Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

3. Der deutsche Handlungsgehilfe in der Vergangenheit. 147 
der Kommis seinem Herrn, einem Tuchhändler, wie folgt: 1. 10 Jahre zu dienen; 
2. nie um Geld zu spielen, nie Geld bei sich zu tragen, sondern es im Bedarfs 
salle vom Chef zu entleihen; 3. gehorsam zu sein, ohne Willen des Chefs nicht 
aus dem Dienste zu bleiben, ohne Erlaubnis das Haus niemals zu verlassen, endlich 
keine „böse Gesellschaft" ins Haus zu bringen; 4. gegen den Willen der Herrschaft 
nicht zu heiraten, dagegen jederzeit den Abschied ruhig anzunehmen, wenn die Herr 
schaft „an feinen Diensten ein Ungefallen hätte"; 5. für Schaden, den er hätte ver 
hüten können, einzustehen; 6. ohne den Willen der Herrschaft nichts zu verleihen, 
für nichts Bürge zu werden, über ihren Handel strengste Diskretion zu wahren; 
7. die Kosten für feine Kleidung aus eigener Tasche zu bestreiten, während er sonst 
freie Station hat und 150 Gulden Lohn für die gesamte Dienstzeit erhält; 8. weder 
am Orte noch anderswo in eine Tuchhandlung einzutreten, wenn ihn der Chef vor 
Ablauf der 10 Jahre entläßt; 9. Bürgen für 100 Gulden zu stellen, zahlbar an die 
Herrschaft bei Kontraktbruch; 10. Bürgen für den Ersatz etwaiger Veruntreuung 
zu stellen. 
Die Gehilfenordnung in den zahlreichen deutschen Niederlassungen im Aus- 
lande lehnt sich an die Statuten des heimatlichen Handelsrechtes an, soweit sie nicht 
den obwaltenden besonderen Lokalverhältnissen Rechnung tragen muß. So geht die 
für alle hansischen Kontore typische Verfassungsurkunde des Londoner Stahlhofes 
von dem leitenden Grundsätze aus: es seien die Gesellen „sich selbst zu regieren 
ungeschickt, und derhalben nicht allein gefährlich, sondern auch ihnen selbst nach 
teilig und schädlich, so ihnen eigen Regiment zu haben vergönnet würde, weshalb 
den jungen Gesellen zu unordentlichen Weisen alle Occasion und Ursach entzogen 
werden solle." 
Die Arbeitszeit dauerte von 5 Uhr früh bis 9 Uhr abends im Sommer und 
von 6—8 Uhr im Winter. Das Mittagsmahl wurde von allen Gehilfen gemein 
schaftlich eingenommen, — wobei ihnen aber, neben allem sonstigen Unziemlichen, 
vorsorglich alles Räsonnieren über das Esten verboten war. Stand dann der 
Kommis auf, nachdem „die Mahlzeit vollendet und Gott gewöhnlicher Weife Dank 
sagung geschehen", so mußte er „dem Kaufmann an der Meistertafel willig zur Tafel 
dienen" (Statut des Stahlhofes). Es findet sich natürlich auch das Verbot der 
Koalition („jeglichen Aufflauffs, Versammlung oder heimlichen Conspiration, wodurch 
der Kauffmann in Last und Mühe möchte kommen"). Die Überwachung der Ordnung 
lag in allen hansischen Kontoren in den Händen eines Ausschusses von Prinzipalen; 
nur im Deutschen Hofe zu Nowgorod war durch eine Skraa (Verordnung) von 1346 
auch den Gehilfen Teilnahme an der Verwaltung zugebilligt. 
Strenge Zucht scheint übrigens nicht unnötig gewesen zu sein, wenn z. B. bei 
den Gesellen in Bergen, trotz strengen Verbotes, das „Spiel" galt: jeden neuen An- 
kömmling entkleidet in die noch winterlich kalten Fluten zu werfen und ihn dann, 
wenn er fast erstarrt wieder herauskam, bis zur Bewußtlosigkeit blutig zu peitschen: 
und wenn in Kowno, seitdem die Prinzipale dorthin nur selten kamen, die Kommis 
sich fortwährend gegen die Administration des Kontors renitent zeigten, in den 
Schenken herumlungerten und unausgesetzt mit der einheimischen Bevölkerung in 
Kollision gerieten! 
So wenig sich mithin im allgemeinen die soziale Stellung der Mehrzahl 
der Handelsgehilfen von derjenigen der Handwerksgesellen unterschied, so protestierten 
lene doch energisch dagegen, diesem Stande gleichgestellt zu werden, indem sie z. B. 
sich weigerten, am Schwörtag mit den Handwerksgesellen zugleich den Zunfteid 
zu leisten. 
Neben diesem Hilfspersonal, welches nur nach der Direktive des Prinzipals zu 
handeln hatte, gab es im Großhandel noch eine Klasse von selbständigen Ge 
lb*
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.