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Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Bibliographic data

fullscreen: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Monograph

Identifikator:
890236992
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-15675
Document type:
Monograph
Author:
Wehberg, Heinrich http://d-nb.info/gnd/1054450218
Title:
Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus
Place of publication:
München
Publisher:
Verlag von Duncker & Humblot
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XIII,170 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Die Verstaatlichung der Bergwerke. 1892
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Konkursverfahren
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Wesen des Konkurses
  • § 2. Voraussetzungen der Konkurseröffnung
  • § 3. Konkursantrag
  • § 4. Die Konkurseröffnung
  • § 5. Die Konkursmasse
  • § 6. Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung
  • § 7. Die Sicherung der Konkursmasse
  • § 8. Der Konkursverwalter
  • § 9. Der Gemeinschuldner
  • § 10. Wirkung der Konkurseröffnung auf einzelne wichtige bei Konkurseröffnung schwebende Rechtsverhältnisse
  • § 11. Sonderstellung einzelner Gläubiger
  • § 12. Rechtsstellung der Konkursgläubiger
  • § 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, Vorrechte einzelner Konkursgläubiger
  • § 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß
  • § 15. Die Anmeldung der Konkursforderungen
  • § 16. Die Prüfung und Feststellung der Konkursforderungen
  • § 17. Die Verteilung der Konkursmasse
  • § 18. Die Konkursbeendigung
  • § 19. Der Zwangsvergleich
  • § 20. Überblick über die Bestimmungen des Konkursstrafrechtes
  • Index

Full text

Die Prüfung und Feststellung der Rankrursforderungen. 101 
seinerseits die Widerspruchserhebung ablehnt, z. B. weil der Waffe 
genügend Wittel zur Durchführung des Rechtsstreites nicht zur 
Verfügung stehen x ) und wenn andererseits der bestreitende Gläu 
biger selbst ein erhebliches Interesse an der RiederKämpfung der 
von ihm bestrittenen Forderung hat, z. B. weil durch die Ein 
reihung derselben unter die konkurrierenden Konkursforderungen 
die ihm selbst zukommende Konkursdividende sehr erheblich ge 
schmälert würde. 
Der Gläubigerausschutz und seine Mitglieder sind zur Wider 
spruchserhebung nicht berechtigt- im Rahmen ihrer Verpflichtung, 
den Konkursverwalter zu unterstützen-), haben sie ihm bei Prü 
fung der Konkursforderungen an die Hand zu gehen und ihm 
gegebenen Falles die Erhebung des Widerspruchs nahe zu legen. 
Ruch der Gemeinschuldner hat ein Interesse daran, daß nur 
berechtigte Ansprüche aus der Konkursmasse befriedigt werden. 
Dieses Interesse wird durch den Konkursverwalter gewahrt- die 
Feststellung der Forderungen wirkt aber über den Konkurs hin 
aus- jeder einzelne Gläubiger, dessen Forderung im Konkurs an 
erkannt und festgestellt wird, kann nach Konkursbeendigung, inso 
weit nicht die Forderung durch Zwangsvergleich erlassen wird, 
mit Zwangsvollstreckung gegen den Gemeinschuldner vorgehen. 
Mit Rücksicht hierauf ist auch dem Gemeinschuldner das Recht ein 
geräumt, gegen angemeldete Forderungen Widerspruch zu erheben. 
Der Widerspruch des Schuldners hindert jedoch nicht, daß die vom 
Verwalter und den Gläubigern nicht bestrittene Forderung bei der 
Abstimmung und Wasseverteilung geradeso berücksichtigt wird, 
wie wenn der Schuldner der Anmeldung nicht widersprochen hätte. 
Will aber der Gläubiger nach Konkursbeendigung auf Grund des 
Tabellenauszugs vollstrecken, so muß er vorher die Beseitigung des 
Widerspruchs des Schuldners, nötigenfalls im prozetzwege, erwirken. 
Während die Anwesenheit des Konkursverwalters im Prü 
fungstermine geboten ist, bedarf es der Anwesenheit der Gläubiger 
nicht- die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet auch dann 
statt, wenn der anmeldende Gläubiger im Prüfungstermine aus 
bleibt. So können „Gläubigerversammlungen" stattfinden und 
finden „Gläubigerversammlungen" statt, ohne daß überhaupt ein 
Gläubiger anwesend ist. 
B Line Bewilligung des Armenrechts ist unzulässig- eventuell muß 
der Verwalter — unter Androhung des Antrags auf Üonlmrseinstellung 
„mangels Masse" — von den größeren Gläubigern Vorschüsse erbitten. 
2 ) g 88 Kffl.
	        

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An Introduction to the Theory of Statistics. Griffin, 1927.
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