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Die Heimarbeit im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Heimarbeit im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
  • II. Das Hausarbeitgesetz
  • III. Die Versicherung
  • IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
  • V. Gewerkschaften und Genossenschaften
  • VI. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen
  • VII. Heimarbeit und Landwirtschaft
  • VIII. Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der Heimarbeit
  • IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
  • X. Ausblick

Full text

168 
sitzenden der Gewerbe geeichte, wo solche nicht bestehen, von Präfekten, er- 
nannt. 
Die Arbeitsräte resp. -die Sachperständigenousschüsse sind von Amts 
wegen befugt oder hüben auf Verlangen der Regierung, der Gewerbege 
richte oder der beteiligten Berufsverbände Tabellen für die Zeit aufzu 
stellen, die zur Ausführung von Serienarbeiten nötig ist; aus ihnen er 
gibt sich >dann der zu zahlende Stücklohn. Die Mindestlöhne tverden ver 
öffentlicht. Wird innerhalb dreier Monate gegen ihre Entscheidung von 
feiten der Regierung, einer Bevussvevernigung oder einer an dem Beruf 
interessierten Person Protest erhoben, entscheidet in letzter Instanz eine 
Zentralkomnrission im Avbeitsministcrium, der zwei Mitglieder des Ar 
beitsrats oder Lohnausschusses, der den Mindestlohn festgesetzt hat, zwei 
Gewerberichter, ein Ermittlungsbeamter lengutzteui-) des Arbeitsmini 
steriums und der Vorsitzende, der vom Kassationshof aus seinen Mitglie 
dern bezeichnet wird und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat, 
angehören. Rach Ablauf von drei Monaten oder nach der Entscheidung 
der Zentralkommission wird der Mindestlohn obligatorisch. 
Die Gewerbegerichte sind für alle aus diesen? Gesetzesabschnitt ent 
stehenden Streitsachen zuständig. Die Differcirz zwischen dem gezahlten 
Lohn und dem auf Grtmd des Mindestlohncs geschuldeten ist der Ar 
beiterin auszufolgen, unbeschadet des Schadenersatzes, zu dem der Unter 
nehmer zugunsten der Arbeiterin verurteilt werden kaun. Jeder Fabri 
kant, Kommissionär oder Zwischenhändler ist zivilrechtlich für den durch 
sein Verschulden zu wenig bezahlten Lohn haftbar. Beschwerden der Ar 
beiter über die Entlohnung können nur innerhalb 14 Tagen angebracht 
werden, sofern es sich nicht um Anwendung eines in einem früheren Ur 
teil ausgestellten und d>irch Anschlag am Gerichtsgcbäude veröffentlichten 
Sortentarifs handelt. Die vom Arbeitsministcvlnm durch Dekret ermäch 
tigten Vereinigungen und die Berufsverbände, die in einem Bezirk für 
die Bekleidungsindustrie bestehen, selbst wenn sie ganz oder zum Teil aus 
Werkstättenarbeitern zusammengesetzt sind, können wegen Nichtbeachtung des 
vorliegenden Gesetzes eine Zivilklage austragen, ohne einen Schaden nach 
weisen zu müssen Das Gewerbegericht schlägt aus Anlaß jedes den Lohn 
einer Heimarbeiterin der bezeichneten Industrie betreffenden Prozesses 
den dem Urteil zugrunde gelegten Minimallohn und den daraus hervor 
gehenden Tarif am Gerichtstor cm. Jeder Interessent und jede Berufs 
vereinigung hat das Recht, eine kostenlose Mschrift zu verlangen. 
Falls Arbeiter des Bekleidungsgewerbes, die zu Hause die gleichen 
Arbeiten wie die Arbeiterinnen ausführen, einen geringeren als den für 
diese festgestellten Lohn beziehen, können sie vor den Gewerbegerichten die 
entsprechende Erhöhrmg dieses Lohnes unter den gleichen Bedingungen 
wie die Arbeiterinnen verlangen.
	        

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Die Heimarbeit Im Kriege. Verlag von Franz Vahlen, 1917.
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