Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Heimarbeit im Kriege

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Heimarbeit im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
  • II. Das Hausarbeitgesetz
  • III. Die Versicherung
  • IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
  • V. Gewerkschaften und Genossenschaften
  • VI. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen
  • VII. Heimarbeit und Landwirtschaft
  • VIII. Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der Heimarbeit
  • IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
  • X. Ausblick

Full text

162 
Linie zu bringen, erschien die Schaffung von Zentralkommissionen not 
wendig. Besonders bei den in Oesterreich herrschenden zentrisugalen 
und föderalistischen Bestrebungen liegt ja die Gefahr nahe, daß die ört 
lichen Ausschüsse sich von der Erwägung leiten lassen, durch ihre Lohn 
politik die Konkurrenzfähigkeit ihrer örtlichen Industrie zu erhöhen. Der 
Ausschuß war deshalb der Meinung, daß die Festsetzung von Mindest 
löhnen ebenso wie in England nur von einer Zentralkommission erfolgen 
könne und die Prüfung dieser Lohnsatzung dem Handelsministerium zu 
stehen müsse. Die Festsetzung von Mindestlöhnen durch die Zentral 
heimarbeitskommission sollte aber keineswegs die Gleichmachung der 
Löhne im ganzen Reich bedeuten, die Kommission vielmehr ausdrücklich 
das Recht erhalten, die Löhne nach den örtlichen Verhältnissen abzu 
stufen. 
Uni die Abwanderung der Heimarbeit aus einem Bezirk in den 
anderen zu verhindern und ganze Produküonszentren einheillich 
zusammenzufassen, erschien die Regelung der Lohn- und Arbeitsverhält 
nisse ohne Rücksicht auf die Landesgrenzen notwendig. Da der Regie 
rungsentwurf die Schafstmg der Heimarbeitskommissionen durch die 
politischen Landesbehörden vorsieht, deren Zuständigkeit sich nur auf das „ 
betreffende Kronland erstreckt, können Kommissionen nicht zur Errich 
tung gelangen, deren Tätigkeit sich infolge der Ausdehnung eines be 
stimmten Heimarbeitgebiets auf mehrere Kronländer zu erstrecken hat. 
Deshalb wurde auch gewünscht, daß die Bildung von Heimarbeitaus 
schüssen nicht den Laudesbehörden, sondern dem Handelsministerium 
übertragen werden sollte. 
Als Beschluß wurde schließlich niedergelegt, daß durch Verordnung 
des Handelsministers je eine Zentral-Heimarbeits-Kommission für jeden 
Produktionszweig errichtet werden soll. Sie ist aus Vertretern der ein 
zelnen Abteilungen der Distriktskommissionen zu bilden. Der Vorsitzende 
ist berechtigt, den Sitzungen der Distrikts-Heimarbeits-Komniissionen mit 
beratender Stimme beizuwohnen. Die Zentralkommission hat die Auf 
gabe, die Beschlüsse der Distriktskommissionen zu überprüfen, sie kann 
ihnen Bestätigung erteilen oder alle oder einzelne derselben abändern. 
Kommen in den Distriktskommissionen keine Beschlüsse zustande, so 
hat die Zentralkommission sie selbst aufzustellen. Ihre Beschlüsse sind den> 
Handelsministerium zur Bestätigung vorzulegen. 
In gewisser Hinsicht am ungeklärtesten ist der Abschnitt VII des 
Gesetzes, der sich mit den Kollektivverträgen befaßt. Sollte der Enttvurf 
ursprünglich nur das Verhältnis zwischen den durch Verträge festgesetzten
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Die Heimarbeit Im Kriege. Verlag von Franz Vahlen, 1917.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.