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Die Preußische Gewerbesteuer

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Bibliographic data

Object: Die Preußische Gewerbesteuer

Monograph

Identifikator:
885356659
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-5912
Document type:
Monograph
Author:
Gaebel, Käthe http://d-nb.info/gnd/1023047020
Schulz, Max von http://d-nb.info/gnd/1033198951
Title:
Die Heimarbeit im Kriege
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Franz Vahlen
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (210 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Preußische Gewerbesteuer
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • A. Gesetz über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926. Vom 23. März 1926 GS. S.100)
  • B. Verordnung über die vorläufige Neuregelung der Gewerbesteuer. (In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
  • C. Ministeriellle Anweisung vom 15. April 1926 zur Ausführung des Gesetzes vom 23. März 1926 über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 ( GS. S. 100). Auf Grund des § 19 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926 bestimmen wir nach Anhörung des Staatsrats folgendes:
  • D. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 189) ( GStG.)
  • E. Sachregister. (Die Zahlen bedeuten die Seiten.)

Full text

11. Bemessungsgrundlagen. § d. ' 
weiterung des Geschäfts, Verstärkung des Betriebs- 
ka pitals oder sonstiger Verbesserung en aufgenommen 
sind. Es muß daher im Einzelfall festgestellt werden, ob es sich um 
Zinsen für derartige Schulden handelt. Abzugsfähig sind daher Zinsen 
für Schulden, die aufgenommen sind, um Verluste zu vermeiden (OVG. 
St. 5 415, 7 398), Zinsen für Schulden, die sich aus der lauf en d e n 
Geschäftsführung ergeben, wie Kontokorrentzinsen (OVG. St. 7 397), 
Zinsen für Schulden aus dem Bezuge gegen Kredit entnommener Waren. 
War es aber dem Steuerpflichtigen bei der Eingehung einer Waren- 
schuld darum zu tun, für eine lange Dauer seinem Unternehmen fremdes 
Kapital zuzuführen und zu erhalten, so gehört eine solche Warenschuld 
nicht zu den laufenden Geschäftsschulden, sondern zu den Schulden, die 
behufs Verstärkung des Betriebskapit als aufgenommen 
sind. Die Zinsen für diese Schuld sind alsdann nicht abzugsfähig 
OVG. St. 18 184). Belassen Mitglieder einer GmbH. ihren zustehenden 
Gewinnanteil der Gesellschaft als Darlehen, so handelt es 
sich nur dann um Schulden, die die Gessellschaft behufs Erweiterung des 
Geschäfts, Verstärkung der Betriebsmittel oder sonstiger Verbesserung 
aufgenommen hat, deren Zinsen sie also nicht abziehen darf, wenn außer- 
dem vereinbart ist, daß die nicht abgehobenen Beträge in einer be- 
stimmten Höhe der Gesellschaft dauernd als Betriebsmittel überlassen 
werden sollen (DVG. St. 16 422). Geht eine Gewerkschaft langfristige 
Schulden ein, um daraus die Mittel zu gewinnen, e iner Aktien- 
[ f ltr qs t W s mt Léitt 7541: 
b eug en, so verbessert sie damit ihren Anlagegegenstand „Aktienbesitz“. 
Es handelt sich dann um Schulden, die zur sonstigen Verbesserung auf- 
genommen sind. 
7. Bei Hy po the ken schulden spricht die Vermutung ge g en 
den Charakter als laufende Geschäftsschulden. Sache des Steuer- 
[hutdners, it 1s. Ye beignbezen Urne darhulese"tgrhäßtsigzutden 
erscheinen lassen (DVG. St. 4 278, 7 398). Dies gilt jedoch nicht für die 
im laufenden Geschäftsverkehr entstandenen Hypothekenschulden. Wenn 
ein Grundstückshändler im laufenden Geschäftsbetriebe zum Wieder- 
verkauf bestimmte Grundstücke neu erwirbt, so erscheinen weder die auf 
dem Grundstücke haftenden und übernommenen noch die darauf auf- 
genommenen Hypotheken als Schulden, „welche behufs Anlage oder Er- 
weiterung des Geschäfts oder zu sonstigen Verbesserungen aufgenommen 
sind“; denn der bloße Zukauf fertiger oder unfertiger Waren bedeutet 
nicht eine Erweiterung oder Verbesserung, sondern nur die Fortsezung 
des Handels; auch erfolgt dadurch nicht eine Verstärkung der Betriebs- 
mittel, da eine dauernde Vermehrung der Betriebsmittel weder beab- 
sichtigt noch erreicht wird (OVG. St. 8 437, 14 442). Abzugsfähig sind 
die Zinsen solcher Hypotheken, welche der Steuerpflichtige bei dem Er- 
werbe der Grundstücke eg zeitiger Unkündbarkeit gegen seinen Willen 
in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen mußte, obwohl er ihn 
in voller Höhe hätte zahlen können. Diese Verstärkung des Anlage- und 
86 
(z%
	        

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Die Technik Des Wirtschaftlichen Verkehrs. Manz, 1927.
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