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Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Bibliographic data

Object: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Monograph

Identifikator:
882692321
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5020
Document type:
Monograph
Author:
Agahd, Konrad http://d-nb.info/gnd/116256575
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
Edition:
Zweite Auflage, neub bearbeitet
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (X, 168 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
  • Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
  • Index

Full text

33 
Zur Durchführung des Gesetzes. 
Sobald sich ein Kind in der Schule auffallend müde oder nachlässig 
zeigt, mit seinen Sckularbeiten im Wckstande bleibt oder aus anderen 
Gründen die Vermutung besteht, daß es zu stark oder zu unrechter Zeit 
angestrengt wird, ist dem Hauptlehrer Mitteilung zu machen und von diesem 
oder in seinem Austrage vom Klassenlehrer das Kind — jedoch nicht in 
Gegenwart der übrigen Schüler — über die Beschäftigung außerhalb der 
Schule zu besragen. Die Befragung und die Aufzeichnung des Ergebnisses 
der Ermittlungen haben unter Benutzung des anliegenden Formulars zu 
erfolgen. 
Ist der Hauptlehrer der Meinung, daß das betreffende Kind außerhalb 
der Schule übermäßig angestrengt wird, so ist es seine Pflicht, durch Rück 
sprache mit dem Vater, der Mutter, dem Vormunde rc. des Kindes, eventuell 
unter Hinweis auf die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 30. März 1903 
und die in demselben enthaltenen Strafbestimmungen, auf eine Einschränkung 
oder Verlegung der Beschästigungszeit oder die Einstellung einer unge 
eigneten oder unzulässigen Arbeit hinzuwirken, es sei denn, daß hiervon 
nach Lage des Falles ein Erfolg nicht zu erlvarten ist. In letzterem Falle 
ist, wenn es sich um Beschäftigung des Kindes in einem gewerblichen Be 
triebe, also nicht um häusliche Dienste oder landwirtschaftliche Arbeiten 
handelt, der ausgefüllte Ermittlungsbogen der III. Sektion der 
Oberschulbehörde einzureichen, die ihn an die Gewerbeinspektion zur weiteren 
Veranlassung leiten wird." (Hamburg.) 
„Zur Ausführung des Kinderschutzgesetzes in Württemberg 
zieht die Regierung verständigerweise die Lehrer heran, indem vor 
geschrieben wird, daß von jeder Ausstellung einer Arbeitskarte dem 
Lehrer des betreffenden Kindes, bezw. dem Oberlehrer Mitteilung 
zu machen ist. Allerdings haben die Lehrer nicht die Aufgaben der 
Kontrollorgane, sie sollen jedoch die Aufsichtsbehörde, Gewerbeinspektion 
und Polizei durch Mitteilungen und Anregungen unterstützen" 
(Soz. Praxis XIII S. 365). Ähnlich Bayern, betr. Arbeitskarte. 
Wollen die Schulbehörden den Kindern helfen, und sie müssen 
ihnen gesetzlich Helsen, so können sie den Lehrer zur Führung 
besonderer Verzeichnisse amtlich verpflichten. In 
Rixdorf wurden durch die Lehrer die quästionierten Kinder alle 
Vierteljahre an jeder Schule in eine entsprechende Liste eingetragen, 
und zwar früher nur diejenigen Kinder bezeichnet, welche die Polizei 
verfügungen übertreten hatten; jetzt werden sämtliche beschäftigten 
Kinder zum Rektor beschieden und wird eine Verfehlung nur durch 
ihn festgestellt. Nach und nach hat sich die Zahl der gewerblich
	        

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Gesetz Betreffend Kinderarbeit in Gewerblichen Betrieben. Verlag von Gustav Fischer, 1904.
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