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Die Heimarbeit im Kriege

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Bibliographic data

fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

Monograph

Identifikator:
885364031
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4554
Document type:
Monograph
Author:
Hölscher, Georg http://d-nb.info/gnd/116927453
Title:
Hundert Jahre J.P. Bachem, Buchdruckerei, Verlagsbuchhandlung, Zeitungsverlag
Place of publication:
Köln
Publisher:
Verlag und Druck von J.P.Bachem
Year of publication:
1918
Scope:
1 Online-Ressource (XVIII, 302 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die Heimarbeit im Kriege
  • Title page
  • Contents
  • I. Gewerbeordnung und Heimarbeit
  • II. Das Hausarbeitgesetz
  • III. Die Versicherung
  • IV. Heimarbeit im Militärsattlergewerbe und Militärschneidergewerbe
  • V. Gewerkschaften und Genossenschaften
  • VI. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ihrer Folgen
  • VII. Heimarbeit und Landwirtschaft
  • VIII. Die Unterbringung Kriegsbeschädigter in der Heimarbeit
  • IX. Der Heimarbeiterschutz im Ausland
  • X. Ausblick

Full text

163 
Mindestlöhnen zu den durch die Konnnission festgesetzten regeln, so wurde 
nunmehr versucht, die tatsächliche Durchführung der tariflich verein 
barten Löhne zu sichern. 
Neu eingefügt wurde die Bestimmung, daß den Heimarbeitskommis 
sionen das Recht zustehen soll, den Kollektivvereinbarungen auch für 
jenen Teil der Arbeiter- und Unternehmerschaft Geltung zu verschaffen, 
die nicht der vertragschließenden Organisation angehören, mit anderen 
Worten, der Tarifvertrag kann durch Beschluß der Heimarbeitskommission 
zur rechtsverbindlichen Norm erhoben werden. Werden die Bestim 
mungen solcher Kollektivverträge von der Zentral-Heimarbeits-Kommission 
als verbindliche Satzung erklärt, so kann die Genehmigung des Handels 
ministeriums nur dann versagt werden, wenn diese Satzungen in gesetz 
widriger Weise zustande gekommen sind oder gegen bestehende Gesetze 
verstoßen. 
Der Regierungsentwurf — und daran hat auch der Arbeitsrat 
nichts geändert — ist insofern nicht ganz befriedigend, als er, ebenso wie 
das österreichische Handlungsgehilfengesetz, die individuelle Abdingbarkeit 
ausdriicklich zuläßt. Damit ist ein Rechtszustand anerkannt, den deutsche 
Gewerbegerichte als „gegen die gute Sitte" verstoßend (§ 138 BGB.) 
verurteilt oder als rechtsungültig erklärt haben. Nicht minder wider 
spricht er der Praxis der autonomen Tarifschiedsgerichte, die sich zu 
einer Art Gewohnheitsrecht ausgebildet hat und sich für Unabdingbarkeit 
und Nachzahlung des zu wenig gezahlten Lohnes entschieden hat. Vor 
allem haben die Festsetzungen der Lohnkonimissionen keinen Einfluß gegen 
über Festsetzungen durch Kollektivverträge, und es können daher die 
Satzungen der Lohnkommission durch den Abschluß von Tarifverträgen 
illusorisch gemacht werden. Es besteht also die Möglichkeit, daß 
besonders bei dem Mangel einer Begriffsbestimmung des Tarifver 
trags ein Unternehmer mit einer Anzahl von Arbeitern und Stück 
meistern Vereinbarungen trifft, die die ganzen Lohnsatzungen umstoßen 
können. Mit anderen Worten, Lohnsatzungen können durch Tarifver 
träge unterboten werden. Natürlich ist die Tendenz des Gesetzes die, 
daß ein Kollektivvertrag nur dann Wirkung haben soll, wenn er über 
die von der Lohnkommission festgesetzten Bedingungen hinausgeht, aber 
bei der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes ist dafür keine Sicherung 
gegeben. 
Im übrigen war sich der Ausschuß einig darüber, daß jedes Ge 
setz, das sich mit den Kollektivverträgen befaßt, dieselben anerkennen müsse. 
Dagegen bestand Uneinigkeit darüber, welches die Kennzeichen eines 
II*
	        

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Die Heimarbeit Im Kriege. Verlag von Franz Vahlen, 1917.
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