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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
882698974
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4771
Document type:
Monograph
Author:
Steinert, Valentin http://d-nb.info/gnd/1054405190
Title:
Zur Frage der Naturalteilung
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Nachf. (Georg Böhme)
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (66 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Abschnitt. Die Wirkungen der Naturalteilung im Grabfeld
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
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  • Contents

Full text

III. Die fürd. Feststell, d. Anfangsvermög. maßg.Vorschr.d. BSt.G. § 4. 161 
den baupolizeilichen Vorschriften eine anderweite Bebauung und Benutzung 
zulässig sein würde. Es muß also festgestellt werden, welche Art der Bebauung 
und Benutzung in demjenigen Teile der Straße, in welchem das Grundstück 
belegen ist, als üblich anzusehen ist. Dann ist zu prüfen, ob das zu bewertende 
Grundstück unter die Regel fällt oder ihr nicht entspricht. Bei Annahme einer 
nicht ortsüblichen Bebauung und Benutzung muß nicht nur dargelegt werden, 
worin die ortsübliche Bebauung und Benutzung besteht, sondern es sind auch 
im einzelnen die tatsächlichen Verhältnisse nachzuweisen, welche die Bebauung 
und Benutzung als der ortsüblichen Regel nicht entsprechend erscheinen lassen 
(pr. OVG. V W B 235 ti. 26. Febr. 1916). 
Zu berücksichtigen sind als allein maßgebend die wirklich vorhandenen 
tatsächlichen Verhältnisse, insbes. also auch der Umstand, ob es sich um ein Grund 
stück in einem vornehmen Villenorte, um eine Gegend, für die eine bestimmte 
Art der Bebauung vorgeschrieben ist, um ein Arbeiterviertel oder um einen Orts 
teil handelt, in dem eine gewünschte Art der Bebauung stattfindet. Alle diese 
verschiedenen Bebauungen und Benutzungen können ortsüblich sein (Pr. OVG. 
V W B 59 ti. 13. März 1915). 
Unter Umständen kann auch in der Bebauung einer geringeren Baufläche, 
als nach den baupolizeilichen Vorschriften bebaut werden darf, eine nicht orts 
übliche Bebauung gefunden werden, wenn die Beschränkung in der Ausnutzung 
der zulässigen Baufläche nicht aus Gesundheits- oder anderweiten praktischen 
Rücksichten als den wirklich vorliegenden örtlichen Verhältnissen entsprechend 
und deshalb auch als ortsüblich und übrigens den Ertrags- oder Verkausswert 
kaum wesentlich beeinflussend angesehen werden müsse. Die geringere Bau 
fläche ersetzen vielfach andere werterhöhende Vorteile (Pr. OVG. VI W B 34 
v. 27. Sept. 1916 im St.A. 20. Jahrg. S. 24). 
Maßgebend ist, da es sich um einen Ersatz für den Erwerbspreis handelt, 
natürlich der Ertrags- wie der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. Unter 
„Erwerb" kann nur der dingliche Eigentumserwerb verstanden werden. Logisch 
richtiger wäre es allerdings, sofern ein Erwerb vorliegt und dieser nur nach 
§ 31 oder § 32 auszuscheiden hat, der schuldrechtliche Erwerbsvorgang und der 
dingliche Eigentumserwerb aber zeitlich auseinander liegen, den Wert zur Zeit 
des ersteren oder, wenn sich aus dem schuldrechtlichen Vertrage ergibt, daß der 
Preis mit Rücksicht auf den Zustand des Grundstücks zu einem bestimmten 
anderen Zeitpunkt vereinbart ist, in diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. Denn 
nur dann kann die dem Gesetz offenbar vorschwebende Annahme als berechtigt 
anerkannt werden, daß der Ertrags- oder gemeine Wert demjenigen Erwerbs 
preis entspricht, der bei einem Verkaufe unter gemeingewöhnlichen Verhält 
nissen von den Vertragsparteien vereinbart sein, den also der Steuerpflichtige 
normalerweise anzulegen gehabt haben würde. 
b) Kapitalvermögen. 
Während die §§ 30—33 BSt.G. wirkliche Ausnahmen von der Regel 
des § 29, daß bei Feststellung des Vermögens der gemeine Wert zugrunde zu 
legen ist, zugunsten des Grundbesitzes sind, stellen die sich auf einzelne Arten 
von Kapitalvermögen beziehenden §§ 34—40 nicht Ausnahmen von jener Regel 
dar, sondern bringen nur den allgemeinen Grundsatz auf gewisse Bermögens- 
arten zur Anwendung, weil mit Rücksicht auf deren Eigenart ohne weitere 
gesetzliche Bestimmungen darüber, was hier gemeiner (Verkaufs-) Wert ist, 
begründete Zweifel obwalten würden. 
Die §§ 34-37, 38 Abs. 1 und 2 und §§ 39-40 BSt.G. stimmen mit den 
§§ 18—24 WBG. wörtlich überein. Bon ihnen beziehen sich § 34 auf Wert 
papiere mit, § 35 auf solche ohne Börsenkurs, § 36 auf andere Kapitalforderungen 
Strutz, Vormögenszuwachs und Kriegsabgabe. 11
	        

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Compte Rendu Des Travaux de La Chambre Syndicale Pendant Lʹannée 1926. Soc. Anonyme du Sémaphore de Marséille, 1927.
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