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Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

Monograph

Identifikator:
885239911
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-6094
Document type:
Monograph
Author:
Respondek, Erwin http://d-nb.info/gnd/119085046
Title:
Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (XVI, 203 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Notenbank
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Moratorien
  • II. Die Notenbank
  • III. Die Pariser Börse
  • IV. Die Kreditinstitute

Full text

Frankreichs Bank- und Finanzwirtschan. 
67 
5 
allein gegen 45 Milliarden Frcs. 1 ) in Anleihe-Form zur Verfügung ge 
stellt, von denen sie jedes Jahr gewaltige Summen an Zinsen ins Land 
zieht, oder einen Teil zum Ausgleich eines möglichen Einfuhrüberschusses 
aus der Handelsbilanz verwendet. Der Krieg hat hier mit einem Male 
diesen Zinsenzufluß und Kapitalrückfluß unterbunden oder zum min 
desten empfindlich gestört. Sofort in den ersten Wochen des Krieges 
erließen fast sämtliche Staaten Moratorien, denen sich auch Zahlungs 
verbote gegenüber dem Auslande anschlossen, so daß die Gläubiger 
staaten ihre Forderungsrechte an Zinsen und anderen Zahiungsver- 
bindlichkeiten nicht geltend machen konnten. Hiervon wurde Frank 
reich empfindlich getroffen. Später haben wohl einige Staaten, so vor 
allem diejenigen, die einen schwungvollen Kriegshandel treiben — neutrale 
Staaten — die Zahlungsstundungen und -Verbote suspendiert und 
gegenüber ihren Gläubigern die rückständigen und laufenden Verpflich 
tungen erfüllt. Aber dennoch ist der Kreis derjenigen spezifischen Schuld 
ner-Staaten, die durch den Krieg direkt oder indirekt in Mitleidenschaft 
gezogen werden, sehr weit und ihnen ist es nach wie vor unmöglich, 
auch nur einen kleinen Teil ihrer Schulden abzudecken. Die vielen 
kleinen Länder in den fernen Zonen betrachten die kriegerischen Ver 
wicklungen in Europa als eine willkommene Erlösung von ihren Zahlungs 
pflichten. Aus den südamerikanischen A. B. C.-Staaten (Argentinien, 
Brasilien, Chile) dürften die erforderlichen Summen für den Zinsendienst 
nur allmählich und zum Teil unvollständig bereitgestellt werden, und 
die anderen kleineren Länder, wie Peru, Uruguay, Paraguay u. a. werden 
sie auch bei gutem Willen nicht immer rechtzeitig und vollständig auf bringen 
können. Mexiko hat seine Finanzkraft durch jahrelange innere Des 
organisation und einen Bürgerkrieg geschwächt und dürfte nicht einen 
Silberpiaster für Frankreich übrig haben. In den asiatischen Gebieten, 
außer in Japan, herrscht jetzt kein Überfluß an Geld, und schließlich 
dürften auch Ägypten, Tunesien, Algier und andere afrikanische Gebiete 
schwerlich an einem regelmäßigen Zinsendienst festhalten. Im Lager 
seiner eigenen Verbündeten leistet Frankreich zur Zeit nicht nur Verzicht 
auf alle Zinszahlungen, sondern schießt ihnen noch Unterstützungs 
gelder vor. Gewaltige Zinszahlungen Rußlands müssen prolongiert 
oder bevorschußt werden, Belgien, Serbien, Montenegro sind unfähig 
z ur Zahlung. Griechenland fällt es schwer, sie in alter Höhe zu leisten. 
Üer schnelle Entschluß, dem Beispiel der englischen Bundesgenossen 
zu folgen und den Zentralmächten, der Türkei und Bulgarien einen 
rücksichtslosen Handelskrieg zu erklären, führte zu einer gegenseitigen, 
vollständig lückenlosen Zahlungseinstellung. Dies bedeutet für Frank 
reich den Fortfall von vielen Mill. Frcs. Jahreszinsen aus Österreich- 
Ungarn, der Türkei und Bulgarien. 
■*) Vgl. den Abschnitt: Kreditinstitute. Arndt schätzt die Auslandsinvesti- 
Uonen Frankreichs auf etwa 60 Milliarden Frcs. (Siehe Zeitschrift für Sozialwissenschaft 
und soziale Praxis 1915, S. 311—456).
	        

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Frankreichs Bank- Und Finanzwirtschaft Im Kriege. Verlag von Gustav Fischer, 1917.
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