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Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

Monograph

Identifikator:
890771383
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-10133
Document type:
Monograph
Author:
Mollat, Georg http://d-nb.info/gnd/139428143
Title:
Volkswirtschaftliches Quellenbuch
Edition:
Vierte, erweiterte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Osterwieck/Harz
Publisher:
Verlag von A. W. Zickfeldt
Year of publication:
1913
Scope:
1 Online-Ressource (XXVIII, 654 Seiten)
Digitisation:
2017
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Zweiter Teil. Handel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Volkswirtschaftliches Quellenbuch
  • Title page
  • Autorenverzeichnis
  • Contents
  • Erster Teil. Deutsche Volkswirte, Kaufleute und Industrielle
  • Zweiter Teil. Handel
  • Dritter Teil. Industrie
  • Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik
  • Fünfter Teil. Verkehr
  • Sechster Teil. Volkswirtschaftliche Zustände in den Vereinigten Staaten von Amerika
  • Index

Full text

6. Sozialreformatorische Bestimmungen im Deutschen Handelsgesetzbuche rc. 157 
hängigen. Hat doch schon vor Jahrzehnten selbst John Stuart Will bekennen müssen, 
daß die unbedingte Vertragsfreiheit versage, wo total verschiedene Gesellschaftsklassen 
mit ganz verschiedenem Bildungsgang einander gegenüberstanden. 
Von den einschlägigen Einzelbestimmungen seien nur die wichtigsten hier er 
wähnt. Der Prinzipal wird nach § 62 verpflichtet, „die Geschäftsräume wie die 
für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten 
und zu unterhalten, auch Betrieb und Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungs 
gehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebs 
es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes 
gesichert ist". Wird der Gehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, also, 
wie man zu sagen pflegt, „mit Kost und Logis engagiert", „so hat der Prinzipal 
in Ansehung des Wohn- und Schlafraumes, der Verpflegung, sowie der Arbeits 
und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit 
Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Gehülfen er 
forderlich sind". 
Mit diesen Sätzen wird auf die Beschaffung hoher, luftiger, heller Geschäfts 
räume, ausreichender Ventilation, Gewährung einer genügenden Ruhezeit usw. hin 
gearbeitet. Eine verständig geübte Rechtsprechung kann ihnen den nötigen Nach 
druck verleihen. Denn Vernachlässigung der Pflichten wird im Gesetz für den 
Prinzipal mit schwerwiegenden Folgen bedroht. Er muß nach den für unerlaubte 
Handlungen geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes alle Nachteile ersetzen, 
die durch seine Schuld für Erwerb oder Fortkommen des Handlungsgehülfen ent 
stehen, z. B. bei dauernder Schädigung der Gesundheit eine lebenslängliche Rente 
zahlen. Jedwede Aufhebung oder Beschränkung dieser Verpflichtungen durch Ver 
trag ist gesetzlich unzulässig. 
Die Kündigungsfrist zwischen Prinzipal und Angestellten muß für beide Teile 
gleich sein, sie darf nicht weniger als einen Monat betragen und kann nur für den 
Schluß eines Kalendermonats ausgesprochen werden. Auch die Regelung der viel 
erörterten Konkurrenzklausel, durch welche der Gehülfe für die Zeit nach der Be 
endigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, 
ist unter diesen Gesichtspunkten zu betrachten. Sie soll für ihn nur in so weit ver 
bindlich sein, „als die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen 
überschreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Hand 
lungsgehülfen ausgeschlossen wird". Zu erwähnen bleibt schließlich noch, daß entgegen 
der Regierungsvorlage und entgegen der analogen Bestimmung des Bürgerlichen 
Gesetzbuches nach langen Verhandlungen auf Vorschlag der Reichstagskommission 
bestimmt wurde, daß die Handlungsgehülfen nicht verpflichtet sind, sich bei zeit 
weiser unverschuldeter Dienstunfähigkeit den aus einer Kranken- oder Unfallver 
sicherung ihnen zukommenden Betrag auf den fälligen Gehalt und Unterhalt für 
die ersten 6 Wochen anrechnen zu lassen. 
Ganz neu ist, wie bereits angedeutet, die Regelung des Lehrlingswesens, welche 
die Vorschriften der Gewerbeordnung in der erforderlichen Anpassung an die Be 
dürfnisse des Handelsstandes wiedergibt, im übrigen das Recht der Gehülfen mit 
den gebotenen Abweichungen auf die Lehrlinge überträgt. Sie läßt sich kurz dahin 
charakterisieren, daß sie einmal die Lehrlinge aus dem Betriebe irgendwie anrüchiger 
Personen fernhalten und weiterhin der vielbeliebten „Lehrlingszüchterei", der Aus 
beutung jugendlicher Arbeitskräfte gegen geringes Entgelt vorbeugen will. Es wird 
daher den Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, das 
Halten und Anleiten von Handlungslehrlingen völlig verboten und weiterhin jeder 
Lehrherr verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in allen bei dem Betrieb 
des Geschäfts vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird, und daß
	        

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Volkswirtschaftliches Quellenbuch. Verlag von A. W. Zickfeldt, 1913.
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