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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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Bibliographic data

fullscreen: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

Monograph

Identifikator:
883879484
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5824
Document type:
Monograph
Author:
Illig, Hermann
Title:
Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung
Place of publication:
Strassburg
Publisher:
Verlag von Karl J. Trübner
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 87 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

7. Die Versicherungsbehörden nach der Reichsversicherungsordnung v. 19. Juli 1911. 131 
Die Kosten der Versicherungsämter trägt der Staat und, sofern das Versiche 
rungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet ist, der Gemeindeverband. 
Jedoch haben die Versicherungsträger die in Spruchsachen entstehenden Baraus 
lagen des Verfahrens mit Ausnahme der Bezüge der Versicherungsvertreter zu 
erstatten. 
2. Das Oberversicherungsamt. Die Oberversicherungsämter, welche 
die Geschäfte der Reichsversicherung als höhere Spruch-, Beschluß- und Aufsichts 
behörde wahrnehmen, werden in der Regel für den Bezirk einer höheren Ver 
waltungsbehörde (z. B. für Preußen einer Regierung) errichtet. Sie können nach 
Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörden an höhere Staatsbehörden ange 
gliedert oder auch als selbständige Staatsbehörden organisiert werden. Mehrere 
Bundesstaaten können auch für ihre Gebiete oder Teile davon ein gemeinsames 
Oberversicherungsamt errichten. 
Wird das Oberversicherungsamt an eine höhere Staatsbehörde angegliedert, 
so ist ihr Leiter (z. B. in Preußen der Regierungspräsident) zugleich der Vorsitzende. 
Als sein ständiger Stellvertreter wird ein Direktor des Oberversicherungsamts bestellt. 
Die Vorsitzenden der selbständigen Oberversicherungsämter führen die Dienstbe 
zeichnung, welche ihnen nach Landesrecht beigelegt wird. 
Das Oberversicherungsamt hat außer dem Vorsitzenden (Direktor) mindestens 
noch ein ständiges Mitglied. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu 
bestellen. 
Die Mitglieder werden im Hauptamt oder für die Dauer des Hauptamts aus 
der Zahl der öffentlichen Beamten, der Direktor auf Lebenszeit oder nach Landes 
recht unwiderruflich ernannt. 
Neben den ständigen Mitgliedern stehen die B e i f i tz e r des Oberversicherungs 
amts. Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Versicherten gewählt. 
Die Beisitzer aus dem Arbeitgeber stände werden zur Hälfte von den 
Arbeitgebermitgliedern im Ausschuß der Jnvaliden-Versicherungsanstalt und zur 
anderen Hälfte von den Vorständen der zuständigen Träger der Unfallversicherung 
gewählt. Dabei bestimmen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die See-Berufs- 
genosfenfchaft und die Ausführungsbehörde eine Vertrauens-Berufsgenossenschaft 
oder -Ausführungsbehörde, die ihr Wahlrecht wahrnimmt. Die Beisitzer aus 
dem Stande der Versicherten werden von den Versicherungsvertretern 
bei den Versicherungsämtern des Bezirks des Oberversicherungsamts nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnung für die Beisitzer 
aus den Arbeitgebern erläßt das Reichsversicherungsamt, die für die Beisitzer aus 
den Versicherten die oberste Verwaltungsbehörde. 
Bei dem Oberoersicherungsamt werden für die Erledigung von Spruchsachen 
eine oder mehrere Spruchkammern und für die Erledigung von Beschlußsachen 
eine Veschlußkammer errichtet. Die Spruchkammer besteht aus einem 
Mitgliede des Oberversicherungsamts als Vorsitzendem und je zwei Beisitzern aus 
dem Stande der Arbeitgeber und der Versicherten. Die Beschlußkammer besteht 
aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts, einem zweiten Mitgliede und zwei 
Beisitzern der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Die Aufsicht über die Oberversicherungsämter wird von der staatlichen 
obersten Verwaltungsbehörde geführt. Die Bureau-, Kanzlei - und U n t er 
be a m t e n des Oberversicherungsamts, die der Staat zu stellen hat, haben Rechte 
und Pflichten der Staatsbeamten, wenn sie im Hauptamt und nicht nur vorüber 
gehend oder zur Vorbereitung beschäftigt werden. Die K o st e n der Oberversiche 
rungsämter trägt der Staat, die Versicherungsträger haben jedoch für jede Spruch-
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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