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Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Futtermittel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung
  • Title page
  • 1. Kapitel. Die Ehe und die Prostitution
  • 2. Kapitel. Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung der Stadt
  • 3. Kapitel. Der soziale Schuldbetrag der Prostitution
  • 4. Kapitel. Die staatliche Reglementierung der Prostitution
  • 5. Kapitel. Krankenkasseneinrichtungen zur unentgeltlichen Behandlung Venerischer
  • 6. Kapitel. Die wohnungsgesetzliche Bekämpfung der Mißstände der Prostituiertenwohnungen
  • 7. Kapitel. Die Zerrüttung der Familie und die Prostitution Jugendlicher
  • 8. Kapitel. Fürsorge-Einrichtungen für Minderjährige als Schutzwehren gegen die Prostitution derselben
  • 9. Kapitel. Staatliche und kommunale Zufluchts- und Erziehungsstätten für erwachsene Prostituierte
  • 10. Kapitel. Die Prostitution der dienenden Klasse und ihre Eindämmung
  • 11. Kapitel. Die Prostitution als Klassenerscheinung und ihre Ueberwindung
  • Contents

Full text

- 62 
Kontrolliste) erst dann verfügt werden, wenn durch unzweifelhafte 
Tatsachen die gewerbsmäßige Prostitution festgestellt ist." 
Wir stießen auf eine ganze Reihe von Polizeiverordnungen, 
die' schon bloß prostitutionsverdächtige Frauen der sittenpolizeilichen 
Kontrolle überlieferten. 
Nach den polizeilichen Vorschriften Würzburgs vom 1. Oktober 
1801 können Weibspersonen, „welche wegen sonstiger erwiesener 
Tatsachen — wie Mangel eines redlichen Erwerbes, nächtliches Um 
herstreunen — der gewerbsmäßigen Unzucht dringend verdächtig 
sind," der stttenpolizeilichen Kontrolle unterstellt werden. Die er 
wiesene Tatsache, daß sich ein Mädchen in der Nacht umhergetrieben 
hat, kann ihm schon den Verlust ihrer Fraucnehre eintragen. Und 
wie schwer kann der Mangel eines redlichen Erwerbes die arbeits 
lose Arbeiterin treffen? 
Nach dem Regulativ über das Prostitutionswesen Zwickaus 
genügt zur Stellung eines Mädchens unter die sittenpolizeiliche Auf 
sicht der Verdacht gewerbsmäßiger Unzucht. 
Der 8 1 der polizeilichen Vorschriften Plauens über die Rege 
lung der dortigen Prostitutionsverhältnisse sagt direkt: „Unter 
sittenpolizeilichc Aufsicht werden die der gewerbsmäßigen Unzucht 
verdächtigten Weibspersonen unterstellt. . . ." „Dies' sind die 
jenigen: a) welche der gewerbsmäßigen Unzucht überführt sind . . . 
c) welche, von einem anderen Orte kommend, an diesem unmittelbar 
vor ihrem Wegzüge wegen gewerbsmäßiger Unzucht unter polizei 
licher Aufsicht gestanden haben, d) welche mit einer polizeilich beauf 
sichtigten Weibsperson trotz vorheriger Verwarnung zusammen 
wohnen oder wiederholt, besonders zur Abend- und Nachtzeit, mit 
einer solchen in derselben Wohnung oder auf Straßen, öffentlichen 
Orten oder Spaziergängen betroffen worden sind, e) welche im Rufe 
stehen, gewerbliche Unzucht zu treiben und über ihren Unterhalt 
nicht genügend Auskunft geben können." Ein Mädchen also, das 
nur trotz polizeilicher Verwarnung in den Abendstunden mit einer 
Prostituierten verkehrt, ist nicht sicher vor dem festen Griff des 
Sittenschutzmauns. Die Plauener Polizeivorschriften proklamieren 
fast den Grundsatz des Hurenberufszwanges für die Mädchen, die 
gerade vor ihrer Uebersiedelung nach Plauen unter sittenpolizei 
licher Aufsicht standen. Hat die geschwätzige Frau Fama verbreitet, 
mit diesem oder jenem Mädchen wäre es nicht wohl ganz in Ord 
nung, so kann diese Unglückliche dem Sittenschutzmann verfallen, 
wenn sie keine „genügende", das heißt der Polizei genügende Aus 
kunft über ihre Erwerbsverhältnisse gibt. Die Mädchen müssen 
nicht erst der gewerbsmäßigen Unzucht überführt werden, wenn sie 
von der Polizei zu Dirnen gestempelt werden. 
' Im Herzogtum Anhalt können nach Dr. Blaschko auf Grund 
der Polizeiverordnung vom 5. August 1895 auch diejenigen Frauens 
personen, welche sich nachweislich mehr als einem Manne hingeben
	        

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Die Prostitution Als Soziale Klassenerscheinung Und Ihre Sozialpolitische Bekämpfung. Buchhandlung Vorwärts, 1905.
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