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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

752 
Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse. 
Diese austitrierte Flüssigkeit wird nach dem Durchseihen und Ansäuern mit 
etwas Phosphorsäure weiter dazu benutzt, um nach dem bekannten Verfahren auf 
Saccharin und Salizylsäure zu prüfen, und schließlich wird in ihr noch mit Hilfe 
gebeizter Wolle auf künstliche Farbstoffe geprüft. 
Die Untersuchung auf Teerfarbstoffe nach Cazeneuve (S. 772) kann in einem 
Teile des ursprünglichen Marmeladenauszuges ausgeführt werden. 
(!. Stärkesirup. Der Zusatz von Stärkesirup wird unter den bei Fruchtsäften 
S. 748 angegebenen Erwägungen berechnet. Die optische Drehung steht selbst 
verständlich in einer Beziehung zu dem zuckerfreien, wasserlöslichen Extrakt (Extrakt 
minus direkt reduzierender Gesamt-Zucker); es empfieht sich daher, beide Be 
stimmungen vorzunehmen. Indes lassen sich Stärkesirupmengen bis zu 6 °/ 0 nicht 
einwandfrei nachweisen. 
7. Miueralstofl'e. Die Mineralstoffe, die Alkalität und Phosphorsäure 
werden, um von den wasserunlöslichen Stoffen unabhängig zu sein, in dem wasser 
löslichen Extrakt bestimmt. Hiervon werden 100 ccm eingedampft und verascht. 
Die Alkalität der Asche wird wie bei Fruchtsirupen S. 749, die Phosphorsäure wie 
in jeder Asche (S. 203) bestimmt. Der Gehalt an Phosphorsäure hat hier aber 
wenig Bedeutung für die Beurteilung, weil auch der verwendete Stärkesirup etwas 
Phosphorsäure enthält bezw. enthalten kann, 
8. Frischhaltungsmittel. Frischhaltungsmittel pflegen, weil nicht notwendig, 
diesen Obsterzeugnissen nicht zugesetzt zu werden. Wenn ein Nachweis derselben 
erforderlich ist, so verfährt man nach S. 745—747. 
9. Anhaltspunkte für die Beurteilung. Nach den Vereinbarungen deutscher 
Nahrungsmittelchemiker gelten für die vorstehenden Obst- und Beerenerzeugnisse folgende 
Anhaltspunkte für die Beurteilung; 
1. Die Anwesenheit gesundheitsschädlicher Metalle und die Anwendung künstlicher 
Süßstoffe ist unstatthaft. 
2. In den zum Verkauf gelangenden Eruohtsäften usw, sind Konservierungsmittel 
(schweflige Säure, Borsäure, Salizylsäure usw.) unstatthaft. Hierbei ist zu beachten, daß 
viele Früchte einen kleinen natürlichen Borsäuregehalt 1 ) haben, daß in den Himbeeren, 
Erdbeeren und anderen Früchten Stoffe vorhanden sind, die eine ähnliche Reaktion mit 
Eisenchlorid wie Salizylsäure geben, * 2 ) und daß die Preißelbeeren einen natürlichen Benzoe 
säuregehalt 3 ) aufweisen. 
3. Ein Zusatz von organischen Säuren (Weinsäure, Zitronensäure), Stärkezucker, 
Stärkesirup, künstlichen Aromastoffen und fremden Farbstoffen zu Fruchtsäften, Gelees, 
Marmeladen und Pasten, die als rein bezeichnet oder mit dem Namen einer bestimmten 
Fruchtart belegt sind, ist unstatthaft. Bei den als „Obstkraut“ bezeiohneten Erzeugnissen 
soll auch ein Zusatz von Rohrzucker deklariert werden. 
4. Ein Zusatz von gelatinierenden Stoffen, Agar-Agar, Gelatine usw. ist nur bei 
Gelees aus solchen Früchten statthaft, deren Saft bei geeignetem Einkochen mit Zucker 
nicht von selbst gallertartig erstarrt; bei Himbeer-, Johannisbeer-, Apfelgelee usw. und 
auch bei Gelees mit der allgemeinen Bezeichnung „Fruchtgelee“ oder dergl. ist ein Zusatz 
gelatinierender Mittel zu deklarieren. 
5. Wenn Limonaden und Brauselimonaden die Bezeichnung einer bestimmten Frucht 
führen, z. B. als Himbeer-, Brdbeerlimonade oder Brauselimonade bezeichnet sind, so 
gelten dafür die unter 4 angegebenen Bestimmungen. 
B. Hotter, Landw. Versuchs-Stationen 1890, 38, 437; Zeitschr. f. Nahrungs- 
Untersuchung, Hyg. u. Warenkunde 1895, 9, 1; H. Jay und Dupasquier, Compt. rend. 
1895, 121, 260 und 896; K. Windisch, Arbeiten a. d. Kaiserl. Gesundheitsamte 1898, 
14, 391. 
2 ) R. Hefelmann, Zeitschr. f. öffentl. Chemie 1897, 8, 171. 
3 ) E. Mach und K. Portele, Landw. Versuchs-Stationen 1890, 38, 68.
	        

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Die Untersuchung Landwirtschaftlich Und Gewerblich Wichtiger Stoffe. Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1906.
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