 
Die vor 1860 abgeschlossenen Verträge enthielten meist nur eine bedingte Meist 
begünstigung in dem Sinn, daß sich die Vertragsstaaten nur diejenigen Begünstigungen 
gegenüber dritten Staaten ohne weiteres zusagten, die nicht durch ganz bestimmte 
Gegenleistungen seitens des dritten Staates erkauft würden. In diesem Sinn legen 
die Vereinigten Staaten bekanntlich ihren vielumstrittenen Vertrag init dem Deutschen 
Zollverein bezw. mit Preußen aus. — Die neueren Meistbegünstigungsklauseln sind 
meist unbedingt. Die meistbegünstigten Staaten werden ohne weiteres aller Vorteile 
teilhaftig, die andern Staaten zugesichert werden. Wenn z. B. Deutschland mit 
Argentinien einen Meistbegünstigungsvertrag hat und es schließt mit Rußland einen 
Tarifvertrag, der die Zollsätze Rußland gegenüber ermäßigt, so treten diese Ermäßigungen 
ohne weiteres Argentinien gegenüber in Kraft. Argentinien aber, das nur Meist- 
bcgünstigungsverträge und keine Tarifverträge abgeschlossen hat, kann seine Zollsätze 
beliebig erhöhen, ohne daß Deutschland mit Zollerhöhungen antworten kann. 
In Anbetracht dieser Tatsache ist es erklärlich, daß vielfach die Mcistbegünstigungs- 
verträge sehr ungünstig beurteilt, und daß Anträge auf ihre Kündigung laut werden. 
Aber es wird dabei in der Regel ein wichtiger Amstand vergessen. Bei dem deutschen 
Handel mit Argentinien und andern Ländern, vor allem mit den Vereinigten Staaten, 
kommt es zwar natürlich auch auf die absolute Höhe der Zollsätze an, das kann nicht 
bestritten werden; aber noch weit mehr kommt es darauf an, daß Deutschland nicht 
mit höheren Zollsätzen belastet wird als die übrigen mit ihm konkurrierenden Staaten. 
Eine Zollerhöhung in den Vereinigten Staaten und in Argentinien kann den deutschen 
Export dorthin einschränken; eine sogenannte differenzielle Behandlung der deutschen Ein 
fuhr aber müßte den deutschen Export vernichten und den Absatzmarkt den Franzosen, 
Engländern usw. ausliefern. Also, wenn wir auch ein großes Interesse an niederen 
Zollsätzen für unsre Ausfuhrwaren haben, so ist unser Interesse an gleichen Zollsätzen
	        

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Volkswirtschaftliches Lesebuch Für Kaufleute. Verlag der Waldow’schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler), 1905.
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