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Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

Monograph

Identifikator:
882692321
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5020
Document type:
Monograph
Author:
Agahd, Konrad http://d-nb.info/gnd/116256575
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
Edition:
Zweite Auflage, neub bearbeitet
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1904
Scope:
1 Online-Ressource (X, 168 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Gesetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben
  • Title page
  • Contents
  • Erster Teil. Betrachtungen zum Kinderschutzgesetz
  • Zweiter Teil. Kommentar zum Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
  • Index

Full text

Anhang II. Ansführungsbestimmungen für Preußen. 137 
Verwaltungsbehörde erteilten Erlaubnis (Ziffer 7 dieser Anweisung) glaub 
haft nachgewiesen wird. Sofern ein solcher Nachweis von dem Antragsteller 
selbst nicht beigebracht werden kantt, hat die ausstellende Behörde in geeigneter 
Weise vor der Ausstellung der Arbeitskarte festzustellen, daß die Erlaubnis 
erteilt ist. In die Arbeitskarte ist in diesen Fällen unter „Bemerkungen" ein 
Hinweis aufzunehmen, daß die Arbeitskarte nur fiir die Beschäftigung bei 
öffentlichen Vorstellungen oder Schaustellungen gültig ist. 
12. Die Arbeitskarten werden von den Ortspolizeibehörden ausgestellt. 
Sie müssen nach Format, Papier und Druck mit dem beigefügten Muster 
übereinstimmen. 
13. Über die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem beigefügten Muster 
ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichnis zu führen. 
14. Die Ortspolizeibehörde hat Arbeitskarten nur für solche Kinder 
auszustellen, welche im Bezirk ihren letzten dauernden Aufenthalt gehabt haben. 
15. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem 
gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizcibehörde den 
Nachweis zu fordern, daß er dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo 
die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann, daß die 
Gemeindebehörde desjenigen Ortes, wo daS Kind seinen letzten dauernden 
Aufenthalt gehabt habt, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ergänzt 
hat (Z 11 Abs. 2 des Gesetzes). 
Daß die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, 
wird in der Regel nur anzunehmen sein, wenn er körperlich oder geistig un 
fähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt 
oder derart ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht 
möglich ist. Die Ergänzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist, 
wo sie gesetzlich begründet erscheint, schriftlich auszusprecheu und mit Unter 
schrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist durch Bei 
bringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung, der Nachweis der 
Ergänzung der Zustimmung durch die Gemeindebehörde durch die schriftliche 
Bescheinigung der letzteren (Abs. 2) zu erbringen. 
16. Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte bean 
tragt wird, ist, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweit feststehen, 
die Vorlegung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufschein) zu fordern. 
17. Die Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt durch Ausfüllung des 
Formulars nach den: beigcgebenen Muster (Ziffer 12). Die Nummer der 
Arbeitskarte muß mit der laufenden Numnier des Verzeichnisses der Arbeits 
karten (Ziffer 13) übereinstimmen. Die Aushändigung der Arbeitskarte darf 
erst erfolgen, wenn alle Spalten des Verzeichnisses der Arbeitskarten aus 
gefüllt sind. 
18. Vor Ausstellung einer Arbeitskarte ist — erforderlichenfalls durch 
Anfrage bei der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, wo das Kind früher
	        

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Gesetz Betreffend Kinderarbeit in Gewerblichen Betrieben. Verlag von Gustav Fischer, 1904.
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