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Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bibliographic data

fullscreen: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Monograph

Identifikator:
882518925
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5489
Document type:
Monograph
Author:
Lochmüller, W.
Title:
Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 127 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Kapitel VII. Die Ereignisse auf dem Baumwollmarkt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
    Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

Einmal liegt es, da die Zollverwaltung ein Glied der 
Reichsfinanzverwaltung ist, in der Natur der Sache, daß 
sie an solchen Orten, an denen sich zwar eine Zollstelle, 
aber kein Finanzamt befindet, Dienstverrichtungen einfacherer 
Art für die Verwaltung der Besitz- und. V er- 
k ehr s s euern ausführt, z. B. daß ein Zollamt als „Hebe- 
stelle des Finanzamts“ für dieses Steuerzahlungen entgegen- 
nimmt, Stempelzeichen an seiner Statt verteilt oder nach 
näherem Auftrage des Finanzamts rückständige Steuern bei- 
treibt. Ferner gehört hierher die Erhebung der Kraftfahr- 
zeugssteuer von eingeführten ausländischen Kraftwagen, vor 
allem von solchen, die auf der Landstraße mit eigener 
Uraft über die Grenze gefahren werden (siehe S. 111ff.). 
Der zweite Gesichtspunkt ist im wessentlichen der, daß 
die Zollverwaltung ohnehin den gesamten Personen- und 
Warenverkehr über die Grenze überwacht, und es daher 
naheliegt, daß ihre Beamten solche Obliegenheiten anderer 
Verwaltung mitwahrnehmen, die mit d em Verkehr 
über die Grenze in V erbin dung stehen und 
zu deren Erledigung anderenfalls eine unverhältnis- 
mäßig große Menge besonderer Beamter der betreffenden 
anderen Verwaltung eingestelt werden müßte. Beeispiele 
hierfür sind die Mitwirkung bei der Statistik des Waren- 
verkehrs (vgl. oben § 2), bei der Durchführung von Ein- oder 
Ausfuhrverboten polizeilicher oder wirtschaftspolitischer Art 
(näheres siehe unten in § 6) und bei der Paßnachschau. 
Umgekehrt sind auch Beamte anderer Verwaltungen ge- 
setzlich verpflichtet, die Belange der Zollverwaltung wahren 
zu helfen. Eine allgemeine Beisstandspflicht der Reichs-, 
Staats- und Gemeindebehörden und der berufsständischen 
Vertretungen ordnet 8 191 A.O. an. Diese Beistandspflicht 
gilt auch für die Reichsbahngesellschaft in ihrer derzeitigen 
Gestalt, was für die Zollbehörden zur Bekämpfung von 
Schmuggel und Verbrauchssteuervergehen besonders wertvoll 
ist (R.F.H. Bd. 17 S. 526). Für die Ortspolizei- und 
sonstigen Ortsbehörden trifft 8 22 A.O. noch weitergehende 
Bestimmungen. Den Polizei- und Forstbeamten ist ferner 
Mitwirkung beim Zollschutz an der Grenze durch § 20 V.Z.G. 
ausdrücklich vorgeschrieben. Sonderverpflichtungen für Eisen- 
bahn- und Postbeamte zur Wahrung der Zollbelange ergeben 
sich außerdem noch aus der Eisenbahn- und der Posttzoll- 
ordnung bei der Beförderung von Zollgut.
	        

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Grundriß Des Deutschen Zollrechts. Hermes, 1927.
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