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Die Heimarbeit im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Heimarbeit im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
  • II. Das Hausarbeitgesetz
  • III. Die Versicherung
  • IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
  • V. Gewerkschaften und Genossenschaften
  • VI. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen
  • VII. Heimarbeit und Landwirtschaft
  • VIII. Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der Heimarbeit
  • IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
  • X. Ausblick

Full text

200 
ihm beschäftigten (21) Arbeiter. Unstreitig hat er das getan, ohne daß 
seine Warenherstellung in zwei aufeinander folgenden Monaten unter 
60 % des Jahresdurchschnitts von 1915 gesunken war. 
Die Entlassung des Klägers durch den Beklagten hat hiernach gegen 
§ 2 der gedachten Verordnung verstoßen. Der Schadensersatzanspruch 
des Klägers ist nach 8 823 Absatz 2 Bürgerlichen Gesetzbuchs gerechtfertigt. 
Da er auch seiner Höhe nach sowohl in erster Instanz als auch jetzt noch 
bestritten ist, war unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils über den 
Grund vorabzuentscheiden und die Sache an das erste Gericht zurückzu 
verweisen (§§ 538 Nr. 3, 301 Zivilprozeßordnung), das auch über die 
Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben'wird. 
4. Die Schlichtungskomniission für das Militärschneidergewerbe 
Groß-Berlins als Kriegsausschuß. 
In der Regel wird für jeden Bezirk einer Ersatzkommission nach 
8 9 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. De 
zember 1916 ein Ausschuß gebildet aus einem Beauftragten des Kriegs 
amts als Vorsitzenden sowie aus je drei männlichen Vertretern der 
Arbeitgeber und Arbeiter?) Er entscheidet einmal Streitigkeiten über Er 
teilung des Abkehrscheines und kann dann auch als Schlich- 
t u n g s st e l l e angerufen werden, wenn in Hilfsdienstbetrieben Streitig 
keiten über die Lohn- und sonstigen Arbeitsbedingungen zwischen Ar 
beitgeber und Arbeiter ausbrechen. (8 13 des Gesetzes.) 
Der Bundesrat hat durch Verordnung vom 21. Dezember 1916 be 
stimmt, daß, solange die im § 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Aus 
schüsse noch nicht in Tätigkeit treten können, die Geschäfte mit gleicher 
Wirkung durch vorläufige Ausschüsse, die von den Stellvertreten 
den Generalkommandos nach Bedarf eingerichtet werden, erledigt werden 
sollen. Es ist dann ferner vorgeschrieben, daß, soweit zur Wahrnehmung 
der Obliegenheiten der im 8 0 Ws. 2 des Gesetzes bezeichneten Aus 
schüsse bereits ähnliche Ausschüsse .Kriegsausschüsse usw.) bestehen, sie mit 
Zustimmung des Stellvertretenden Generalkommandos, in Bayern des 
Krieqsmitzisteriums, an die Stelle der vorläufigen Ausschüsse treten 
können. (§ 10 des Gesetzes.) „Aehnliche Ausschüsse" sind beispielsweise 
in Berlin für die Metallindustrie, für die Militärausrüstungsindustrie 
und für das Militä rs chn eider gew erbe vorhanden. 
Die Schlichtunaskonimission des Berliner Militärschneidergewerbes 
hat durch Schreiben vom 29. Dezember 1916 beim Kriegsamt angeregt, 
ihr die Arbeiten der im 8 9 Abs. 2 genannten Ausschüsse. zu übertragen. 
Hierauf wurde durch Verfügung vom 16. Januar 1917 die Schlichtungs- 
kommission als vorläufiger Ausschuß anerkannt. Msdann gench- 
') Siche von Schulz, Dos Gesetz über den vaterländischen Hilfs 
dienst vom 5. Dezember 1916. S. 67 ff. und S. 110
	        

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Die Heimarbeit Im Kriege. Verlag von Franz Vahlen, 1917.
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