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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Futtermittel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

426 
Futtermittel. 
5. Nachweislich der Bezeichnung des Futtermittels nicht entsprechende, verdorbene, 
ungesunde oder mit minderwertigen Stoffen untermengte Ware ist vom Verkäufer auf Ver 
langen ohne weiteres unter Ersatz der dem Käufer erwachsenen Unkosten zurückzunehmen. 
6. Die Festsetzung des Gehaltes der Futtermittel erfolgt durch die zwischen Ver 
käufer und Käufer vereinbarten Versuchs-Stationen. Die zum Zwecke der Untersuchung an 
die Versuchs-Stationen zu sendenden Proben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
zu entnehmen: 
Probenahmebestimmungen. 
7. Die Probenahme hat von dem Empfänger 1 ) oder dessen Beauftragten an der Bahn- 
bezw. Wasserstation oder innerhalb dreier Tage nacli dem Eintreffen am Empfangsort ent 
weder im Beisein eines Vertreters des Lieferers oder unter Mitwirkung einer unparteiischen, 
mit diesen Bedingungen vorher bekannt zu machenden Persönlichkeit nach folgendem Ver 
fahren zu geschehen: 
a) Bei Ölkuchen sind von verschiedenen Stellen mindestens 12 ganze Kuchen zu 
entnehmen; diese sind durch den vollkommen gereinigten Ölkuoheubrecher oder auf sonst 
geeignete Weise in etwa walnußgroße Stücke zu zerschlagen, und ist aus dieser zer 
kleinerten Masse nach ihrer gründlichen Mischung ein Muster von 2 kg zu entnehmen. 
Eine weitergehende Zerkleinerung der Probe ist zu vermeiden. 
b) Bei Körnern, Mehlen, Kleien und dergl. sind mittels eines geeigneten Probe 
ziehers, welcher in der Längsrichtung der liegenden Säcke einzuführen ist, oder, falls ein 
solcher nicht vorhanden ist, mittels eines Löffels oder einer kleinen Schaufel (nicht mit 
der Hand) aus 15% der Säcke oder mehr, mindestens aber aus 5 Säcken (bei weniger als 
5 Säcken aus jedem Sack) Probe zu ziehen, und zwar aus verschiedenen Schichten (nicht 
lediglich aus der Mitte). 
Sollten diese Einzelproben 2 kg wesentlich überschreiten, so sind dieselben auf 
einem reinen, horizontal ausgebreiteten Papierbogen sorgfältig zu mischen, die Mischung 
in eine etwa 2—3 cm dicke Schicht auszubreiten und ein entsprechender Ausschnitt im 
Gewicht von 2 kg aus der ausgebreiteten Masse zur Probe heranzuziehen. Hierbei ist 
besonders darauf zu achten, daß auch die feineren Teile, welche, wie z. B. Sand, nach der 
Durchmischung sich weniger in den obersten Schichten der ausgebreiteten Probe, dagegen 
mehr in der untersten, direkt das Papier berührenden vorfinden, nicht zurückgelassen 
werden. In der Probe vorkommende Klumpen und Zusammenballungen sind nicht zu 
zerdrücken. 
Nasse oder beschädigte Säcke sind von dieser Probenahme auszuschließen, aus den 
selben ist vielmehr eine gesonderte Probenahme zu bewerkstelligen. Es ist auch zulässig, 
die vorgeschriebene Anzahl Säcke zu stürzen, auf einer reinen Unterlage den Inhalt zu 
mischen, die Mischung in eine etwa 1 Fuß hohe Schicht zu formen und daraus au ver 
schiedenen, mindestens 20 Stellen (nicht vom Bande) mittels einer Schaufel in der oben 
beschriebenen Weise Probe zu ziehen. 
In wichtigen Differenzfällen ist diese Art der Probenahme besonders zu empfehlen. 
Liegt die Ware in losen Haufen, so ist sie ebenfalls zunächst in eine etwa 1 Fuß 
hohe Schicht zu formen und daraus, wie oben angegeben, Probe zu ziehen. 
c) Es sind von den gezogenen Mustern 3 Teilproben, jede von mindestens 500 g 
zu bilden. Diese sind in trocknen, reinen und nicht porösen Gefäßen (möglichst Blech 
oder Glasgefäßen) zu verpacken, luftdicht zu verschließen, gemeinschaftlich zu versiegeln 
und mit Inhaltsangabe zu versehen. 
d) Es ist die vorstehende Probeuahmeanweisuug nebst Attestformular vom Verkäufer 
mit der Ware zu liefern, in welchem Verkäufer Marke, Sackzahl, Gewicht und Gehalts- 
') In einigen Fällen läßt der Lieferer im Einverständnis mit dem Empfänger jetzt 
auch beim Abgang der Waren zuverlässige Proben durch einen vereidigten Probenehmer 
ziehen. Dieses Verfahren dürfte sich auch hier in ähnlicher Weise wie bei den 
künstlichen Düngemitteln empfehlen, weil die Differenzen vielfach in der unrichtigen 
Probenahme ihren Grund haben und die Empfänger häufig nicht in der Lage sind, richtige 
Proben zu entnehmen.
	        

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Die Untersuchung Landwirtschaftlich Und Gewerblich Wichtiger Stoffe. Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1906.
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