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Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Monograph

Identifikator:
885239911
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-6094
Document type:
Monograph
Author:
Respondek, Erwin http://d-nb.info/gnd/119085046
Title:
Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 203 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Die Kreditinstitute
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Moratorien
  • II. Die Notenbank
  • III. Die Pariser Börse
  • IV. Die Kreditinstitute

Full text

io8 
Erwin Respondek, 
vorauszusehen sind, konnte nicht im Interesse der Banques d’affaires 
liegen. Sie würden durch eine freiwillige, bewußte Begünstigung des 
Kriegskurses in weit höherem Maße nur ihre eigene Kraft erheblich 
schwächen und die aus einem großen Kriege resultierenden Schäden 
selbst in einem recht reichlichen Umfange auf sich nehmen müssen. 
Daher suchten sie auch die ersten Sturmzeichen frühzeitig zu bannen, 
ihnen ihren verderblichen Inhalt durch tatkräftiges Zufassen zu neh 
men. Ihre Kunst und Macht erwies sich jetzt aber entgegen der ge 
waltig angeschwollenen kriegerischen Strömung als ohnmächtig. Sic 
konnten weder den Krieg verhindern noch seine Vorboten, die sich in 
einem krisenhaften Verhalten von Börse und Kunden äußerten, ge 
nügend meistern. An den letzten Tagen vor Kriegsausbruch wuchsen 
die Ereignisse vollends zur Panik aus. Schnell griff die allgemeine 
Krisis um sich, und alles suchte in kopfloser Bestürzung seine Einlagen 
zum Teil gewaltsam aus den Depots zu ziehen und seinen Effektenbesitz 
an der Börse zu verkaufen, bis Moratorium und Börsenschluß ein kate 
gorisches Halt geboten. 
Der Krieg stellte die Banques d’affaires in einen neuen Aufgabenkreis 1 ), 
deren Ziele und Lösung vollends nicht klargelegt werden können, da der 
endgültige Ausgang und fühlbare Einfluß des noch währenden Kampfes 
auf ihre Lage abzuwarten ist. Nach zwei Richtungen vornehmlich sind 
die Credit-Mobilierbanken bemüht, ihre Politik nach den gegebenen Zu 
ständen einzuschlagen und einzuhalten. Es ist zu scheiden, einmal eine 
Geschäftspolitik gegenüber den Kunden und dann die Verfolgung eigener 
Interessen, die in erster Reihe auf die Festigung ihrer Lage zielen. Die 
Hauptaufgabe erblickten die Banken daher zunächst darin, die ein 
schneidenden Bestimmungen des Bankmoratoriums abzuschwächen, 
um den Kunden ihre schwierige Lage nicht noch zu verschlimmern. 
Sie ließen im Einvernehmen mit den Depositenbanken durch die Ge 
setzgebung die Auszahlungsquoten von 5 auf 20, 25, 40, 50 % staffeln 
und bereits Ende Dezember 1914 wurde von ihnen der uneingeschränkte 
Zahlungsdienst wieder aufgenommen 2 ). Gleichzeitig führten sie allmählich 
eine Liquidation — freilich nur in sehr geringem Umfange — der durch 
Börsenschluß bewirkten Ultimoprolongationsgeschäfte durch und ent 
lasteten dadurch die Debitoren. Durch diese beiden Hilfsmaßnahmen 
ermöglichten die Banques d’affaires ihren Kunden die Befriedigung ihrer 
Bedürfnisse für neue Geschäfte, kräftigten damit zugleich, wenn auch in 
bescheidenen Grenzen, das allgemeine wirtschaftliche Leben, oder stellten 
die freien Gelder in den Dienst der nationalen Anleihen. Freilich konnte 
diese Hilfe den Kunden nur in eng gezogenen Grenzen zuteil werden, 
da die Banken auch für die Aufrechterhaltung, Förderung und Festigung 
ihres eigenen Betriebes ernste Sorge zu tragen haben. In der eigenen 
b Vgl. Geschäftsbericht der Banque Framjaise pour le Com. et l’Ind. (L’Economiste 
Frangais) 1916, No. 3, 25. Januar 1916, S. 158. 
) Das Bankmoratorium wird ausführlicher unter dem Absatz „Depositenbanken“ 
zusammenhängend behandelt.
	        

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Die Zollgesetze Der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Nach Dem Gegenwärtigen Stande Der Gesetzgebung Nebst Allen Auf Die Einhebung Und Verwaltung Der Zölle Bezug Habenden Vorschriften Und Erlässen. Beck, 1871.
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