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Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Monograph

Identifikator:
882692321
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5020
Document type:
Monograph
Author:
Agahd, Konrad http://d-nb.info/gnd/116256575
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
Edition:
Zweite Auflage, neub bearbeitet
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (X, 168 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
  • Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
  • Index

Full text

134 Anhang II. Ausführungsbestimmungen für Preußen. 
6. Zulassung von Ausnahmen für die Beschäftigung von 
Kindern beim Austragen von Waren und bei sonstigen 
Botengängen. 
(8 8 Abs. 2, 8 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1.) 
8. Für die Zeit biS 31. Dezember 1905 können die unteren Ver 
waltungsbehörden für ihren Bezirk oder Teile desselben allgemein oder für 
einzelne Gewerbszweige Ausnahmen von der gesetzlichen Vorschrift (§ 8 Abs. 1, 
A 5 Abs. 2, Z 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1) zulassen, wonach die Beschäftigung 
fremder Kinder über zwölf Jahre beim Austragen von Waren und bei 
sonstigen Botengängen sowie die Beschäftigung eigener Kinder über zwölf 
Jahre beim Austragen von Zeitungen, Milch und Backlvaren, toenn sie für 
Dritte erfolgt, nicht in die Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens 
und nicht vor dem Vormittagsunterrichte stattfinden darf. In Abweichung 
hiervon kann gestattet werden, daß die Beschäftigung bereits von 6^2 Uhr 
morgens an und vor dem Vormittagsunterrichte, jedoch vor diesem nicht 
länger als eine Stunde, stattfindel (§ 8 Abs. 2). Für die Sonn- und Fest 
tage ist dabei die Vorschrift des Z 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu beachten, 
wonach an diesen Tagen die Beschäftigung nicht in der letzten halben 
Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben 
stattfinden darf. 
Die unteren Verwaltungsbehörden haben von der ihnen hiernach zu 
stehenden Befugnis nur für solche Orte und nur für solche Gewerbszweige 
Gebrauch zu machen, in denen schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern 
mit dem Austragen von Zeitungen, Backwaren oder Milch üblich war. Sie 
haben ferner bei der Zulassung von Ausnahmen daraus zu sehen, daß 
nirgends über das zur Eingewöhnung in die neuen gesetzlichen Vorschriften 
unbedingt erforderliche Maß hinausgegangen wird, und daher die Ausnahmen 
grundsätzlich nicht im voraus für die ganze zulässige Zeit, sondern nur 
für einen unbeschränkten Zeitraum zu geivähren. Nur soweit'sich demnächst 
ergeben sollte, daß sich trotz ernstlicher Bemühungen der beteiligten Ge 
werbetreibenden ein ausreichender Ersatz für die Frühbeschäftigung der Kinder 
einstweilen noch nicht hat beschaffen lassen, ist die Ausnahmebewilligung 
demnächst entsprechend zu verlängern. 
Bor der Entschließung über Ausnahmebewilligungen haben die unteren 
Verwaltungsbehörden der Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zu einer Äuße 
rung zu geben. Die Anhörung der Schulaufsichtsbehörde erfolgt 
nur mit Beziehung auf die in Aussicht genommene Erstreckung der Aus 
nahmen auf den Bezirk oder Teile desselben und auf die in Betracht 
kommenden Gewerbezweige.
	        

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Gesetz Betreffend Kinderarbeit in Gewerblichen Betrieben. Verlag von Gustav Fischer, 1904.
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