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Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Monograph

Identifikator:
885239911
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-6094
Document type:
Monograph
Author:
Respondek, Erwin http://d-nb.info/gnd/119085046
Title:
Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 203 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Moratorien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Moratorien
  • II. Die Notenbank
  • III. Die Pariser Börse
  • IV. Die Kreditinstitute

Full text

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft. 
15 
Kriege gegen Deutschland wohl entsannen, ihre Erfahrungen über die 
damaligen Zustände rasch in der Nachbarschaft verbreiteten und auf 
diese Weise die Beunruhigung nur vergrößern konnten. Zudem bot 
doch die Methode, mit der man im Kriege 1870/71 den Zahlungsverkehr 
regelte, ein gutes Beispiel. 
Das bekannte französische Wechselmoratorium 
(Gesetz vom 13. August 1870 bis 4. Juli 1871) hatte nur gute Wirkungen 
ausgelöst. Französische und andere Finanz-Schriftsteller fanden im 
Endurteil dieses Moratorium als unschädlich und ein Teil von ihnen 
dehnte das Ergebnis seiner Untersuchungen sogar dahin aus, daß die 
Regierungsverfügungen für Staat und Volkswirtschaft förderlich waren. 
Und die Tradition spielt in Frankreich eine große Rolle. So lag es neben 
den erwähnten Motiven auch schon geschichtlich sehr nahe, zur alten, 
bewährten Methode zurückzukehren und sie nur den neuzeitlichen 
Erfordernissen anzupassen oder zu verbessern. Im Kern besteht zwischen 
den beiden Systemen, Moratorium oder Darlehnskasse, für welche sich 
eine Regierung im Kriegsfälle entscheiden kann, der Unterschied lediglich 
darin, daß eben der eine Staat die augenblickliche Zahlungsunfähigkeit 
eines Teiles seiner Untertanen offen konstatiert und ausspricht und ihr 
durch ein Moratorium Rechnung trägt, während der andere Staat die 
gleiche augenblickliche Zahlungsunfähigkeit durch Kreierung imaginären 
Geldes zu überdecken oder zu beseitigen sucht. 
Nun wäre noch schließlich die Frage zu untersuchen, was in der 
Zukunft mit dem Moratorium geschehen wird, wie die ruhende Wirt 
schaft in eine erhöhte, produktive Arbeit hinübergeleitet werden kann. 
Es ist klar, daß, wenn einmal eine so tiefeinschneidende Maßregel ein 
geführt ist, es stets schwer sein wird, diese Maßregel plötzlich wieder 
Zl1 beseitigen. Hat sich der Staat einmal dazu verstanden, derartig um 
fassend in die Gesetzgebung über die Schuldverhältnisse einzugreifen, 
wie es hier der Fall ist, dann muß er später auch dafür Sorge tragen, 
daß der Übergang zu normalen Verhältnissen nicht allzu plötzlich und 
ohne Schäden für alle Beteiligten erfolgt. Dies haben auch die 
anderen Staaten, die Moratorien erlassen haben, eingesehen und sie 
konnten nur allmählich dazu übergehen, das Moratorium abzubauen. 
Zuerst begannen England und Norwegen mit einem solchen Abbau, 
beide Länder beschränkten ihn aber ausdrücklich nur auf die Inlands 
gläubiger. Dagegen blieb dem Auslande gegenüber die Zahlungsstun- 
dung bestehen. Österreich-Ungarn ist dazu übergegangen, Raten 
zahlungen einzuführen, wobei gleichzeitig vorgesehen wurde, daß die 
Gerichte auf Antrag eine Stundung der fälligen Summen gewähren 
können. Es ist also nicht denkbar, daß die französische Regierung 
an einem festen Datum plötzlich dekretiert: die alten Rechtsverhältnisse 
treten wieder in Kraft und müssen unnachsichtlich abgewickelt werden, 
denn dies würde das sichere Verderben aller derjenigen Schuldner be 
deuten, die während vieler Monate in dem behaglichen Morphiumschlaf 
eines Moratoriums lebten. Vielmehr dürfte ein Ausspruch eines Fach
	        

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Frankreichs Bank- Und Finanzwirtschaft Im Kriege. Verlag von Gustav Fischer, 1917.
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