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Die Heimarbeit im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Heimarbeit im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
  • II. Das Hausarbeitgesetz
  • III. Die Versicherung
  • IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
  • V. Gewerkschaften und Genossenschaften
  • VI. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen
  • VII. Heimarbeit und Landwirtschaft
  • VIII. Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der Heimarbeit
  • IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
  • X. Ausblick

Full text

161 
Landesbehörde zu ernennen. Nach Möglichkeit sollen bei der Bildung 
die bestehenden öffentlichen Organisationen herangezogen werden, also die 
Handels- und Gewerbekammer, die Innungen, die Gehilfenausschüsse 
der Gewerbegenossenschaften. Aufgabe der Kommission ist die rechts 
verbindliche Regelung der Mindestlöhne für Heimarbeiter und Werk- 
stattgehilsen der Stückmeister und der Mindestpreise für die von den 
Stückmeistern ihren Auftraggebern zu liefernden Waren. Die Landes 
behörde hat die Beschlüsse zu genehmigen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse 
ist erforderlich, daß sie in den in Betracht kommenden Abteilungen 
mit zwei Drittel-Majorität gefaßt werden. Ferner liegen den Heim 
arbeitskommissionen cinigungsamtliche Funktionen ob. Die Verhand 
lung vor dem Einigungsanit ist auf Antrag der Beteiligten einzuleiten. 
Auch kann die politische Landesbehörde oder der zuständige Gewerbe 
inspektor sie im Interesse der Verhinderung oder Beilegung eines Streiks 
oder einer Aussperrung verlangen. Gelingt die gütliche Beilegung 
nicht, so kann die Kommission einen Schiedsspruch fällen, der veröffent 
licht wird, aber keine bindende Kraft erlangt. Vorgesehen ist verstärkte 
Gültigkeit von Tarifverträgen; vorbehaltlich entgegenstehender Abmachun- 
gen der Parteien sollen sie als Grundlage eines jeden individuellen Ar 
beitsvertrages gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer der ver 
tragschließenden Parteien angehören. Beim Bestände eines Kollektiv 
vertrags haben die Satzungen der .Heiniarbeiterkommission nur dann An 
wendung zu finden, wenn die Parteien die Arbeitsverhältnisse in einer 
vom Tarif abweichenden Weise regeln. Wird während der Gültigkeits 
dauer von Satzungen ein Tarifvertrag geschlossen, so verlieren die Sat 
zungen ihre Rechtsverbindlichkeit insoweit, als die Arbeitsverhältnisse von 
den Parteien im Einzelfall geniäß dem Kollektivvertrag geregelt werden 
können. 
Diesen Entwurf hat der ständige Arbeitsbeirat in einer Reihe von 
Punkten, die sich auf die Regelung der Lohnfrage beziehen, erheblich ab 
geändert. Es wurde zunächst die Zwsidrittelmajorität bemängelt. Man 
befürchtete, daß, wenn eine Lohnsatzung an die Zustimmung von zwei 
Drittel der Delegierten in jeder Gruppe geknüpft ist, sie einfach nie 
zustande kommen werde. Wenn auch eine Uebereinkunft der Parteien 
der autoritativen Festsetzung der Löhne vorzuziehen sei, so lasse sich 
eine Vereinbarung um so leichter Herstellen, wenn sich die Parteien stets 
vor Augen halten niüßten, daß im Falle einer Richteinigung der Spruch 
eines Dritten die Entscheidung über die Lohnhöhe bringen werde. Um 
die verschiedenen örtlichen Entscheidungen ans eine gewisse einheitliche 
Leimarbeit im Kriege. I l
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1913.
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