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Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Bibliographic data

fullscreen: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

Monograph

Identifikator:
89019078X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-6415
Document type:
Monograph
Author:
Pischel, Richard http://d-nb.info/gnd/11619202X
Title:
Leben und Lehre des Buddha
Edition:
Zweite Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Druck und Verlag von B.G. Teubner
Year of publication:
1910
Scope:
1 Online-Ressource (VI, 126 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Das Leben des Buddha
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
  • Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)
  • Title page
  • Contents
  • Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes und der Einkommensverteilung
  • Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen lebens im ganzen
  • Index

Full text

16 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [474 
Bahnen. Dieses positive Vertragsrecht verbindet sich heute allerwärts mit einer Unzahl 
Geschäftssitten und Usancen, mit ebensoviel Statuten und geschäftlichen Verabredungen, 
welche seine Ausführung bis in alle Einzelheiten enthalten. Und daran schließt sich 
weiter das ganze Straf- und Verwaltungsrecht, das Gewerbe-, Agrar-, Bau⸗, Nieder— 
— DDD 
der Selbstverwaltungskörper und Vereine. Und aus all' dem zusammen entsteht das 
große System gesellschaftlicher Normierung des ganzen volkswirtschaftlichen Prozesses, 
aller Güterübertragung, aller Dienstübernahme, alles Verkehrs. Es ist ein System von 
Rormen, von Dämmen, Richtlinien, Ge- und Verboten, die den Strom des wirtschaft— 
lichen Lebens regulieren, indem sie dies und jenes in den Verabredungen für strafbar 
oder für rechtsunverbindlich erklären, hier Unklagbarkeit, dort Nichtigkeit oder Anfecht⸗— 
barkeit der Verträge festsetzen. An der einen Stelle werden sormlose Verträge gestattet, 
an der anderen — beim Wechsel, bei der Hypothek — wird die Gültigkeit an feste Formen 
gebunden. Hier sind die Ge- und Verbote, die Sitten und Rechtsregeln sehr weit— 
gehend, formalistisch entwickelt, an der anderen ist dem freien Belieben der Geschäftswelt 
größerer Spielraum eingeräumt. Stets sind unsittliche Verträge, Verträge, die man 
allgemein für schädlich hält, z. B. heute die Arbeitsverträge erblicher Art oder mit 
Bindung für übermäßig lange Zeit ohne Kündigungsrecht, die Bezahlung der Fabrikarbeiter 
in Waren statt in Geld, verboten oder unter Strafe gestellt. Stets ist die letzte Tendenz 
dieser Ordnung des Verkehrs, durch Sitte und Recht eine gewisse freie Ausübung der 
Eigenmacht zu gestatten, aber doch das Gesamtinteresse und den Schwächeren zu schützen, die 
Bethätigung unsittlicher Eigenmacht zu hindern; es handelt sich darum, in den ungeheuren 
Mechanismus dieses Verkehrs so viel sittliche Uberlegungen und Motive einzufügen, so viel 
Vertrauen und Rechtlichkeit zu erzeugen, daß er möglichst ohne Strafen, ohne Erbitterung, 
ohne zu brutalen Kampf sich abspielen kann. Nur ein hohes Maß gegenseitigen Ver— 
trauens erlaubt einen großen und raschen Verkehr, und dieses Vertrauen ist die feinste 
psychologische Folge einer uralten, durch Jahrtausende fortgesetzten, sittlich-rechtlichen 
Kulturarbeit, eines unendlich langen Kampfes für das Gute und Rechtie. 
Die Impulse zu allem Verkehr gehen aus von den Bedürfnissen der einzelnen, 
der Familien, der übrigen Organe, die mit ihren Trieben und egoistischen Strebungen, 
mit ihrem Erwerbssinn in den Strom dieses Verkehrs eintreten, mit ihm schwimmen, 
in ihm voran- und obenauf kommen wollen; sie haben dabei stets, nach der Nähe der 
neben ihnen Schwimmenden, nach der Erreichbarkeit der ihnen vorschwebenden Ziele einen 
gewissen Spielraum freier Bewegung; aber stets find ihnen zugleich Fesseln gesellschaft— 
licher Art in der Form sittlicher und rechtlicher, genossenschaftlicher und sigailicher 
Schranken angelegt, die besagen: darnach darfft du greifen, und darnach nicht, mit 
diesen Mitteln darfst du deinen Nachbarn zuvorkommen, mit jenen nicht. Und so hat 
es niemals einen absolut freien Verkehr gegeben, niemals eine absolut freie wirtschaft⸗ 
liche Bewegung. Stets war diese Freiheit der Bewegung einmal thatsächlich abhängig 
von der Zahl der Kräfte und der Fähigkeiten der Verkehrenden, von der Nähe und 
Geneigtheit ihrer Mitmenschen, mit ihnen zu verkehren, und dann social von der ge— 
samten fittlich-rechtlichen Ordnung, welche den realen thatsächlichen Verhältnissen ent⸗ 
sprungen und ihnen angepaßt fein muß, aber sie selbst wieder formt, gestaltet, nach 
gewissen Richtungen hinleitet (vergl. auch J, 802). 
„„So wenig wir, wie erwähnt, alle diese Gewohnheiten und Ordnungen hier 
vorflhren und studieren können, so passend scheint es, den Kern aller wirtschaftlichen 
Verkehrsinstitutionen, das Marklwesen zu erbrlern, d. h. die rechtliche und Verwaltungs— 
institution, welche Wert und Preis, Angebot und Nachfrage, auch alle Konkurrenz 
erzeugt hat, die Erscheinung, welche ebenso sehr als ein Komplex wirtschaftlicher Vor— 
gänge wie als die Ordnung derselben durch die Gesellschaft sich darstellt. Was berstehen 
wir unter Markt? 
Wir brauchen das Wort „Markt“ zunächst als Bezeichnung des Ortes und der 
Zeit, welche tauschende Käufer und Verkäufer zu vereinigen pflegt. Wir schließen dann 
in den Begriff alle diejenigen Veranstaltungen und Anosdnungen ein, die genoffenschafi—
	        

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Verkehr, Handel Und Geldwesen. Wert Und Preis. Kapital Und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung. Duncker & Humblot, 1904.
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