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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
886929202
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-4833
Document type:
Monograph
Author:
Oboussier, Max
Title:
Der Antwerpener Hafen und die Pariser Wirtschaftskonferenz
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Georg Stilke
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (112 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Die Transportpolitik und der Antwerpener Hafen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

VII. Ottomanisches Reich. 
1. Zahlungen an Angehörige feindlicher 
Staaten. 
Das türkische Amtsblatt hat am 24. November 
(7. Dezember) 1914 folgende provisorische Gesetze ver 
öffentlicht : 
I. 
Artikel 1. Die Zinsen und Amortisationsquoten 
der Anlehen und Schatzscheine, die vom Staate und 
von städtischen Behörden ausgegeben wurden und sich 
im Besitze von Angehörigen feindlicher Staaten oder 
von Verbündeten feindlicher Staaten befinden, werden 
bis nach Friedensschluß nicht ausgezahlt werden. 
Aktiengesellschaften dürfen an Angehörige obge 
nannter Staaten bis nach Friedensschluß weder die 
Zinsen und Amortisationsquoten für Anlehen, noch auch 
Zinsen und Dividenden für Aktien auszahlen. Die 
Aktiengesellschaften werden jedoch über Anordnung des 
Finanzministcrs gehalten sein, den Gegenwert für diese 
Zahlungen bei einer von der Regierung bezeichneten 
Bank zu erlegen. Jene Aktiengesellschaften, welche diesem 
Verbote entgegenhandeln, werden nach den Bestimmungen 
von Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 1914 
bestrast werden. 
Artikel L. Die Zinsen und Amortisationsquoten 
von Anlehen und Schatzscheinen, die sich im Besitze von 
Angehörigen neutraler Staaten befinden und die nicht 
zu jenen Anlehen gehören, über welche Artikel 3 An- 
ordnrmgen trifft, werden in Konstantinopel durch das 
Finanzministerium ausbezahlt werden. 
Artikel 3. Die Zinsen und Amortisationsquoten 
für Anlehcn, die von der Türkei in Deutschland und 
in Österreich aufgenommen wurden, werden auch weiter 
hin wie bisher nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen 
an jenen Orten bezahlt werden, wo ihre Bezahlung 
verlangt werden kann, mit Ausnahme der Zahlstellen 
in feindlichen Staaten. An Angehörige feindlicher 
Staaten wird jedoch nirgends irgend eine Zahlung 
geleistet werden. 
Artikel 4. Das Finanzministerium ist ermächtigt, 
die Bestimmungen festzusetzen, auf Grund welcher die 
Staatsangehörigkeit von Besitzern der genannten Staats 
papiere festgestellt und die Untersuchung über den recht 
mäßigen Besitz an diesen Papieren geführt werden kann. 
Artikel ». Dieses Gesetz tritt mit dem Tage 
seiner Kundmachung in Straft. 
Artikel 6. Der Finanzminister und der Justiz 
minister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut. 
> 
Artikel 1. Ter Zinsenlauf von Privat- und kauf 
männischen Schulden ottomanischer Staatsangehöriger 
an Angehörige feindlicher Staaten und an Angehörige 
von Verbündeten der feindlichen Staaten hört bei 
solchen Schulden, die bereits fällig geworden sind, vom 
15./28. Oktober 1914 an auf; bei solchen Schulden, 
die erst in Hinkunft fällig werden, beginnen die Zinsen 
überhaupt nicht zu laufen. Ebenso werden während 
der ganzen Kriegsdauer keinerlei Folgen und Verant 
wortlichkeiten juristischer Natur aus der Nichtbeachtung 
von Verträgen und aus der Nichtbezahlung von Schulden 
erwachsen, die von ottomanischen Staatsangehörigen 
gegenüber solchen Einzel- und juristischen Personen 
eingegangen sind, die den feindlichen Staaten oder 
den mit feindlichen Staaten verbündeten Nationen an 
gehören. 
Artikel 2. Jene Einzel- und juristischen Personen, 
die sich in der Türkei befinden, dürfen weder unmittelbar 
noch mittelbar, weder in Bargeld noch in Schecks noch 
durch Wechsel oder durch Überweisungen Zahlungen 
nach den feindlichen Staaten oder deren Besttzungen 
leisten. Jedermann, auch der Leiter einer Gesellschaft, 
der diesem Verbot zuwiderhandelt sowie jedermann, 
der hiebei mittelbar oder unmittelbar mitwirkt, wird 
für jede Übertretung des Verbotes zu einer Geldstrafe 
bis zum Betrage von 1000 türkischen Pfund oder zu 
einer Gefängnisstrafe bis zur Dauer eines Jahres, 
welche Strafen auch nebeneinander verhängt werden 
können, verurteilt. Die Verfolgung wegen Übertretung 
dieses Verbotes wird über Verlangen des Finanz 
ministeriums vom Staatsanwalts angeordnet werden. 
Artikel 3. Die Aufsichtspersonen, die vom Finanz 
ministerium dazu bestimmt werden, bei den Aktien 
gesellschaften die Einhaltung der Anordnungen des 
Art. 2 zu überwachen, sind ermächtigt, die Geschäfts 
bücher und die geschäftlichen Maßnahmen dieser Aktien 
gesellschaften zu prüfen. 
Artikel 4. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner 
"Kundmachung in Kraft. 
Artikel 5. Der Finanzminister und der Justiz 
minister sind mit der Durchführung dieses Gesetzes 
betraut. 
(Das Handelsmuseum Nr. 53 vom 31. Dezember 19V 
3. 
Affidavit für türkische Wertpapie' 
In Übereinstimmung mit dem obigen G 
! Finanzministerium ein Reglement 6etre r
	        

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Zur Wirtschaftlichen Förderung Des Handwerks. Wilhelm Greven Buchdruckerei, 1914.
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