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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
879457236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-16989
Document type:
Monograph
Title:
Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute
Place of publication:
Frankfurt a. O.
Publisher:
Verlag der Waldow'schen Buch- und Kunsthandlung (R. Wengler)
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (XV, 514 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Index

Document type:
Monograph
Structure type:
Index
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

300 
Vermögenszuwachssteucrgesetz. § 31. 
es 1920 noch nicht zur Reichseinkommensteuer kommen, und würde ein ^bgobe- 
pflichtiger in Preußen für 1920 zur Eink.St. wie folgt veranlagt: Ertrag (das 
pr. (Sinf.Qt.O. spricht ungenau von „Einkommen" aus Grundvermögen usw.) 
aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnisse des Kalenderiahre^ 19 - 
10 000 50t., aus Kapitalvermögen, für das noch kein 
und dessen Ertrag daher nach dem mutmaßlichen Ergebnisse des Steuer,ahres 
zu veranschlagen ist, 5000 50t., Ertrag aus H°usbesitz nach dem Ergebm se von 
1919: 20 000 50t., aus Landwirtschaft m den drei Wlrtschafts,ahren l,^uli 
1916 bis 30. Juni 1919: 20 000, 15 000 und 28 000 50t., Durchschnitt 
21 000 50t. aus Gewerbebetrieb in den drei Betriebs,ahren 1. Ott. 191b bis 
30. Sept.1919: 5000, 7000 und 15 000 M., im Durchschnitt MOO M aus ge. 
winnbringender Beschäftigung nach demKalenderiahre 1919: MOOM also 
nach einem Gesamteinkommen von 10 000 + 5000 + 20 °00 + 21 000 + 9000 
+ 3000 = 68000 M. zum Steuersätze von — einschließlichZuschlag nach den 1919 
erhobenen Sätzen - 5760 50t., zur Gemeindeeinkommensteuer mit 300 b^beS 
Prinzipalsteuersahes (ohne staatlichen Zuschlag) -- 7200 M. und zur KirckM- 
steuer mit 25 v. H. --- 600 M., so würde er eine Anrechnung auf die VZA 
nach folgendem Exempel beanspruchen können: an im Veranlagungszeitraume 
der VZA. erzielten Erträgen sind berücksichtigt: aus Kapitalvermögen 
“500 = 5000, aus Hausbesitz ^5°° = 10 000, aus Landwirtschaft 21 000, 
aus Gewerbebetrieb (5000 + 7000 + 15 000 f). j = 7750, aus gewinnbrin- 
gender Beschäftigung ^ = 1500, zusammen 45 250 M. Auf diese 45 250 50t. 
entfallen von den drei Steuerbeträgen ~ also zusammen 9023,38 M. 
Wäre ein anderer Abgabepflichtiger zur Staatseinkommensteuer Gememde- 
ein kommensteuer und Kirchensteuer veranlagt für 1920, 1921 und 1922 »ach 
Einkommen von 30 000, 40 000 und 24 000 50t. und hierbei auf innerhalb des 
Veranlagungszeitraums der VZA. erzielte Erträge von beziehentlich 25 MO 
15 000 und 4000 50t. zurückgegriffen, so würde er von der VZA. beanspruchen 
können den Abzug von °/« der Steuerbeträge für 1920, 3 / g der,en, gen für 1921 
und 1 /g derjenigen für 1922. 
5. Die Anwendung des § 31 ist im Gegensatze zu der des § 6Nr. 10 bort 
einem Antrage des Abgabepflichtigen abhängig. Ter Mtrag ist vom Ges. 
an keine Frist gebunden. Daß er auch nach eingetretener Rechtskraft der Ver 
anlagung zur VZA. zulässig ist, ergibt sich daraus, daß er auch auf die Staats-, 
Gemeinde, und Kirchensteuerveranlagungen für 1921 und 1922 gestutzt werden 
kann Die Frist, innerhalb deren der Antrag zulässig ist, ergibt sich aus z 130 RA O. 
Das Ereignis, das den Anspruch begründet t. S. dieser Vorschrift, ist erst die 
Rechtskraft aller Veranlagungen zu Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer 
veranlagungen für 1920,1921 und 1922, bei denen auf Erträge des Veranlagungs 
zeitraums der VZA. zurückgegriffen werden kann. 
6. Andererseits ist dem Abgabepflichtigen nicht verwehrt, einen Antrag aus 
s 31 bereits nach Rechtskraft auch nur einer der nach § 31 in Betracht sommert, 
den Staats- Gemeinde- oder Kirchensteuerveranlagungen zu stellen und nach 
ieder weiteren solchen Veranlagung einen neuen Antrag zu stellen. Denn er 
ist nicht gehalten, bis zur Rechtskraft der letzten dieser Veranlagungen emen 
Abqabebetrag vorzulegen, von dem bereits nach früheren fejtsteht, daß er zu 
erstatten ist. Will sich die Steuerbehörde der mehrfachen Bericht,gung der 
Veranlagung der VZA. entziehen, so kann sie das höchstens, indem sie die ver-
	        

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Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
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