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Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Bibliographic data

fullscreen: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Monograph

Identifikator:
883823179
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4396
Document type:
Monograph
Author:
König, Joseph http://d-nb.info/gnd/119182084
Title:
Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
Edition:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Paul Parey
Year of publication:
1906
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 1083 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe
  • Title page
  • Contents
  • Untersuchung von Boden
  • Tierische Entleerungen und Stallmist
  • Künstliche Düngemittel
  • Asche von Pflanzen, tierischen Stoffen und Brennstoffen
  • Futtermittel
  • Die Untersuchung der Sämereien
  • Milch und Molkerei-Erzeugnisse
  • Speisefette und -öle
  • Bienenhonig
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Stärkefabrikatiom
  • Rohstoffe und Erzeugnisse der Spiritusfabrikation
  • Bier und seine Rohstoffe
  • Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse
  • Wasser
  • Beschädigungen der Vegetation durch Rauch und Staub
  • Untersuchung der Schafwolle
  • Bienenwachs
  • Schmiermittel
  • Index

Full text

788 
Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse. 
ungarische Landessanitätsrat nur 30 mg gesamtschweflige Säure für 1 1 zulaesen, während 
ein Gutachten der medizinischen Fakultät Wien 8 mg freie und 200 mg gebundene schweflige 
Säure für 1 1 als zulässig erklärt und deutsche Nahrungsmittelchemiker in Gemeinschaft 
mit Ärzten sich auf folgende höchste Grenzzahlen geeinigt haben, nämlich: 
200 mg gesamt- (freie und gebundene) schweflige Säure für 1 1, wovon 
180 mg an organische Weinbestandteile gebundene schweflige Säure und 
20 mg als freie schweflige Säure in 1 1 vorhanden sein dürfen. 
L. Grünhut und W. Fresenius 1 ) benutzen zum Nachweise eines überstarken 
Sohwefelns den Alkalitätsfaktor der Weinasche, worunter sie die Gesamtalkalität, die 0,1 g 
Mineralstoffen entspricht, ausgedrückt in Kubikzentimetern Normal-Alkali, verstehen; also 
.Gesamtalkalität x 0.1 
Alkalltatsfaktor = - ... , ■ . 
Mineralstongehalt 
Dieser Faktor wurde in einer großen Anzahl von Weinen, die in normaler Weise 
geschwefelt waren, zu 0,8—-1,0 gefunden. Wenn bei einheimischen Weinen der Alkalitäts 
faktor unter 0,65 sinkt und deren Gehalt an Schwefeltrioxyd (S0 3 ) gleichzeitig mehr als 
20°/ 0 der Asche beträgt, so können dieselben als übermäßig geschwefelt bezeichnet 
werden, auch wenn der Gehalt an freiem und gebundenem Schwefeldioxyd (S0 2 ) in normalen 
Grenzen liegt. 
b) Essigstichige Weine. Gute (gewöhnliche Trink-) Weine pflegen nur 0,015 bis 
0,060 g Essigsäure in 100 ccm zu enthalten; Weine mit einem Gehalt von 0,100—0,150 g 
Essigsäure in 100 ccm gelten als krank, solche mit einem Gehalt von 0,160—0,200 g in 
100 com als verdorben. Die Freie Vereinigung bayerischer Vertreter der angewandten 
Chemie 1 2 ) hat folgende Anhaltspunkte für die Beurteilung der Weine auf Grund ihres Ge 
haltes an flüchtiger Säure (Essigsäure) gegeben; 
a) Das erste jugendliche Stadium des Weines ausgenommen, sollen deutsche Weiß 
weine hinsichtlich der flüchtigen Säure als normal gelten, wenn sie nicht mehr als 0,09, 
deutsche Kotweine, wenn sie nicht mehr als 0,12 g flüchtige Säure in 100 ccm aufweisen. 
ß) Als nicht mehr normal, aber noch nicht zu beanstanden, sollen deutsche Weiß 
weine gelten, welche zwar über 0,09, aber nicht über 0,12, deutsche Rotweine, die zwar 
über 0.12, aber nicht über 0,16 g flüchtige Säure in 100 com enthalten, 
y) Deutsche Weißweine, die über 0,12 und deutsche Rotweine, die über 0,16 g 
flüchtige Säure in 100 ccm enthalten, stellen keine normale Handelsware mehr vor, sind gut 
achtlich in dieser Weise zu bezeichnen und zu beanstanden, auch dann, wenn die Kostprobe 
nichts Auffälliges ergibt. 
d) Ein Weiß- oder Rotwein ist dann als verdorben im Sinne des Nahrungsmittel 
gesetzes anzusehen, wenn bei einem Gehalt von über 0,12 bezw. 0,16 g flüchtiger Säure 
in 100 ccm auch die Kostprobe ganz zweifellos und überzeugend das Verdorbensein erweist. 
s) Deutsche Edelweine und Weine, die länger als 10 Jahre im Faß gelagert haben, 
werden von den Bestimmungen in a, ß und y nicht getroffen. Die Beurteilung derselben 
nach ihrem Gehalt an flüchtiger Säure hat unter Berücksichtigung der besonderen, von 
Fall zu Fall verschiedenen Verhältnisse zu geschehen. 
c) Einflufs von Krankheiten auf die Zusammensetzung des Weines. Durch ver 
schiedene Einflüsse können Weine schleimig (zäh, weich), schwarz, braun, trübe oder bitter 
werden; sie können auch sonst Farbe, Geschmack und Geruch wesentlich ändern; ferner 
kann der Farbstoff der Rotweine sich in fester Form absoheiden, ohne daß alle diese Er 
scheinungen an und für sich berechtigen, die Weine deshalb als unecht zu bezeichnen. 
Ein Schwarzwerden, Braunwerden des Weines kann stattfinden, wenn derselbe 
längere Zeit mit rostendem Eisen (Faßreifen, Nägelnl in Berührung kommt. Die schwarze 
Trübung ist gerbsaures Bisen, welches sich allmählich absetzt oder durch Schönen beseitigt 
werden kann. f 
Das Bräunen oder Puchsigwerden des Weines kann aber auch durch eine 
fehlerhafte, mangelhafte Hauptgärung und eine infolgedessen später bei Luftzutritt wieder 
1 ) Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- u. Genußmittel 1903, 6, 927. 
2 ) Porschungsberichte über Lebensmittel 1897, 4, 329.
	        

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Die Untersuchung Landwirtschaftlich Und Gewerblich Wichtiger Stoffe. Verlagsbuchhandlung Paul Parey, 1906.
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