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Die Heimarbeit im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Heimarbeit im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
  • II. Das Hausarbeitgesetz
  • III. Die Versicherung
  • IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
  • V. Gewerkschaften und Genossenschaften
  • VI. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen
  • VII. Heimarbeit und Landwirtschaft
  • VIII. Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der Heimarbeit
  • IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
  • X. Ausblick

Full text

A- 164 
Tarifvertrags feien. Grundsätzlich stellt sich der Ausschuß auf den Stand 
punkt: Erkennt man Tarifverträge an, so nulß man das ganze Ge 
werbe einbeziehen ohne Rücksicht auf die Grenzen der vertragschließenden 
Organisationen. Der Regierungsvertreter, Exzellenz Mataja, betonte 
die Notwendigkeit, in dem Gesetz Bestimmungen über die Kollektivver 
träge zu treffen; sie bedeuteten die idealste Anpassung an die Verhält 
nisse der Industrie; würde im Gesetz die shrage der Kollektivverträge 
überhaupt nicht erscheinen, so müßten die Mindestlohnsätze immer sklavisch 
zur Anwendung kommen. Das hieße aber gerade,zii die von den Jn- 
teressentengruppen im Wege des Tarifvertrages gewünschte Ordnung 
der Arbeits- und Lohnverhältnisse, die vielleicht für die Arbeiter sehr 
günstig wären, rmmöglich machen. Ohne Anerkennung der Tarifver 
träge könne unter Umständen das Heimarbeitgesetz geradezu ihren Ab 
schluß erschweren. Insbesondere wies der Regierungsvertreter auf 
die günstigen Erfahrungen mit der Anerkennung der Tarifverträge im 
Handlungsgehilfengesetz hin. Die Unternehmer griffen gerade diese Be 
stimmungen mit großer Schärfe an. Die Rechtsverbindlichkeit des 
Kollektivvertrags gehe weit über die ursprünglich vom Gesetz beab 
sichtigte Sicherung einer Art von Existenzminimum hinaus, auch seien 
bei den Kollektivverträgen immer bloß die Unternehmer, nicht aber uch 
die Arbeiter gebunden; sie müßten auch den von ihm neu eingestellten 
Arbeitern dieselben Bedingungen einräumen wie jenen, mit denen 
sie Kollektivverträge abgeschlossen hätten. Gegen Vertragsbrüche der Ar 
beiter habe der Unternehmer keine Garanüe. 
Die organisierten Arbeiter dagegen stellten sich durchaus auf den 
Boden der Rechtsverbindlichkeit des Tarifvertrags. Da es besonders 
in der Heimarbeit immer viele Außenseiter gcht, welche die Tarifver 
träge nicht anerkennen resp. nicht einhalten, ist das Bestreben der Ge 
werkschaftler dahin gerichtet, auch diese zur Durchführung der Kollektiv 
verträge zu zwingen. Es sei wichtig, daß es durch die Kollektivver 
träge Arbeitern und Stückmeistern ermöglicht ist, aus eigener Kraft mehr 
zu erringen, als das Wenige, was die behördlich festgesetzten Mindest 
löhne ihnen bieten können. Bei der Schwierigkeit, in der Heimarbeit zu 
Vereinbarungen zu gelangen, sei eine Unterstützung dringend notwendig. 
Sehr interessant sind die allgemeinen grundsätzlichen Erörterungen 
über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer staatlichen Lohn- 
regelung. Grundsätzlich wurde von der Mehrheit der Kommissionen die 
Notwendigkeit der Lohnregelung anerkannt. Der Vorsitzende, vr. 
Hainisch, selbst Unternehmer, stand noch 1906 auf dem Boden des allgc-
	        

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Die Heimarbeit Im Kriege. Verlag von Franz Vahlen, 1917.
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